Arbeitsrecht

Amtsenthebung eines als Beisitzer im Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof tätigen ehrenamtlichen Richters

Aktenzeichen  III ARZ 1/18

Datum:
13.12.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:131218BIIIARZ1.18.0
Normen:
§ 76 Abs 2 WiPrO
§ 77 Abs 1 Nr 2 WiPrO
Spruchkörper:
3. Zivilsenat

Tenor

Die beisitzende Richterin im Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof Dipl.-Kfm. R.   V.   wird ihres Amtes enthoben.

Gründe

1
Die Beteiligte hat mitgeteilt, dass sie zur stellvertretenden Präsidentin der Wirtschaftsprüferkammer gewählt worden sei und daher ihr Amt als Beisitzerin im Senat für Wirtschaftsprüfersachen nicht mehr ausüben könne. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat daraufhin beantragt, die Beteiligte ihres Amtes zu entheben.
2
Dem Antrag war stattzugeben. Nach § 76 Abs. 2 WPO dürfen die ehrenamtlichen Richter nicht gleichzeitig dem Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer angehören. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 WPO ist ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht.
Herrmann     
      
Seiters     
      
Pohl   
      
Arend     
      
Böttcher     
      


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