Arbeitsrecht

Anforderungen an die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  M 10 K 18.4148

Datum:
12.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 38357
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 3
ARB 1/80 Art. 6

 

Leitsatz

1. Für Ausländer, die von den Art. 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates v. 19.9.1980 (ARB 1/80) begünstigt werden, bestehen erhöhte Anforderungen an die Ausweisung. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. VGH München BeckRS 2012, 59963). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (VGH München BeckRS 2012, 59963; BVerwG BeckRS 2012, 59367). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.  
II. Der Bescheid vom 12. Juli 2018 wird aufgehoben. 
III. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, im Übrigen der Beklagte. 
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 
Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

A.
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
B.
Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2018 erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die behördliche Entscheidung über die Ausweisung ist durch das Gericht in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BayVGH‚ B.v. 21.3.2016 – 10 ZB 15.1968 – juris Rn. 9 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8).
I. Rechtsgrundlage der getroffenen Ausweisungsentscheidung ist § 53 Abs. 3 AufenthG.
Danach bestehen erhöhte Anforderungen an die Ausweisung eines Ausländers, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht. Dieses haben insbesondere Ausländer, die von den Art. 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 (ARB 1/80) begünstigt werden (Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 27. Edition, Stand: 1.10.2020, § 53 AufenthG Rn. 97). Nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat unter anderem nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. Spiegelstrich 3).
Der Kläger stand ausweislich seiner Rentenversicherungsverlaufsbescheinigung dem deutschen Arbeitsmarkt über einen langen Zeitraum zur Verfügung. Insbesondere ist der Kläger seit 2007, mit einer Unterbrechung während der Verbüßung der Freiheitsstrafe, im selben Garten- und Landschaftsbaubetrieb beschäftigt. Dass er saisonbedingt regelmäßig über die Wintermonate ausgestellt wird, schadet dem Erwerb des Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht, da dies nach Auffassung des Gerichts keine Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 darstellt. Bei der Ausstellung von Arbeitnehmern über die Wintermonate handelt es sich um ein in vielen Branchen angewendetes und mit der Bundesagentur für Arbeit abgestimmtes Vorgehen. Es trägt allein dem Umstand Rechnung, dass eine Leistungserbringung in einigen Brachen saisonbedingt in den Wintermonaten schlicht nicht möglich ist. Gerade das Beispiel des Klägers, der von seinem Arbeitgeber eine Wohnung gestellt bekommt und in jedem Frühjahr verlässlich wieder eingestellt wird, zeigt, dass die saisonbedingt ausgestellten Arbeitnehmer auch über den Winter hinweg in ihren jeweiligen Betrieben eingebunden bleiben. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann die saisonbedingte Ausstellung damit nicht von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 erfasst werden. Der Beklagte hat die Ausweisung des Klägers daher zutreffender Weise auf § 53 Abs. 3 AufenthG gestützt.
II. Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG liegen jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor.
Gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
Einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer kommt zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Beurteilung der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden; dabei bedarf es jedoch einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21). Hier ist zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen. Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit gegebenenfalls unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung im vorgenannten Sinne von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Betroffene im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 10 C 10.12 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 6.6.2017 – 10 ZB 17.488 – juris Rn. 5; B.v. 14.1.2019 – 10 ZB 18.1413 – juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 22.3.2019 – 10 ZB 18.2598 – juris Rn. 11).
Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18).
Gemessen an diesen Maßstäben geht vom Kläger nach Auffassung des Gerichts derzeit keine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Mit Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg vom 11. Oktober 2017 wurde die Vollstreckung des Rests der gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Auch wenn das Gericht an diese Entscheidung nicht gebunden ist und mit entsprechender Begründung eine abweichende Entscheidung treffen könnte, sieht es im Falle des Klägers im Ergebnis keine Grundlage für eine andere Einschätzung.
Das in Vorbereitung der Bewährungsentscheidung eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 3. September 2017 zeichnet ein positives Bild des Klägers. Der Verfasser führt dabei zwar aus, dass die verübte Tat nicht unwiederholbar sei, sieht aber eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung. Für erneute Vergewaltigungstaten gebe es keine Anhaltspunkte.
Anders als der Beklagte ist das Gericht der Auffassung, dass die Aussage des Gutachters, es handle sich nicht um eine unwiederholbare Konstellation, nicht ausreicht, um eine hinreichende Wiederholungsgefahr annehmen zu können. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr gerade auf die individuellen Verhältnisse des Ausländers zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung abzustellen ist. Nur wenn auf absehbare Zeit eine erneute Tat droht, ist die Ausweisung gerechtfertigt. Auch wenn im Rahmen der Ausweisungsentscheidung ein im Vergleich zur Bewährungsentscheidung längerer Zeithorizont in den Blick zu nehmen ist, genügt die nur abstrakt bestehende Möglichkeit einer weiteren Straftat nicht. Hinzukommt, dass im vorliegenden Fall eine Ausweisung nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur bei Vorliegen einer gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung möglich ist. Eine solche lässt sich aus dem Umstand, dass eine Wiederholung nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte aber keinesfalls herleiten. Gerade aufgrund des normierten Merkmals der Gegenwärtigkeit wird nochmals betont, dass zum Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Entscheidung eine hinreichende Gefahr hinsichtlich erneuter Straftaten bestehen muss. Die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Tat sah der Verfasser des Gutachtens zum damaligen Zeitpunkt aber ausdrücklich als sehr gering an.
Aber auch unabhängig von der getroffenen Bewährungsentscheidung und des dieser zugrundeliegenden Gutachtens geht das Gericht aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Klägers und des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht vom Vorliegen einer ausreichenden Wiederholungsgefahr aus.
Die Vergewaltigungstat des Klägers liegt bereits über sieben Jahre zurück. Mittlerweile befindet sich der Kläger seit über drei Jahren wieder in Freiheit, ohne dass es zu einer erneuten Tat gekommen wäre. Der Kläger ist vor der Verurteilung vom 6. November 2013 strafrechtlich kaum in Erscheinung getreten. Es war lediglich eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr erfolgt. Ein grundsätzliches Ablehnen der deutschen Rechtsordnung lässt sich nicht erkennen, sodass vom Kläger keine Gefahr hinsichtlich anderer Delikte ausgeht. Denkbar wäre allein eine erneute Vergewaltigungstat. Die Begehung einer solchen hängt beim Kläger jedoch von mehreren Bedingungen ab. Der Kläger hat sich, soweit bekannt, ausschließlich in der Ehe wegen Vergewaltigung strafbar gemacht. Als mögliches Opfer käme daher nur eine neue Ehefrau bzw. Partnerin des Klägers in Betracht, sodass sich eine Wiederholung der Tat erst ereignen könnte, wenn der Kläger eine neue Beziehung einginge. Eine neue Beziehung schloss der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar nicht aus, äußerte jedoch, dass er sich eine solche nur bei gegenseitigem Vertrauen vorstellen könne. Der Kläger möchte eine neue Partnerin also mit Bedacht wählen. Ob und wann er eine aus seiner Sicht geeignete Partnerin finden wird und ob sich daraus tatsächlich eine Beziehung ergibt, ist in keiner Weise absehbar. Zudem hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger über ein ausreichendes Unrechtsbewusstsein verfügt. Er hat glaubhaft geäußert, Vergewaltigung in der Ehe als Unrecht anzusehen. Ebenso wie der Verfasser des forensisch-psychiatrischen Gutachtens ist die Kammer der Auffassung, dass den Kläger die strafrechtlichen Konsequenzen seiner Tat beeindruckt haben. Gerade die erheblichen Einschränkungen im Umgang mit seinen Söhnen stellen für den Kläger nach wie vor eine starke Belastung dar. Es spricht deshalb viel dafür, dass der Kläger keine neuen Straftaten begehen wird, um weiteren gravierenden Sanktionen zu entgehen. Das Vorliegen einer gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr i.S.v. § 53 Abs. 3 AufenthG lässt sich nach Ansicht des Gerichts daher nicht begründen.
Abschließend ist anzuführen, dass das Gericht den Umstand, dass der Kläger entgegen der in der Bewährungsentscheidung vom 11. Oktober 2017 auferlegten Weisung keine Psychotherapie absolviert hat, nicht zum Nachteil des Klägers wertet. So hielt die damals entscheidende Richterin zwar in Übereinstimmung mit dem eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten eine Therapie für angezeigt. Allerdings wurde diese Weisung laut der Bewährungshelferin des Klägers vom zuständigen Gericht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als erledigt angesehen, weil kein türkisch sprechender Therapeut gefunden werden konnte und ein Absehen von der Therapie aufgrund des positiven Bewährungsverlaufs vertretbar war. Es wurde also einerseits Behandlungsbedarf gesehen, allerdings stellte sich dieser im Nachhinein als nicht so groß dar, dass auf einer Therapie, etwa unter Zuziehung eines Dolmetschers, beharrt worden wäre.
Damit erweist sich die Ausweisungsentscheidung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig und ist aufzuheben. Gleiches gilt für die aufgrund der Ausweisungsentscheidung ergangene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG in Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheids.
C.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des aufrechterhaltenen Klageantrags folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage sind die Kosten nach § 155 Abs. 2 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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