Aktenzeichen RO 1 K 15.1679
ALG § 12 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5
BV Art. 95 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1, Art. 118
Leitsatz
1. Renten nach dem Gesetz über die Altersversorgung der Landwirte gelten als Renten, neben denen Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze bezahlt werden (Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BayBeamtVG). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Außer Ansatz bleibt der Teil der Rente, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht (Art. 85 Abs. 5 S. 1 BayBeamtVG). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei den Beitragszahlungen in die Alterskasse der Land- und Forstwirte handelt es sich auch dann um Pflichtbeiträge, wenn der Beamte die Möglichkeit gehabt hätte, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und sich freiwillig weiterzuversichern, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht hat. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Überleitungsvorschrift des Art. 101 Abs. 5 S. 1 BayBeamtVG betrifft nur Fälle, in denen der Beamte nicht nur die Versorgungsbezüge, sondern auch die Rente aus der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse nach Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BayBeamtVG vor dem 1.1.2011 bezogen hat. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge gem. Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
6. Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die eigenständigen Gesetzgebungskompetenzen der Länder kann die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil es von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern oder im Bund abweicht. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung ungekürzter Versorgungsbezüge. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 5.6.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2013, durch den die Anrechnung der dem Kläger neben der beamtenrechtlichen Versorgung gewährten Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge geregelt werden, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Die angegriffene Entscheidung des Landesamts für Finanzen findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG bestimmt, dass Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze bezahlt werden. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG gelten Renten nach dem Gesetz über die Altersversorgung der Landwirte als Renten i.S.d. Satzes 1.
Art. 85 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG regelt darüber hinaus, dass bei Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente der Teil der Rente außer Ansatz bleibt, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf eine Höherversicherung beruht.
Durch die Überleitungs- und Übergangsvorschrift des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG soll durch die Anwendung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3, 5 und 6 auf Leistungen, die vor dem 1. Januar 2011 zugestanden haben, der Betrag der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften nicht unter den Betrag fallen, der vor dem 1. Januar 2012 ohne Berücksichtigung von Kann-Dienstzeiten i.S.d. Art. 24 Abs. 4 zuletzt zugestanden hat; die Anrechnung sonstiger Renten i.S.v. Art. 85 Abs. 1 bleibt unberührt.
Bei der dem Kläger bewilligten vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte gem. § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ab 1.3.2012 in Höhe von 591,50 EUR und ab 1.7.2012 in Höhe von 604,56 EUR (vgl. Bescheid des Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben vom 7.8.2012) handelt es sich um eine Rente nach dem Gesetz über die Altersversorgung der Landwirte gem. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG. Diese Rente stellt daher eine bei der Ermittlung der zu zahlenden Versorgungsbezüge zu berücksichtigende Rente i.S.v. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG dar, für die Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG festlegt, dass Versorgungsbezüge daneben nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt werden.
Da es sich bei dem vom Kläger im Zeitraum vom 1.7.1965 bis 29.2.2012 geleisteten Beiträgen in die Altersversorgung der Landwirte um Pflichtbeiträge gehandelt hat, kommt eine Anwendung von Art. 85 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG nicht in Betracht. Ausweislich des Auskunftsschreiben der Alterskasse vom 5.8.2013 steht fest, dass die von dem Kläger im Zeitraum vom 1.7.1965 bis 29.2.2012 einbezahlten Beträge Pflichtbeiträge darstellten. Der Kläger hat eine Befreiung von der Versicherungspflicht, die ab seiner Berufung in das Beamtenverhältnis zum 5.4.1978 gem. § 14 Abs. 2 c) des damals gültigen Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) möglich gewesen wäre, nicht beantragt, so dass freiwillige Beiträge zu keinem Zeitpunkt entrichtet worden sind. Erst nach dem Zeitpunkt, als eine Befreiungsmöglichkeit bestanden hat, wäre unter gewissen Voraussetzungen eine freiwillige und nicht auf die Versorgungsbezüge anrechenbare Weiterversicherung möglich gewesen (vgl. damals § 27 GAL in der Gültigkeit bis 31.12.1994 sowie § 5 ALG ab dem 1.1.1995). Dass es sich bei den Beitragszahlungen in die Alterskasse der Land- und Forstwirte auch bei einer vorhandenen Befreiungsmöglichkeit um Pflichtbeiträge handelt, hat der BayVGH in seinem U.v. 1.4.2015, Az. 3 BV 13.49, Rn. 16 bereits entschieden.
Auch die Überleitungsvorschrift des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da diese Regelung schon aufgrund des Wortlauts („Leistungen, die vor dem 1. Januar 2011 zugestanden haben“) Fälle betrifft, in denen der Beamte nicht nur die Versorgungsbezüge, sondern auch die Leistungen (hier konkret die Rente aus der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG) vor dem 1.1.2011 bezogen hat. Für diese Auslegung spricht auch der zweite Halbsatz des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG, wonach „die Anrechnung sonstiger Renten“ i.S.d. Art. 85 Abs. 1 unberührt bleibt. Auch der Sinn und Zweck der Regelung, spricht für diese Auslegung, da derjenige Rentenbzw. Versorgungsempfänger bei Inkrafttreten der Vorschrift im Vergleich zu demjenigen, der erst später in den Anwendungsbereich des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG fällt, weniger Zeit und dadurch geringere Möglichkeiten hat, sich auf die durch Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG veränderte Rechtslage einzurichten. Insofern war es ausreichend und angemessen, die Überleitungsregelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG auf diese Versorgungsempfänger zu beschränken (vgl. insoweit auch BayVGH, a.a.O., Rn. 36 ff., insbesondere Rn. 38 a.E.).
Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgebrachten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelungen in Art. 85 BayBeamtVG greifen ebenfalls nicht durch. Insoweit verweist das Gericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.12.2003 (Az. 1 BvR 558/99) und aus neuerer Zeit insbesondere auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1.4.2015 (Az. 3 BV 13.49).
In der zuletzt angeführten Entscheidung führt der BayVGH aus, dass die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge gem. Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV verstoße (BayVGH, a.a.O., Rn. 19 ff.). Die gezahlten Versorgungsbezüge seien öffentlich-rechtliche vermögensrechtliche Ansprüche, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV eine verfassungsrechtliche Sonderregelung erfahren hat. Bei solchen Ansprüchen gehe Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Art. 14 GG/Art. 103 Abs. 1 BV vor (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987, 2 BvR 933/82, Rn. 83; BayVerfGH, E.v. 25.2.2013, Vf. 17-VII-12, Rn. 60). Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV vor. Die Regelung halte sich innerhalb des dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Alimentationspflicht des Dienstherrn offenstehenden weiten Rahmens.
Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV) liege nicht vor. Insbesondere könne sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV nicht daraus ergeben, dass der Bund und einige Bundesländer bzw. Stadtstaaten in ihren gesetzlichen Versorgungsregelungen von der Anrechnung der Renten im Sinne §§ 11 ff. ALG abgesehen haben. Der Gleichheitssatz werde nämlich nicht verletzt, wenn ein Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereiches von der Gesetzgebung des Bundes bzw. anderer Länder abweichende Regelungen treffe, auch wenn dadurch die Einwohnerinnen und Einwohner seines Landes mehr belastet oder begünstigt würden. Vielmehr seien unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt, denn die Ermöglichung von Vielfalt sei ein wesentliches Element des Bundesstaats (vgl. BVerfG, B.v. 14.1.2015, 1 BvR 931/12, Rn. 61). Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die eigenständigen Gesetzgebungskompetenzen der Länder könne daher die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil es von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern oder im Bund abweiche. Der Landesgesetzgeber sei nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren (BayVGH, a.a.O., Rn. 33 ff. unter Verweis auf BVerfG, B.v. 27.3.1979, 2 BvL 2/77, Rn. 39; Beck’scher Online-Kommentar GG, Stand: 1.12.2014, Art. 3 Rn. 104).
Auch stehe die Regelung weder im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot noch zum rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Eine echte Rückwirkung in Form einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm liege bei der im Jahre 2011 in Kraft getretenen Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG nicht vor. Die Norm greife nicht ändernd in eine Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten am 1.1.2011 für rentenbeziehende Versorgungsempfänger bestanden habe. Der zeitliche Anwendungsbereich bleibe allein auf die Zukunft beschränkt. Durch die Regelung würden gerade nicht rückwirkend bereits ausgezahlte Versorgungsbezüge gekürzt. Die Regelung wirke vielmehr auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft und stelle sich deshalb als eine unechte Rückwirkung dar. Eine solche sei mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar, soweit sie zur Förderung des Gesetzeszweckes geeignet und erforderlich sei und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht der Dringlichkeit, der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibe. Dies sei vorliegend der Fall. Die von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG betroffenen Beamten hätten nicht von vornherein darauf vertrauen dürfen, dass für sie günstige Gesetzesvorschriften betreffend ihre Altersversorgung für alle Zukunft unverändert weitergelten und zugesagte Leistungen auf Dauer konstant bleiben würden (vgl. zur Frage der Verfassungsmäßigkeit auch VG Augsburg, U.v. 22.11.2012, AU 2 K 12.150, Rn 24 ff. sowie BayVGH, a.a.O. Rn. 18 ff.).
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es dadurch in einigen Fällen wie z.B. dem des Klägers zu gewissen (aber noch hinzunehmenden) Härten kommen kann, wenn Beamte über einen sehr langen Zeitraum (beim Kläger von 1965 bis 2012) Beträge einzahlen und die daraus erworbene Rente später voll auf die Ruhestandsbezüge angerechnet wird.
Jedoch wird der dem Kläger zustehende Rentenanspruch aus der Alterssicherung für Landwirte, der grundsätzlich den Schutz des Art. 14 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV genießt, durch die Anrechnung nach Art. 85 BayBeamtVG weder in seinem Bestand noch in seiner Höhe entwertet oder sonst wie berührt. Dem Kläger wird seine Altersrente ungekürzt gezahlt und damit ungeschmälert und unangetastet erhalten. Für seine Beiträge zur Alterssicherung für Landwirte bekommt er weiterhin ein vollwertiges Äquivalent; es erfolgt „nur“ eine Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge, die insoweit und für die Dauer des Bezugs anderer gesetzlicher Renten ruhen. Auch ein Vertrauensschutz des Klägers darauf, dass für ihn günstige Gesetzesvorschriften betreffend seiner Altersversorgung für alle Zukunft unverändert weitergelten, besteht wie bereits oben ausgeführt nicht. Zudem bestand bei dem Kläger mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zum 5.4.1978 eine Befreiungsmöglichkeit und bei einer unter gewissen Voraussetzungen möglichen freiwilligen Weiterzahlung der Beiträge (vgl. damals § 27 GAL in der Gültigkeit bis 31.12.1994 sowie § 5 ALG ab dem 1.1.1995) wäre auch eine spätere Anrechnung auf die Versorgungsbezüge nicht erfolgt.
Insoweit ist auch auf die schon vor Inkrafttreten des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG zum 1.1.2011 geltende Regelung des § 55 Abs. 4 BeamtVG hinzuweisen, wonach freiwillige Leistungen in eine gesetzliche Rentenversicherung nach einer bestehenden Befreiungsmöglichkeit, die der Kläger aber gerade nicht wahrgenommen hat oder eine private Altersvorsorge durch Abschluss einer Renten- oder Lebensversicherung nicht auf die Ruhebezüge angerechnet werden. Insoweit muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass ein Rückgriff auf eine andere gesetzliche Rentenversorgung wie die der Alterskasse der Land- und Forstwirte noch von der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt ist und er trotz möglicher Befreiungsmöglichkeit von dieser keinen Gebrauch gemacht und keine private Altersvorsorge als echtes zweites Standbein aufgebaut hat.
Hierzu führt der BayVGH, a.a.O., unter Rn. 32 aus, dass insbesondere im Bereich der Alterssicherung der Landwirte zu berücksichtigen sei, dass die Leistungen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1986 (2 C 66.85 – BVerwGE 74, 285 – juris) bereits nach der Tz. 55.1.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern vom 3. November 1980 (GMBl. 1980, S. 742) in die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG einbezogen worden seien. Den Verwaltungsvorschriften sei die Ansicht zu Grunde gelegen, die Leistungen der Altershilfe für Landwirte zählten zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Bundesverwaltungsgericht habe die Einbeziehung des Altersgeldes hingegen abgelehnt, weil die Altershilfe für Landwirte als ein eigenes System der Alterssicherung für die bäuerliche Bevölkerung zu werten sei, das der Gesetzgeber abweichend von den gesetzlichen Rentenversicherungen gestaltet habe. Zudem habe selbst nach diesem Urteil weiterhin ein Ausgleich stattgefunden, indem nach dem Teil 6 der bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht in der Fassung bis zum 31. Dezember 2010 „Kann-Vordienstzeiten“ nach Maßgabe von Ermessensrichtlinien nur eingeschränkt anerkannt worden seien, um eine Überversorgung gemessen am Leitbild eines sog. „Nur-Beamten“, der sein gesamtes Berufsleben im Beamtenverhältnis verbringt, zu verhindern. Die genannte Ermessensrichtlinie sei mit Entscheidung des Senats vom 28. Februar 2011 (3 ZB 08.403 – juris) jedoch als rechtswidrig beurteilt worden. Da jedenfalls seit Ende 1980 in der behördlichen Praxis, gesteuert durch Verwaltungsvorschriften, eine Anrechnung der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte auf die Versorgungsbezüge erfolgt sei, könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Eine Kürzung der Versorgungsbezüge sei nicht nur zu erwarten gewesen, sondern sei tatsächlich – wenn auch rechtswidrig – praktiziert worden.
Da hinsichtlich der vom Landesamt für Finanzen ermittelten Höchstgrenze und dem daraus errechneten Ruhensbetrag von 591,50 Euro ab 1.3.2012 und 604,56 Euro ab 1.7.2012 ein Fehler weder vorgetragen wurde noch sonst ersichtlich ist, erweist sich der streitgegenständliche Bescheid auch insoweit als rechtmäßig.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.