Arbeitsrecht

2 C 33/20

Aktenzeichen  2 C 33/20

Datum:
29.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:290421U2C33.20.0
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 22. Juni 2020, Az: 2 A 878/18, Urteilvorgehend VG Leipzig, 19. April 2018, Az: 3 K 645/16, Urteil

Tenor

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2020 wird aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. April 2018 zurückgewiesen, soweit das Oberverwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2016 dazu verurteilt hat, dem Kläger für die im Zeitraum vom 31. Mai bis 9. Juni 2015 geleisteten Einsatzstunden weiteren Freizeitausgleich in Höhe von mehr als 78,7 Stunden zu gewähren.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

Tatbestand

1
Der Kläger ist Polizeibeamter im Dienste der Beklagten, zur Zeit des Streitfalls im Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10 BBesO). Er erstrebt (über die ihm bereits gewährte Dienstbefreiung hinaus) weiteren Freizeitausgleich für seinen Einsatz anlässlich des G7-Gipfels in Elmau vom 31. Mai bis zum 9. Juni 2015.
2
Der Kläger war bei dem Einsatz zur Unterstützung der Bundespolizeidirektion M. eingesetzt. In dem Einsatzbefehl Nr. 2 der Direktion vom 20. Mai 2015 heißt es unter Ziff. 6.2.2:
“Die erforderliche Mehrarbeit wird hiermit auf Grundlage des § 88 BBG angeordnet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sollen die Regelungen des § 11 BPolBG in Verbindung mit der hierzu gültigen Erlass-/Verfügungslage Anwendung finden. Die Entscheidung über die Höhe des Freizeitausgleichs trifft in diesem Fall der Polizeiführer nach dem Einsatz. Eine vorherige Anordnung/Festlegung ist unzulässig.”
3
Für die Dauer des Einsatzes war der Kläger in der Evangelischen Akademie in Tutzing untergebracht und verpflichtet, sich dort auch während der so bezeichneten “Ruhezeiten” aufzuhalten. Er durfte während dieser Zeit keinen Alkohol zu sich nehmen und musste jederzeit erreichbar sein. Er war während der gesamten Zeit selbst für die sichere Verwahrung seiner Dienstwaffe verantwortlich und konnte diese Verantwortung höchstens für einen Jogginglauf auf einen anderen Beamten übertragen, wobei er wiederum über sein Mobiltelefon jederzeit erreichbar sein musste. Er hatte jederzeit mit einem Einsatz zu rechnen und sollte in diesem Fall schnellstmöglich einsatzfähig sein.
4
Für den Einsatz errechnete die Beklagte für den Kläger im Wege einer sog. “spitzen Abrechnung” einen Anspruch auf Freizeitausgleich in Höhe von 58 Stunden. Die “Ruhezeiten” des Klägers in der Unterkunft im Umfang von 112 Stunden berücksichtigte sie bei dieser Berechnung anteilig als Rufbereitschaft. Zusätzlich genehmigte sie dem Kläger einen besonderen Zeitausgleich in Höhe von zwei Tagen.
5
Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 beantragte der Kläger, den Einsatz beim G7-Gipfel pauschal nach § 11 BPolBG abzurechnen. Die Beklagte lehnte dies ab, Widerspruch und die Klage blieben erfolglos.
6
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2016 verpflichtet, dem Kläger für die im Zeitraum vom 31. Mai bis zum 9. Juni 2015 geleisteten Einsatzstunden einen weiteren Freizeitausgleich in Höhe von 95,1 Stunden zu gewähren. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Anträge des Klägers zurückgewiesen.
7
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte,
das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2020 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. April 2018 zurückzuweisen.
8
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
9
Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt den Antrag der Beklagten.


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