Aktenzeichen 1 BvR 748/06
§ 33 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Verfahrensgang
vorgehend BVerfG, 20. Juli 2010, Az: 1 BvR 748/06, Beschluss
Gründe
1
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig.
2
1. Der im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begehrt unter Hinweis auf anwaltliche
Beratung im Vorfeld der Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorsorglich die Festsetzung des Gegenstandswerts.
3
Voraussetzung für eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren.
Bei außergerichtlicher oder – wie hier – nur vorgerichtlicher Tätigkeit ist eine gerichtliche Wertfestsetzung ausgeschlossen
(vgl. Sommerfeldt/Jahn, in: Beck’scher Online-Kommentar RVG, § 33 Rn. 1 ; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
4. Aufl. 2009, § 33 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 33 RVG Rn. 3).