Arbeitsrecht

Anrechnung einer Rente aus der Alterssicherung für Landwirte auf die Versorgungsbezüge

Aktenzeichen  M 12 K 15.3315

Datum:
28.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 14, Art. 33 Abs. 5
BayBeamtVG BayBeamtVG Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Nr. 6, Abs. 5
ALG ALG § 1 Abs. 4 S. 1, § 11, § 66 Abs. 2
BV BV Art. 5 Abs. 1 S. 2, Art. 95 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Renten aus der Alterssicherung für Landwirte werden auf die Versorgungsbezüge der Beamten angerechnet, wobei der Anteil der Rente außer Ansatz bleibt, der auf freiwilligen Beitragsleistungen beruht (Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 5 BayBeamtVG). (redaktioneller Leitsatz)
2 Art. 85 BayBeamtVG ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass Renten ganz oder teilweise versicherungsfrei bleiben, soweit sie auf einer zulässigen Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruhen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen das Alimentationsprinzip. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
I.
Der Bescheid vom 9. Oktober 2012 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 BayBeamtVG und ist rechtmäßig.
1. Die Voraussetzungen des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG sind erfüllt. Hiernach werden die Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Der Kläger erhält von der Alterskasse für den Gartenbau eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der Alterskasse für den Gartenbau vom 3. September 2012 (Bl. 66 d. BA), wonach dem Kläger eine Regelsaltersrente nach § 11 ALG i. H. v. 194,32 Euro bewilligt wird. Der Kläger hat ein Gartenbauunternehmen betrieben, das nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ALG ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des ALG ist. Insofern besteht kein Unterschied zu der dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2015 zugrunde liegenden Konstellation (3 BV 13.49), in der der dortige Kläger eine Rente aus der Alterssicherung für Landwirte erhielt. Dass der Kläger im vorliegenden Fall die Rente von der Alterskasse für den Gartenbau erhält, ändert nichts daran, dass sich diese Rente aus dem ALG ergibt und somit unter den Tatbestand des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG fällt.
2. Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG regelt, dass bei der Ermittlung der anzurechnenden Rente der Teil der Rente außer Ansatz bleibt, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. Nach dem Versicherungsverlauf des Klägers bei der Alterskasse für den Gartenbau (Bl. 61 f. d. BA) hat der Kläger ausschließlich Pflichtbeiträge zu der Rente geleistet und war seit 1. August 2000 von der Beitragspflicht befreit. Damit sind keine Teile der Rente vorhanden, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, so dass die Rente des Klägers voll auf dessen Versorgungsbezüge angerechnet werden durfte. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nichts anderes. Soweit er darauf abstellt, dass er sich auch schon vor dem 1. August 2000 von der Beitragspflicht befreien lassen und das Geld privatwirtschaftlich einsetzen hätte können, ändert dies nichts daran, dass bis zum Zeitpunkt der Befreiung Pflichtbeiträge geleistet werden mussten und auch geleistet worden sind und Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG insoweit nicht eingreift.
3. Dass der Kläger als Nur-Beamter (im Gegensatz zum Mischlaufbahn-Beamten, der seine Arbeitskraft für einen Teil seines Erwerbstätigkeitslebens nicht dem Beklagten zur Verfügung stellt) eine genehmigte Nebentätigkeit ausübte und hieraus auch sein Rentenanspruch resultiert, ändert nichts an der Anrechnung seiner Rente gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG. Denn es besteht kein Raum, Art. 85 BayBeamtVG entgegen seinem klaren und eindeutigen Wortlaut einschränkend dahingehend auszulegen, dass Renten ganz oder teilweise versicherungsfrei bleiben, soweit sie auf einer zulässigen Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruhen. Weder die bundesrechtliche Vorgängernorm des § 55 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) noch der landesrechtlich nachgebildete Art. 85 BeamtVG ist einer einschränkenden Auslegung im diesem Sinne entgegen dem Wortlaut zugänglich (BVerwG, U.v. 28.1.1993 – 2 C 20/91 – juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 1.4.2015 – 3 BV 13.49 – juris Rn. 17). Entgegen dem klägerischen Vortrag hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. April 2015 auch mit dieser Frage der zulässigen Nebentätigkeit beschäftigt (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a. a. O.).
II.
Gegen die Anrechnung der Rente des Klägers aus der Alterskasse für den Gartenbau bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. Die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz (GG) und Art. 103 Abs. 1 BV. Der Rentenanspruch des Klägers aus der Alterssicherung für Landwirte wird durch die Anrechnung nach Art. 85 BayBeamtVG weder in seinem Bestand noch in seiner Höhe entwertet oder sonst berührt. Dem Kläger wird seine Altersrente ungekürzt gezahlt und damit ungeschmälert und unangetastet erhalten. Für seine Beiträge zur Alterssicherung für Landwirte bekommt er weiterhin ein vollwertiges Äquivalent. Der Bezug einer Rente kann aufgrund des Art. 85 BayBeamtVG allein dazu führen, dass die zugleich gewährten Versorgungsbezüge herabgesetzt werden. Diese Kürzung richtet sich auch nach der Höhe der Rente. Dabei können die Garantien des Art. 14 GG und Art. 103 Abs. 1 BV zugunsten der Rente nicht schon dadurch beeinträchtigt sein, dass die Rente einen der Bestimmungsfaktoren dafür bildet, ob und in welchem Umfang Versorgungsbezüge gekürzt, also andere verfassungsrechtlich selbstständig geschützte Positionen geschmälert werden (BayVGH, U.v. 1.4.2015 – 3 BV 13.49 – juris Rn. 20 ff. m. w. N.).
Die durch Art. 85 BayBeamtVG bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge verletzt Art. 14 GG und Art. 103 Abs. 1 BV ebenfalls nicht. Die gezahlten Versorgungsbezüge sind öffentlich-rechtliche vermögensrechtliche Ansprüche, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BV eine verfassungsrechtliche Sonderregelung erfahren hat. Bei solchen Ansprüchen geht Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis den Art. 14 GG und Art. 103 Abs. 1 BV vor (BayVGH, U.v. 1.4.2015 – 3 BV 13.49 – juris Rn. 23 m. w. N.).
2. Ein Verstoß gegen das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ergebende Alimentationsprinzip liegt ebenfalls nicht vor.
a) Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien, die das Bild des Berufsbeamtentums maßgeblich prägen. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang – auch nach Beendigung des aktiven Dienstes – angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BayVGH, U.v. 1.4.2015 – 3 BV 13.49 – juris Rn. 26).
b) Die Anrechnung von Renten auf die Versorgungsbezüge stellt keinen Eingriff in den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation dar. Zwar ist diese unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht jedoch dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (BayVGH, U.v. 1.4.2015 – 3 BV 13.49 – juris Rn. 27 m. w. N.). Bei der Alterskasse für den Gartenbau, die auf dem ALG beruht, handelt es sich um eine öffentliche Kasse, weil der Bund zu dem Haushalt der Alterskasse laufend erhebliche Beiträge aus seinem Haushalt zu leisten hat (§ 66 Abs. 2 ALG; vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2015 a. a. O.). Dass der Kläger keine Zuschüsse zu seinen persönlichen Beiträgen erhalten hat, ändert nichts daran, dass die Alterskasse eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte öffentliche Kasse ist. Im Übrigen bestreitet der Kläger auch nicht, dass es sich um eine öffentliche Kasse handelt.
Die Legitimation der Anrechnung der Rente des Klägers ergibt sich daraus, dass die Rente auf einer neben dem Beamtenverhältnis zulässigerweise ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit beruht. Zwar beruht es auf einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsberechtigten, dass ihm überhaupt eine über die Beamtenversorgung hinausgehende Altersversorgung zusteht. Indessen ist die Rente auch insoweit, als sie auf einer neben dem Beamtenverhältnis (zulässigerweise) ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit beruht, in ihrer Höhe durch soziale Komponenten bestimmt, die sich in beiden Versorgungssystemen überschneiden, was in der Sache die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge rechtfertigt. Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint. Sowohl in der Beamtenversorgung als auch in der Alterssicherung für Landwirte sind sozialpolitische Komponenten zur Sicherung des Existenzminimums bei Alter und Invalidität eingebaut, die sich überschneiden, weil sie unberücksichtigt lassen, dass die erfassten Tatbestände bereits zur Begründung oder Erhöhung des jeweils anderen Versorgungsanspruchs führen. Dies rechtfertigt die Anrechnung der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (BayVGH, U.v. 1.4.2015 – 3 BV 13.49 – juris Rn. 28 m. w. N.). Entgegen der Ansicht der Klägers hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung auch mit der Frage beschäftigt, ob die Kasse, aus der der Kläger seine Rente erhält, zur Existenzsicherung der Versorgungsberechtigten gedacht ist (BayVGH, U.v. 1.4.2015 a. a. O.), so dass sich unter diesem Aspekt nichts anderes ergibt.
c) Aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Februar 2015 (Vf. 1-VII-13 – juris) ergibt sich ebenfalls nichts anders. Diese Entscheidung ist zeitlich vor der oben zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2015 ergangen. Sie betrifft die Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG, die vorliegend nicht inmitten steht. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG führt zu einer Anrechnung von sonstigen Versorgungsleistungen beispielsweise aus einer privater Rentenversicherung und überschreitet die durch das Alimentationsprinzip vorgegebenen Grenzen. Dies deshalb, weil weder eine Betroffenheit öffentlicher Kassen gegeben ist noch eine Störung des beamtenrechtlichen Pflichtgefüges inmitten steht. Diese Fallkonstellation ist auf die vorliegende nicht übertragbar, da hier öffentliche Kassen betroffen sind und die Anrechnung der Rente des Klägers auf Grundlage von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG erfolgt, der nicht gegen das Alimentationsprinzip verstößt.
3. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsgebot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 1.4.2015 – 3 BV 13.49 – juris Rn. 29 ff. m. w. N.) noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 BV (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 1.4.2015 a. a. O. Rn. 33 ff.). Dass der Kläger im Ergebnis anders behandelt wird als ein Beamter, der etwa in eine private Rentenversicherung investiert hat, ist nicht zu beanstanden, da es sich aufgrund der unterschiedlichen Kassen, in die über das Berufsleben hinweg einbezahlt wurde (öffentliche Kassen einerseits, private Kassen andererseits), schon nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 4.663,68 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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