Arbeitsrecht

Altersversorgung – Betriebsvereinbarung – mehrfache Ablösung

Aktenzeichen  3 AZR 393/17

Datum:
19.3.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0
Normen:
§ 1 BetrAVG
§ 77 BetrVG
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Offenbach, 15. Januar 2013, Az: 9 Ca 456/12, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2017, Az: 6 Sa 301/13, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Mai 2017 – 6 Sa 301/13 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsbestimmungen sich die Betriebsrente des Klägers richtet.
2
Der am 4. April 1947 geborene Kläger wurde zum 1. Juli 2000 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten – der S A GmbH – eingestellt. Der Kläger war im Betrieb S beschäftigt.
3
Die S A GmbH schloss am 1. Februar 2002 mit dem Betriebsrat eine zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung (im Folgenden BV 2002). In dieser heißt es ua.:
        
„Versorgungsbestimmungen
        
§ 1     
Geltungsbereich
        
        
S A GmbH – nachfolgend kurz ‚Firma‘ genannt -, gewährt den Mitarbeitern sowie deren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
        
§ 2    
Versorgungsleistungen
        
        
(1)     
Versorgungsleistungen sind Ruhegelder, Witwer-/Witwengelder und Waisengelder.
        
        
…       
        
        
§ 4    
Dienstzeit
        
        
(1)     
Dienstzeit im Sinne dieser Versorgungsbestimmungen ist die Zeit, in der ein Mitarbeiter nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung in einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zur Firma gestanden hat.
        
        
…       
        
        
§ 5    
Ruhegeld
        
        
(1)    
Ruhegeld wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten der Firma ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialversicherungsrente in Anspruch nimmt …
        
        
…       
        
        
§ 6    
Beginn und Ende der Ruhegeldzahlung
        
        
(1)     
Ruhegeld wird erstmals für den Monat gewährt, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzung des § 5 (1) vorgelegen haben.
        
        
…       
        
        
§ 7    
Höhe des Ruhegeldes
        
        
(1)     
Die Höhe des jährlichen Ruhegeldes bestimmt sich aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9), das der Mitarbeiter während der gesamten Dienstzeit (§ 4) bezogen hat.
        
        
(2)     
Beim ruhegeldberechtigten Einkommen wird unterschieden in die Teile unterhalb und oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
        
        
(3)     
Das Ruhegeld beträgt 0,2 % des ruhegeldberechtigten Einkommens der gesamten Dienstzeit für den Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze und zusätzlich 0,4 % für die Teile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
        
        
(4)     
Für Teilzeitbeschäftigte wird das Teilzeiteinkommen zunächst aus dem Einkommen umgerechnet, das sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten hätten. Es wird der Anteil des ruhegeldberechtigten Einkommen unter- und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt und dann im Verhältnis der Teilzeitarbeitszeit zur Dienstzeit bei Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.
        
        
(5)    
Der Besitzstand vor dem 1. Januar 2002 wird in Anlage 1 der BV 8 geregelt.
        
…       
        
        
        
§ 9    
Ruhegeldberechtigtes Einkommen
        
        
(1)     
Als ruhegeldberechtigtes Einkommen wird das Bruttojahresgehalt ohne Jubiläumszahlungen zugrunde gelegt.
        
        
…       
        
        
§ 10  
Mindestruhegeld
        
        
Das jährliche Ruhegeld beträgt mindestens 1,25 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze.
        
…       
        
        
        
§ 19   
Anpassungsüberprüfung laufender Versorgungsleistungen
        
        
(1)     
Alle ab dem 1. Januar 2002 neu gewährten Versorgungsleistungen werden jährlich um 1 % erhöht. Damit entfällt für diesen Personenkreis eine Anpassungsprüfung nach § 16 (1) BetrAVG.
        
…       
        
        
        
§ 28   
Änderung der Bestimmungen
        
        
(1)     
Diese Versorgungsbestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat geändert werden.
        
        
…       
        
        
§ 30  
Inkrafttreten und Übergangsregelung
        
        
(1)     
Diese Versorgungsbestimmungen gelten ab 1. Januar 2002. Zum gleichen Zeitpunkt treten alle früheren Versorgungsbestimmungen außer Kraft.
        
        
…       
        
        
        
(3)     
Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten der Firma stehen und deren Hinterbliebene gelten Besitzstandsregelungen. …“
4
Die Anlage 1 zur BV 2002 regelt:
        
„Versorgungsbestimmungen Anlage 1
        
Besitzstandsregelung
        
(1) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten von Firma stehen, wird der zum 31. Dezember 2001 erreichte Besitzstand aus den Versorgungsbestimmungen der bis dahin geltenden A-Zusagen ermittelt.
        
(2) ‚Erreichter Besitzstand‘ ist die Versorgungsleistung, wie sie sich unter Verwendung der Einkommensbänder 1999 bis 2001 aus den A Versorgungsbestimmungen festgelegten Grund- und Steigerungsbeträgen einschließlich der Vorschriften zur Berechnung (Anlage 2) des Besitzstandes bis zum 31. Dezember 2001 ergibt.
        
(3) Mitarbeiter, die noch innerhalb der 10-jährigen Wartezeit sind, erhalten für jedes abgeleistete Dienstjahr 1/10 des Grundbetrages. Für Teile eines Jahres entsprechend weniger.
        
(4) Jedem Mitarbeiter wird die Höhe des Besitzstandes sowie die Vorgehensweise zur Berechnung schriftlich bis spätestens zum 30. September 2002 mitgeteilt.
        
(5.1) Die Firma wird erstmals zum 1. Januar 2005 eine Anpassung der Besitzstände prüfen und hierüber nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage der Firma, entscheiden.
        
(5.2.) Weitere Anpassungsüberprüfungen werden nach Ablauf von jeweils 3 Jahren vorgenommen.“
5
Die Anlage 2 zur BV 2002 lautet auszugsweise:
        
„Versorgungsbestimmungen Anlage 2
        
        
Musterrentenberechnung
        
        
…       
        
        
b)    
Bestandteil der Rente vom 01. Juni 1981 – 31. Oktober 1982 (neue A Zusage …)
        
        
        
Dienstzeit:
1 Jahr
        
        
        
Wegen Insolvenz nur 40 %
        
        
        
        
Einkommen:
1998   
DM 121.979,66
Pensionsgruppe
13    
        
        
        
        
1999   
DM 122.234,35
        
13    
        
        
        
        
2000   
DM 121.817,40
        
13    
        
        
        
…       
        
        
        
Als Rente für das eine Jahr ergibt sich:
        
        
        
1 Jahr x 302,00 DM x 40 % =
DM    
120,80
        
        
        
wobei 302,00 DM der Steigerungsbetrag der PG 13 ist.
        
        
        
        
        
        
c)    
Bestandteil der Rente vom 01. November 1982 bis 31. Januar 2013 (neue A-Zusage)
        
        
        
Pensionsgruppe 13 (wie in (b))
        
        
        
Dienstzeit:
Von insgesamt 40 anrechenbaren Dienstjahren sind verbraucht:
        
        
        
        
in (a)
12    
        
        
        
        
        
in (b)
1       
        
        
        
        
        
so daß (40 – 13 =)
27    
Jahre übrig bleiben
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
Rente:
27 Dienstjahre x 302,00 DM =
DM    
8.154,00
        
        
        
        
        
        
        
        
        
…       
        
        
Zum 31.12.2001 ergibt sich:
        
        
(c)     
Dienstzeit vom 01.11.1982 bis 31.12.2001:
19,1667
Jahre 
        
        
Rente:
19,1667 Dienstjahre
DM      
5.788,34
        
        
        
        
x 302,00 DM
        
        
        
        
Es ergibt sich zum 31. Dezember 2001 als Besitzstand ein jährliches Ruhegeld von:
        
        
(a)     
        
…       
        
        
        
(b)     
        
DM    
120,80
        
        
(c)     
        
DM    
5.788,34
        
        
insgesamt
DM    
…“    
        
6
Zum 1. Januar 2003 übernahm die S E Projektgesellschaft mbH den Betrieb S der S A GmbH mit dem gesamten operativen Geschäft einschließlich der Betriebsmittel. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Wege des Betriebsübergangs auf die S E Projektgesellschaft mbH über. Diese firmierte zum 28. August 2003 in S E GmbH um.
7
Die S E GmbH schloss am 22. April 2004 mit ihrem Gesamtbetriebsrat die „Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung“ (im Folgenden GBV 2004). Diese vereinheitlichte verschiedene, im Unternehmen der S E GmbH vorhandene Versorgungszusagen. Außerdem wurden bislang unversorgte Arbeitnehmer in das neue Versorgungswerk aufgenommen.
8
Die GBV 2004 regelt auszugweise:
        
„§ 1   
        
Geltungsbereich
        
(1)     
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit S E stehen, soweit und sobald sie auf das neue S-E-Entgeltsystem im Rahmen des Sozialpaketes 2004 umgestellt sind. …
        
…       
        
        
§ 3     
        
Bausteine der Altersversorgung
        
(1)    
Dieses Altersversorgungswerk ist beitragsorientiert aufgebaut. Es sind laufende Beiträge möglich sowie einmalige Beiträge.
        
(2)     
Auf die sich aus diesen Beiträgen ergebenden Leistungen besteht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Rechtsanspruch.
        
(3)    
Zur Finanzierung der zugesagten Leistungen schließt sich S E einer Pensionskasse an. Für die Feststellung der Leistungen sind die gezahlten Beiträge sowie die Tarife dieser Pensionskasse maßgebend. Die anfallenden Überschüsse werden ausschließlich zur Erhöhung der jeweils zugesagten Leistungen verwendet. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erhält darüber jährlich einen Nachweis.
        
§ 4     
        
Baustein A – Basis-Baustein
        
(1)     
S E wendet für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter 1,3 % der Bezugsgröße zu jedem 01.04. eines Jahres (Beitragsstichtag) als laufenden Jahresbeitrag auf. Der Beitrag wird solange gezahlt, wie Zahlungen aus dem aktiven Arbeitsverhältnis erfolgen.
        
(2)     
Bezugsgröße für die Festlegung der laufenden Beiträge ist das ruhegeldfähige Jahreseinkommen. …
        
…       
        
        
§ 5     
        
Baustein B – zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag
        
(1)     
Für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter wird ein zusätzlicher Beitrag aufgewandt in Höhe von maximal 1,3 % der Bezugsgröße gemäß § 4 Abs. 2. Dieser zusätzliche Beitrag ist abhängig vom Erreichen der maximalen nationalen Unternehmensziele (200 %) …
        
§ 8     
        
Leistungen
        
(1)     
Leistungen im Sinne der beitragsorientierten Versorgungsregelung sind
        
        
1.    
Altersrente bzw. nach Wahl der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters Alterskapital,
        
        
2.    
vorzeitige Altersrente bzw. vorzeitiges Alterskapital,
        
        
…       
        
        
§ 9     
        
Höhe der Altersleistung
        
(1)     
Die Höhe der Altersleistung ist abhängig von der Höhe der Aufwendungen für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter, ihrem/seinem Alter bei erstmaliger Beitragszahlung, bzw. zum Erhöhungstermin und der versicherungstechnischen Umsetzung der Beiträge. Die Altersrente zum Alter 65 ergibt sich aus einer individuellen Versorgungsbescheinigung, die der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter ausgehändigt wird. Die Versorgungsbescheinigung wird jährlich zum 1. April durch die Pensionskasse aktualisiert.
        
(2)     
Bezieht die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter eine volle Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres, erhält sie/er eine vorzeitige Altersrente, die sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung des Zeitwertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ergibt.
        
…       
        
        
(5)     
Wird anstelle der vorzeitigen Altersrente ein vorzeitiges Alterskapital gewählt, erhält die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ein Alterskapital, das sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung des Zeitwertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt ihres/seines Ausscheidens ergibt.
        
…       
        
        
§ 17   
        
Inkrafttreten
        
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. …“
9
Der „Nachtrag I“ zur BV 2004 lautet:
        
„Nachtrag I
        
1.    
Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste von S E eingetreten sind und an einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelung teilgenommen haben, gelten folgende Bestimmungen:
        
1.1.   
Die Betriebsvereinbarung vom 22.04.2004 ersetzt auch für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zukunft die in Ziffer 1 genannten Versorgungsbestimmungen mit folgenden Maßgaben.
        
1.2.   
Zur Wahrung der 31.12.2003 erreichten Besitzstände bei den bestehenden Direktzusagen werden bei Eintritt des Versorgungsfalles der Höhe nach folgende Leistungen gewährt.
        
1.2.1 
Die Altersleistung ist die jeweilige Altersrente nach oben genannten Versorgungsregelungen zum vollendeten 65. Lebensjahr auf Basis der Verhältnisse zum 31.12.2003, multipliziert mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31.12.2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit, mindestens jedoch die zum 31.12.2003 erreichte Altersrente zzgl. der Leistungen gemäß Ziffer 1.1.
        
1.2.2 
Für die vorzeitige Altersleistung sowie Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen gilt Ziffer 1.2.1 entsprechend. Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen werden mindestens in der Höhe gewährt, wie sie zum 31.12.2003 zu gewähren gewesen wären.
        
1.3.   
Die Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung werden eingestellt, die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter hat jedoch das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen.
        
1.4    
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31.12.2003 das 58. Lebensjahr vollendet haben werden jedoch die Leistungen gewährt, die sich bei Weitergeltung der ‚alten‘ Versorgungsregelungen ergeben. …“
10
Die am 21. Mai 2004 zwischen der S E GmbH und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarte „Rahmen-Betriebsvereinbarung über Unternehmensgrundsätze und Arbeitsrichtlinien“ (im Folgenden Rahmen-BV) bestimmt ua.:
        
„§ 8  
Betriebliche Altersversorgung
        
1.      
Grundsätze
        
Die unterschiedlichen Pensionsregelungen einzelner Betriebe der S E GmbH werden zugunsten eines neuen, einheitlichen S-E-Pensionsmodells abgelöst. Hierbei ist hervorzuheben, daß unter Beibehaltung des bisherigen Aufwandvolumens zukünftig jeder Mitarbeiter von dieser Regelung partizipieren wird.
        
2.    
Regelung
        
Das neue Pensionsmodell sieht eine arbeitgeberfinanzierte Einzahlung in eine Pensionskasse vor. Die Einzahlung setzt sich zusammen aus dem Baustein A, der als eine feste Größe des individuellen Jahreseinkommens definiert ist, und dem Baustein B, der als variable Größe abhängig vom Erreichen der Unternehmensziele definiert ist. Weiterhin ist eine Eigenbeteiligung des Mitarbeiters gegeben.
        
Die näheren Regelungen ergeben sich aus der als Anlage 2 beigefügten Gesamtbetriebsvereinbarung (betriebliche Altersversorgung).“
11
Der Kläger schied zum 30. April 2010 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezieht seit dem 1. Mai 2012 eine gesetzliche Altersrente. Seit dem 1. Mai 2012 erhält er zudem eine Betriebsrente von der Beklagten iHv. monatlich 45,51 Euro brutto. Darüber hinaus wurde ihm auf seine Wahl hin nach der GBV 2004 ein Alterskapital von 8.386,77 Euro brutto gezahlt. Dies entspricht einer Altersrente iHv. monatlich 34,59 Euro brutto.
12
In einem Vorprozess stritten die Parteien bereits um die Ablösung einer älteren Versorgungsordnung (der sog. VO A) durch die BV 2002. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, die hiergegen vom Kläger beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegte Berufung (- 6 Sa 1628/14 -) hatte der Kläger zurückgenommen.
13
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ab dem 1. Mai 2012 eine Betriebsrente auf der Grundlage der BV 2002 zu gewähren. Hieraus ergebe sich monatlich ein um 74,49 Euro höherer Zahlbetrag. Die BV 2002 sei nicht wirksam durch die GBV 2004 abgelöst worden. Der Gesamtbetriebsrat sei für die ablösende Betriebsvereinbarung nicht zuständig gewesen. Aufgrund der kurzfristig aufeinanderfolgenden Ablösungen sei bei der materiellen Bewertung der Ablösungen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Es sei unzulässig in seine erdiente Dynamik eingegriffen worden. Zudem fehle es an sachlich-proportionalen Gründen für die Eingriffe in seine weiteren Zuwächse.
14
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
        
die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die freiwillig gezahlte Betriebsrente iHv. 45,41 Euro brutto monatlich weitere 74,49 Euro brutto monatlich, mithin 119,90 Euro zu zahlen.
15
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die BV 2002 sei wirksam durch die GBV 2004 abgelöst worden. Die GBV 2004 greife nicht in eine nach der BV 2002 erdiente Dynamik ein, da die BV 2002 keine dynamischen Faktoren enthalte. Außerdem lägen die Leistungen nach der GBV 2004 über einer etwaig erdienten Dynamik nach der BV 2002. Ein Eingriff in die weiteren Zuwächse sei gerechtfertigt. Mit der GBV 2004 seien unter Wahrung des bisherigen Dotierungsrahmens die unterschiedlichen im Unternehmen bestehenden Versorgungssysteme vereinheitlicht worden. Zudem sei die Aufnahme unversorgter Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
16
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.


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