Arbeitsrecht

Aberkennung des Ruhegehalts

Aktenzeichen  M 19B DK 15.5921

Datum:
24.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 53305
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 52 Nr. 4
BDG § 45
GenStrukGAG § 13c

 

Leitsatz

Bei einem Ruhestandsbeamten richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Disziplinargerichts nach seinem Wohnsitz.

Tenor

I. Das Bayerische Verwaltungsgericht München ist örtlich zuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen.

Gründe

Die Klägerin begehrt mit ihrer disziplinarrechtlichen Klage die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten. Für die Entscheidung hierüber ist nicht das angerufene Verwaltungsgericht München, sondern das Verwaltungsgericht Greifswald zuständig, an das der Rechtsstreit hiermit verwiesen wird.
Das Bundesdisziplinargesetz trifft keine eigene Gerichtsstandsregelung. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich daher nach § 52 Nr. 4 VwGO. Diese Vorschrift gilt auch für Disziplinarklagen des Dienstherrn gegen den Beamten (Köhler in Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl. 2016, § 45 Rn. 4; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 52 Rn. 16).
Einschlägig ist hier nicht § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO; diese eng auszulegende Ausnahmeregelung findet nach ihrem klaren Wortlaut nur Anwendung auf den Fall, dass die Behörde einen Verwaltungsakt erlassen hat und gilt ausschließlich für eine Anfechtungsklage, eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage und eine Nichtigkeitsfeststellungsklage (Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 52 Rn. 36; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52 Rn. 34). Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich daher nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO. Maßgeblich ist deshalb der dienstliche Wohnsitz des aktiven Beamten bzw. der Wohnsitz des Ruhestandsbeamten (Köhler in Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, a.a.O., § 45 BDG Rn. 4).
Maßgeblich für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erhebung der Klage (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Der Beklagte wurde hier mit Ablauf des 31. März 2013 in den Ruhestand versetzt und war daher bei Klageerhebung am 30. Dezember 2015 Ruhestandsbeamter, so dass auf seinen bürgerlichen Wohnsitz abzustellen ist. Nach dem Vortrag in der Disziplinarklage (dort S. 4) lebte er nur bis August 2015 in …, seit September 2015 lebt er in … Örtlich zuständig ist damit nach § 13c GenStrukGAG das Verwaltungsgericht Greifswald.
Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Äußerung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).


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