Arbeitsrecht

4 StR 56/21

Aktenzeichen  4 StR 56/21

Datum:
24.8.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:240821B4STR56.21.0
Normen:
§ 395 Abs 2 StPO
§ 397a Abs 1 StPO
§ 473 Abs 1 StPO
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Kaiserslautern, 12. November 2020, Az: 4 Ks 6035 Js 17572/19

Tenor

Die Erinnerung des Nebenklägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 27. Juli 2021 (Kassenzeichen 780021209761) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
1
Der Senat hat die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. November 2020 durch Beschluss vom 21. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Daraufhin ist mit Kostenrechnung vom 27. Juli 2021 gegen den Beschwerdeführer eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 162 € angesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner Erinnerung. Er macht geltend, dass ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet worden sei und die Nebenklage keine Kostentragungspflicht treffe.
2
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
3
1. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zuständig (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f. und vom 30. Januar 2020 – 4 StR 291/19 Rn. 7).
4
2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend.
5
a) Dem Nebenkläger sind durch den Verwerfungsbeschluss vom 21. Juli 2021 gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels auferlegt worden. Auch die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Diese bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG. Gemäß Nr. 3520 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr für den hier einschlägigen Tatbestand der Verwerfung der Revision des Nebenklägers durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO 162 €.
6
b) Von dieser Kostenfolge war auch nicht wegen der erfolgten Beistandsbestellung gemäß §§ 395 Abs. 2, 397a Abs. 1 StPO abzusehen.
7
Zwar erstreckt sich die Beistandsbestellung auch auf das Revisionsverfahren (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 – 4 StR 24/00 Rn. 2). Davon nicht erfasst ist allerdings das Risiko, im Revisionsverfahren bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die Gerichtskosten zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 – 1 ARs 4/19). Einem Nebenkläger ist es zuzumuten, das Risiko einer Rechtsmitteleinlegung selbst einzuschätzen und gegebenenfalls deren Kosten zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 4 StR 291/19).
8
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG), Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
Lutz
Richter am Bundesgerichtshof


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