Arbeitsrecht

33 W 861/21

Aktenzeichen  33 W 861/21

Datum:
27.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ErbR – 2022, 254
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Einem Nachlassverzeichnis, das auf den falschen oder unklaren Stichtag erstellt ist, kommt grundsätzlich keine Erfüllungswirkung zu. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten besteht in diesen Fällen fort.
2. Wird der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe für die Stufenklage gewährt, umfasst die Bewilligung sogleich alle Stufen. Eine Beschränkung der Bewilligung auf die Auskunftsstufe würde der bedürftigen Partei den Zugang zur Stufenklage verwehren.
3. Die Bewilligung ist der Höhe nach jedoch begrenzt aus den sich aus der Auskunftsstufe ergebenden Zahlungsanspruch (Anschluss an OLG München BeckRS 2010, 25801 und OLG Brandenburg BeckRS 2021, 19057).

Verfahrensgang

025 O 506/20 2021-05-18 Bes LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 18.05.2021 und 02.06.2021, Az. 025 O 506/20, aufgehoben.
2. Der Klägerin wird mit Wirkung ab 16.10.2020 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz für die gesamte Stufenklage gewährt. Rechtsanwältin R. wird der Klägerin beigeordnet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Mit Klageschrift vom 28.01.2020 macht die Klägerin Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Wege der Stufenklage geltend. Eine Entscheidung in der Sache ist bisher nicht ergangen.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2020, eingegangen am 16.10.2020 (Bl. 84/85, Bd. I) hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Das Erstgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18.05.2021 (Bl. 241/242, Bd. II) abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der ersten Stufe unzulässig, jedenfalls unbegründet sei. Über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die weiteren Stufen der Klage sei erst zu entscheiden, wenn die Klägerin zu diesen Stufen übergehen wolle.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 01.06.2021 (Bl. 246/249, Bd. II). Das Erstgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 02.06.2021 (Bl. 251/252, Bd. II) nicht abgeholfen. Die Beklagte hat sich zur sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 19.07.2021 (Bl. 266/268, Bd. II) geäußert.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Das bisher vorgelegte Vermögensverzeichnis (Anlage K1) steht der Klage auf Auskunft nicht entgegen.
Liegt ein (notarielles) Nachlassverzeichnis vor, so kann der Pflichtteilsberechtigte jedoch grundsätzlich nicht dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Vielmehr ist er in diesem Fall, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen. Von diesem Grundsatz sind allerdings verschiedene Ausnahmen anerkannt. So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen – etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Auskunftspflichtigen – nicht aufgeführt ist, wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen, wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (BGH, Urteil vom 20. Mai 2020 – IV ZR 193/19, juris Rn. 10).
Hier bezieht sich das Nachlassverzeichnis in weiten Teilen auf den Stichtag 02.06.2018, bei den übrigen Positionen ist der angesetzte Stichtag unklar. Damit ist das Nachlassverzeichnis zur Berechnung des Pflichtteils nicht brauchbar, denn maßgeblich ist nach § 2311 BGB der Todestag des Erblassers, hier der 09.06.2018. Das Nachlassverzeichnis hat daher keine Erfüllungswirkung, der Auskunftsanspruch ist nicht erloschen.
Hinzu kommt, dass die Angaben zum beweglichen Aktivvermögen kein Verzeichnis beinhalten, da lediglich zusammenfassende Begriffe benannt werden, jedoch die erforderliche Benennung der Einzelpositionen mit den wertbildenden Faktoren unterblieben ist (vgl. Krätzschel in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, § 17 Rn. 27; BeckOGK/Blum/Heuser, BGB, 15.6.2021, § 2314 Rn. 7-7.1). Es fehlt somit ein Verzeichnis, auf das sich die eidesstattliche Versicherung beziehen könnte. Das im Nachlassverzeichnis erwähnte Inventar liegt hier nicht vor.
Auch soweit das Nachlassverzeichnis lediglich Schätzungen zum Bankvermögen, zum Bargeld und zu den Erbfallschulden enthält, ist es unvollständig.
Damit ist der eingeklagte Auskunftsanspruch nicht erloschen. Seiner Geltendmachung fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Gemäß der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann die Klägerin die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen, so dass ihr Prozesskostenhilfe ohne Raten ab Antragstellung für den ersten Rechtszug zu bewilligen war, §§ 114 Abs. 1 S. 1, 115 ZPO. Rechtsanwältin R. war beizuordnen, § 121 Abs. 1 ZPO.
3. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist auf die gesamte Stufenklage zu erstrecken.
Ob bei einer Stufenklage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für alle Stufen einheitlich (so die hM) oder für jede Stufe gesondert zu beurteilen ist, ist umstritten (vgl. Nachweise zum Meinungsstand bei BeckOK ZPO/Bacher, 40. Ed. 1.3.2021, § 254 Rn. 38; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 254 Rn. 37).
Der Senat schließt sich entsprechend der langjährigen Rechtsprechung des OLG München (vgl. Beschluss vom 05. April 2004 – 16 WF 837/04, juris Rn. 6 mwN) der erstgenannten Auffassung an. Da der Zahlungsanspruch der dritten Stufe bereits mit Erhebung der Stufenklage rechtshängig wird und gemäß § 44 GKG die Gerichtskosten regelmäßig aus dem Zahlungsanspruch zu berechnen sind, bliebe der bedürftigen Partei der Zugang zu einer Stufenklage verwehrt, wenn sich die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht auch auf alle Stufen der Stufenklage erstrecken würde.
Hierbei ist aber zu beachten, dass aus der Besonderheit der Stufenklage in Verbindung mit der für einen unbestimmten Antrag gewährten Prozesskostenhilfe folgt, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe auf den sich aus der Auskunft ergebenden Anspruch beschränkt ist. Diese Einschränkung ergibt sich aus der Sache selbst wegen des bei einer Stufenklage zunächst unbeziffert gestellten Leistungsantrags. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung und Erfolgsprüfung. Das Gericht kann nach Bezifferung des Zahlungsantrags dessen Erfolgsaussicht von Amts wegen erneut prüfen und durch einen feststellenden (anfechtbaren) Beschluss klarstellen, wieweit die zunächst für einen unbestimmten Zahlungsanspruch bewilligte Prozesskostenhilfe durch den neuen Antrag gedeckt ist (vgl. OLG München, aaO).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, zumal die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohnehin unanfechtbar wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2002 – III ZB 43/02, juris).


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben