Arbeitsrecht

Ablehnung von Prozesskostenhilfe: Zur den Anforderungen eines Studiengangs

Aktenzeichen  15 O 15780/19

Datum:
15.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 44453
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
GVG § 17a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Es ist schon nicht erkennbar, welche Amtspflicht die Mitarbeiter der Beklagten verletzt haben sollen, soweit die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Ableistung der Praktika von „üblichen“ Studenten problemlos absolviert wird. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 19.04.2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Schreiben vom 17.04.2019, eingegangen beim … am 25.04.2019, erhob der Kläger Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher Schäden, die ihm durch die rechtswidrige Gestaltung des … und … entstanden sind. Die Klage war ausweislich des Schreibens vom 19.04.2019, das der Klage beilag, unter der ausdrücklichen Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben.
Das … verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.10.2019 gemäß § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG an das Landgericht München I, obwohl dies nicht möglich gewesen wäre, da die Regelungen des § 17 a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren nicht anwendbar sind (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 127 ZPO, Rn. 4). Das Landgericht ist aber an diese Entscheidung gebunden.
Der Kläger macht mit seiner Klage geltend, die Ausgestaltung des Studiums, insbesondere die Pflicht, bereits ab dem ersten Semester …abzuleisten, ohne über die dafür erforderliche theoretische Ausbildung zu verfügen, habe bei ihm in den Jahren … über insgesamt drei Semester zu … insbesondere … und … geführt.
Die Beklagte hat vorgebracht, das Studium sei von Studenten, die die allgemeine Hochschulreife nachgewiesen haben, regelmäßig problemlos zu bewältigen.
II.
Der Antrag des Klägers war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Es ist schon nicht erkennbar, welche Amtspflicht die Mitarbeiter der Beklagten verletzt haben sollen. Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, wird die Ableistung der Praktika von „üblichen“ Studenten problemlos absolviert. Dass bei dem Kläger … – das Studium zu weiteren behaupteten … geführt haben soll, ist jedenfalls kein Beleg dafür, dass der Studiengang rechtswidrig ausgestaltet worden wäre. Anhaltspunkte dafür sind auch nicht erkennbar.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
III.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 1 GKG, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.


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