Arbeitsrecht

15 A 7/22 MD

Aktenzeichen  15 A 7/22 MD

Datum:
4.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Magdeburg 15. Kammer
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0404.15A7.22MD.00
Spruchkörper:
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Leitsatz

Eine unter Verstoß gegen § 55 d VwGO eingereichte Disziplinarklageschrift ist als unzulässig abzuweisen. Die Entscheidung darüber kann durch Beschluss nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DG LSA nach Zustimmung der Beteiligten ergehen. Widerspricht keiner der Beteiligten dieser Entscheidungsform innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, gilt die Zustimmung als erteilt.

Tenor

Die Disziplinarklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

Die mit Schriftsatz vom 04.02.2022 erhobene Disziplinarklage der Klägerin gegen den beklagten Beamten ist als unzulässig abzuweisen. Denn die Disziplinarklage ist nicht wirksam erhoben worden. Die Klageschrift ist auf dem Postweg am 11.02.2022 beim Disziplinargericht eingegangen, was keine wirksame Klageerhebung darstellt (OVG LSA, Beschluss v. 12.01.2022, 1 M 14/22; juris). Seit dem 01.01.2022 sind schriftlich einzureichende Anträge durch eine Behörde als elektronische Dokumente zu übermitteln. Die Voraussetzungen nach § 55 d Satz 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Weder ist vorgetragen, dass die Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war, noch ist diese vorübergehende Unmöglichkeit unverzüglich danach glaubhaft gemacht worden.
Die (rechtzeitige) Einhaltung der in § 55 d Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Form ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten; sie steht nicht zur Disposition der Beteiligten (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 25.01.2022, 4 MB 78/21; juris).
Eine Heilungsmöglichkeit nach § 52 DG LSA scheidet aus.
Über die somit unzulässig erhobene Disziplinarklage konnte nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DG LSA durch Beschluss entschieden werden. Den Beteiligten wurde vom Vorsitzenden des Disziplinargerichts mit Verfügung vom 10.03.2022 nach § 56 Abs. 1 Satz 2 HS 1 DG LSA unter Belehrung über die Folgen eine Frist zur Zustimmung zu dieser Entscheidungsform bis zum 01.04.2022 gesetzt. Nachdem der Beklagte diese Zustimmung unter dem 29.03.2022 erteilt hat, gilt die Zustimmung durch die Klägerin mangels Widerspruchs nach § 56 Abs. 1 Satz 2 HS 2 DG LSA als erteilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei.


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