Arbeitsrecht

Anspruch auf Auszahlung eines Pflichtehrensoldes

Aktenzeichen  W 1 K 15.352

Datum:
14.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KWBG KWBG Art. 59 Abs. 2 S. 1, Art. 60 Abs. 4 S. 1, 2, 4

 

Leitsatz

Sowohl die Bewilligung eines freiwilligen Ehrensoldes nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 KWGB als auch dessen Höhe liegen im Ermessen der Gemeinde, die bei der Ermessensausübung insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des ausgeschiedenen Bürgermeisters und seine für die Gemeinde geleisteten Dienste in die Entscheidung einzubeziehen hat. (redaktioneller Leitsatz)
Die Festsestung eines einheitlichen Ehrensoldes ohne Differenzierung zwischen Pflicht- und freiwilligem Ehrensold lässt den Schluss zu, dass der Anteil des freiwilligen Ehrensolds lediglich als Aufstockung des Pflichtehrensoldes auf den gewollten Gesamtbetrag bewilligt worden ist. (redaktioneller Leitsatz)
Die gesetzlichen Anpassung des Pflichtehrensoldes nach Art. 60 Abs. 4 S. 4 KWGB wirkt sich in diesem Fall nur auf die anteilige Zusammensetzung des Gesamtbetrags aus Pflicht- und freiwilligem Ehrensold aus. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Ehrensold in Höhe von 650,00 EUR ab 1. Januar 2014 und 663,14 EUR ab 1. Januar 2015 zu gewähren.
II.
Es wird festgestellt, dass der zu gewährende Ehrensold ab 1. Januar 2014 der Dynamisierung nach Art. 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 KWBG unterliegt.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
V.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Gegenstand der Klage ist der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des begehrten Ehrensoldes in Höhe von 730,14 EUR ab 1. Januar 2014 bzw. 745,47 EUR ab 1. Januar 2015 sowie auf dessen Dynamisierung.
1. Die allgemeine Leistungsklage ist insoweit begründet, als dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung eines Ehrensoldes in Höhe von 650,00 EUR ab 1. Januar 2014 bzw. 663,65 EUR ab 1. Januar 2015 zusteht. Im Übrigen ist die Leistungsklage nicht begründet.
a) Der Kläger hat Anspruch auf Auszahlung eines Pflichtehrensoldes ab 1. Januar 2014 aufgrund Art. 59 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 KWBG unter Berücksichtigung der fiktiven Erhöhung gemäß Art. 60 Abs. 4 Satz 4 KWBG bis zum Auszahlungszeitpunkt.
Der Kläger vollendete am 21. Januar 2014 das 60. Lebensjahr und erfüllt damit ab diesem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraussetzungen des Pflichtehrensoldes nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KWBG. Die Auszahlung des Pflichtehrensoldes erfolgt gemäß Art. 59 Abs. 4 KWBG im Voraus, d. h. ab 1. Januar 2014. Unschädlich ist, dass im – ohnehin bestandskräftig gewordenen – Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2008 der Pflichtehrensold bereits ab 1. Mai 2008 bewilligt wurde, da der Beginn der Auszahlung auf den 1. Januar 2014 bestimmt wurde. Damit wurde ein Zeitpunkt als Auszahlungszeitpunkt bestimmt, in dem alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen bzw. absehbar im Laufe des Monats, auf den sich die erstmalige Auszahlung bezieht, eintreten werden. Die Bewilligung ist deshalb im Ergebnis rechtmäßig.
b) Hinsichtlich der Höhe des ab 1. Januar 2014 auszuzahlenden Pflichtehrensoldes ist zunächst von einem Ausgangsbetrag von einem Drittel der zuletzt bezogenen Entschädigung gemäß Art. 54 KWBG im Bewilligungszeitpunkt auszugehen, mithin einem Drittel von 1.398,70 EUR, also 466,23 EUR (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 KWBG). Dieser Betrag nimmt jedoch an der fiktiven Erhöhung gemäß Art. 60 Abs. 4 Satz 4 KWBG für den Zeitraum von der Bewilligung ab 1. Mai 2008 bis zur erstmaligen Auszahlung am 1. Januar 2014 teil. Wird der Pflichtehrensold, wie hier, nicht im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden gezahlt, ist nach Art. 60 Abs. 4 Satz 4 KWBG bei der Berechnung des Ehrensoldes so zu verfahren, als hätte die zuletzt bezogene Entschädigung an den nachfolgenden allgemeinen Änderungen entsprechend Art. 54 Abs. 2 KWBG teilgenommen. Darauf hat im vorliegenden Fall der Umstand keinen Einfluss, dass zum Bewilligungszeitpunkt noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, weil der Kläger erst am 21. Januar 2014 das 60. Lebensjahr vollendete und damit erst zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWBG erfüllte. Denn die Erhöhungsregelung des Art. 60 Abs. 4 Satz 4 KWBG differenziert nicht danach, wann die Anspruchsvoraussetzungen erstmals vollständig vorlagen. Vielmehr ist die Rechtsfolge der Erhöhung des Pflichtehrensoldes lediglich daran geknüpft, dass die Auszahlung nicht in unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden des ehemaligen Bürgermeisters aus dem Amt erfolgt, sondern auf einen späteren Zeitpunkt hinaus geschoben wird. Weder der Norm noch den Gesetzgebungsmaterialien (Landtagsdrucksache 16/11983, Seite 139) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Berechtigte, die erst zu einem nach dem Bewilligungszeitpunkt liegenden Zeitpunkt alle Anspruchsvoraussetzungen des Art. 59 Abs. 1 KWBG erfüllen, gegenüber denjenigen Berechtigten, die bereits im Ausscheidenszeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllen, schlechter stellen wollte. Vielmehr führt die Gesetzesbegründung an, dass Art. 60 Abs. 4 KWBG im Wesentlichen der Vorgängerregelung des Art. 138 Abs. 7 KWBG a. F. entspreche. Dort war in Satz 2 bestimmt, dass bei der Berechnung des Ehrensoldes so zu verfahren ist, als hätte die zuletzt bezogene Entschädigung an den nachfolgenden allgemeinen Änderungen entsprechend Satz 1 teilgenommen, wenn der Ehrensold nicht im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden gezahlt wird (vgl. Hümmer, Kommunale Wahlbeamte/Kommunales Ehrenamt in Bayern, Art. 138 KWBG, Anm. 4.1, 6). Die Kommentierung von Hümmer in Anmerkung 6 zu Art. 138 KWBG a. F., wonach „Besoldungserhöhungen“ nicht vor Eintritt der Fälligkeit zu berücksichtigen seien, bezieht sich erkennbar auf die Dynamisierungsvorschrift des Art. 138 Abs. 7 Satz 1 KWBG a. F. (jetzt Art. 60 Abs. 4 Satz 1 KWBG), da sie in diesem Zusammenhang bereits in den vorhergehenden Sätzen den Begriff „Besoldungserhöhung“ verwendet. Denn für die Regelung des Art. 60 Abs. 4 Satz 4 KWBG verbliebe kein Anwendungsbereich, wenn die Dynamisierung nach Art. 60 Abs. 4 Satz 1, 2 KWBG bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit des Ehrensoldes greifen würde.
Der Ausgangsbetrag des Pflichtehrensoldes von 466,23 EUR erhöht sich somit bis zum Auszahlungszeitpunkt 1. Januar 2014 gemäß Art. 60 Abs. 4 Satz 4 KWBG auf 546,37 EUR.
c) Des Weiteren wurde dem Kläger durch den einen entsprechenden Gemeinderatsbeschluss vollziehenden Bescheid vom 30. Mai 2008 ein freiwilliger Ehrensold bewilligt. Dessen Höhe ergibt sich aus der Differenz des bewilligten Gesamtbetrages von 650,00 EUR und des Betrages des Pflichtehrensoldes nach der fiktiven Erhöhung gemäß Art. 60 Abs. 4 Satz 4 KWBG.
Nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 KWGB kann einem Bürgermeister unter den dort geregelten Voraussetzungen ein freiwilliger Ehrensold gewährt werden. Sowohl die Bewilligung eines freiwilligen Ehrensoldes als auch dessen Höhe liegen somit im Ermessen der Gemeinde, die eine am Normzweck ausgerichtete Ermessensentscheidung zu treffen und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des ausgeschiedenen Bürgermeisters und seine für die Gemeinde geleisteten Dienste in die Entscheidung einzubeziehen hat (Hümmer a. a. O., Art. 138 KWBG, Anm. 4.2). Das Gesetz legt insoweit nur eine Höchstgrenze fest, die nach Art. 60 Abs. 2 Nr. 1 KWBG (nunmehr) 1.040,45 EUR beträgt. Daraus folgt, dass kein Rechtsanspruch auf einen freiwilligen Ehrensold in bestimmter Höhe besteht. Liegt der Pflichtehrensold unter dem Höchstbetrag des freiwilligen Ehrensoldes, so kann er bis zu dieser Höhe aufgestockt werden (Hümmer, a. a. O., Anm. 4.3). Eine derartige Regelung wurde auch im vorliegenden Falle durch den Bescheid vom 30. Mai 2008 getroffen.
Streitig ist jedoch zwischen den Parteien, ob der bewilligte Betrag von 650,00 EUR den „Startbetrag“ darstellt, der als aus Pflichtehrensold und freiwilligem Ehrensold zusammengesetzter (Gesamt-)Ehrensold ab 1. Januar 2014 auszuzahlen ist, oder ob dieser Betrag lediglich die Summe des Pflichtehrensoldes im Bewilligungszeitpunkt (30.5.2008) und eines im Bescheid nicht zahlenmäßig ausgedrückten, aber implizit festgesetzten Betrages eines zusätzlichen freiwilligen Ehrensoldes darstellt, der sich aus der Differenz von 650,00 EUR und dem Pflichtehrensold in Höhe von 466,23 EUR im Bewilligungszeitpunkt ergibt, mithin 183,77 EUR. Im letzteren Falle wäre der ab 1. Januar 2014 auszuzahlende (Gesamt-)Ehrensold durch Addition des sich nach vorgenommener Erhöhung gemäß Art. 60 Abs. 4 Satz 4 KWBG ergebenden Pflichtehrensoldes (546,37 EUR) und des (angenommenen) freiwilligen Ehrensoldes (183,77 EUR) zu ermitteln und würde somit 730,14 EUR betragen.
Insoweit bedarf der Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2008 der Auslegung, die sich nach dem objektiven Empfängerhorizont entsprechend §§ 133, 157 BGB zu richten hat, d. h. es sind nicht die subjektiven Vorstellungen der Gemeinde als Erklärendem oder des Klägers als Empfänger ausschlaggebend, sondern die abgegebene Erklärung, wie sie ein verständiger objektiver Empfänger nach Treu und Glauben verstehen musste (BVerwG, B.v. 10.8.1995 – 7 B 296/95 – juris Rn. 2; B.v. 14.6.2010 – 2 B 23/10 – juris Rn. 7; U.v. 11.12.2008 – 7 C 3.08 – juris Rn. 13). Danach ist zunächst der Tenor des Bescheides in den Blick zu nehmen, in welchem im ersten Satz ein monatlicher Ehrensold von 650,00 EUR bewilligt und im zweiten Satz dessen erstmalige Auszahlung auf den 1. Januar 2014 festgelegt wird. Insoweit wird lediglich ein (Gesamt-)Betrag des Ehrensoldes genannt, wobei nicht zwischen Pflicht- oder freiwilligem Ehrensold differenziert wird. Isoliert betrachtet lässt dieser Bescheidstenor aufgrund des textlichen Zusammenhangs nur die Auslegung zu, dass ein Ehrensold in Höhe von insgesamt 650,00 EUR bewilligt wurde und ab 1. Januar 2014 zur Auszahlung kommen sollte. Die Gründe des Bescheides widerlegen dieses Auslegungsergebnis nicht, sie untermauern es vielmehr. Dort wird nämlich ausgeführt, dass der Pflichtehrensold ein Drittel der Bruttoentschädigung für April 2008 in Höhe von 1.398,70 EUR, d. h. 466,23 EUR betrage, und durch einen freiwilligen Ehrensold bis zur monatlichen Höchstgrenze von (seinerzeit) 787,83 EUR erhöht werden könne. Damit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass der (auch) der Höhe nach gesetzlich geregelte Pflichtehrensold zugunsten des Klägers durch einen zusätzlichen freiwilligen Ehrensold erhöht werden soll. Im zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschluss vom 21. April 2008 wird ebenfalls nicht zwischen Pflicht- und freiwilligem Ehrensold differenziert, sondern ein Ehrensold in Höhe von 650,00 EUR bewilligt. Gerade der Umstand, dass weder im Bescheid noch im zugrundeliegenden Beschluss ein konkreter Betrag eines zusätzlichen freiwilligen Ehrensoldes genannt ist, dieser mithin betragsmäßig nicht festgelegt wurde, lässt nur den Schluss zu, dass die Beklagte einen freiwilligen Ehrensold nicht als Festbetrag, sondern lediglich als Aufstockung des Pflichtehrensoldes auf den Gesamtbetrag von 650,00 EUR im Auszahlungszeitpunkt 1. Januar 2014 bewilligt hat.
Dieses Auslegungsergebnis hat zur Folge, dass aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Erhöhung des Pflichtehrensoldes nach Art. 60 Abs. 4 Satz 4 KWBG bis zum Auszahlungszeitpunkt (vgl. oben b)) der freiwillige Ehrensold sich innerhalb des Gesamtbetrages von 650,00 EUR umgekehrt proportional verringert und nicht als fester Betrag auf den gemäß Art. 60 Abs. 4 Satz 4 KWBG erhöhten Pflichtehrensold zu addieren ist. Zwar mag für die letztgenannte Auslegung der Gesichtspunkt sprechen, dass ein „Abschmelzen“ des freiwilligen Ehrensoldes auf Null infolge von Erhöhungen des Pflichtehrensoldes dem eindeutigen Willen der Gemeinde widersprechen würde, einen freiwilligen Ehrensold zu gewähren. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine theoretische Überlegung, da der Auszahlungszeitpunkt 1. Januar 2014 bezogen auf den Bewilligungszeitpunkt hier nicht in so weiter Ferne liegt, dass eine Verringerung des freiwilligen Ehrensoldes auf Null realistisch wäre. Keine Rolle spielt es des Weiteren, dass sich die Beklagte möglicherweise der gesetzlichen Anpassung des gewährten Pflichtehrensoldes nach Art. 60 Abs. 4 Satz 4 KWGB an die fiktive Entwicklung der zuletzt bezogenen Entschädigung bis zum Auszahlungszeitpunkt nicht bewusst war. Denn diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein, sie bedarf mithin keines Gemeinderatsbeschlusses und kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden (Hümmer a. a. O., Art. 138 KWBG, Anm. 6). Sie kann somit auch keinen Einfluss auf den von der Beklagten festgesetzten Gesamtbetrag des Ehrensoldes haben, solange nicht der festgesetzte Betrag von 650,00 EUR überschritten wird.
Zusammenfassend wurde dem Kläger somit durch den Bescheid vom 30. Mai 2008 ein ab 1. Januar 2014 zur Auszahlung kommender Gesamtehrensold in Höhe von 650,00 EUR bewilligt.
2. Der bewilligte Ehrensold unterliegt ab 1. Januar 2014 insgesamt der Dynamisierung nach Art. 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 KWBG, weshalb sich der Betrag von 650,00 EUR aufgrund der zwischenzeitlichen Besoldungserhöhung zum 1. Januar 2015 auf 663,55 EUR erhöht hat. Auch insoweit ist die Leistungsklage begründet.
Nach Art. 60 Abs. 4 Satz 1 KWBG gelten mit einem einheitlichen Vomhundertsatz benannte Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für den Ehrensold und für die Höchstgrenzen des Absatzes 2 (sog. lineare Besoldungserhöhung). Werden die Grundgehälter der Besoldungsordnung A mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die vorgenannte Anpassung der Vomhundertsatz, der sich aus dem Durchschnitt der unterschiedlichen Vomhundertsätze ergibt (Art. 60 Abs. 4 Satz 2 KWBG). Diese sog. Dynamisierung, d. h. Anpassung an die linearen und (seit der Neufassung des KWBG vom 24. Juli 2012, vgl. Landtagsdrucksache 16/11983, S. 139) auch an nichtlineare Besoldungserhöhungen, gilt für den Gesamtbetrag des dem Kläger bewilligten Ehrensoldes in Höhe von 650,00 EUR ab 1. Januar 2014.
Der Wortlaut des Art. 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 KWBG, der – mit Ausnahme der Anpassung an nichtlineare Besoldungserhöhungen nach Satz 2 – der früheren Formulierung in Art. 138 Abs. 7 Satz 1 KWBG a. F. entspricht, differenziert nicht zwischen „Pflichtehrensold“ und „freiwilligem Ehrensold“. Es ist hier vielmehr nur von „Ehrensold“ die Rede. Der Wortlaut der Vorschrift spricht somit dafür, dass auch freiwillige Anteile eines bewilligten Ehrensoldes an der Dynamisierung teilhaben. Dieses Auslegungsergebnis wird gestützt durch den systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit Satz 4 desselben Absatzes (Art. 60 Abs. 4 Satz 4 KWBG), in welchem nunmehr – nach der Neufassung des KWBG vom 24. Juli 2012 – ausdrücklich von „Pflichtehrensold“ gesprochen wird. Im Unterschied zur Vorgängerregelung des Art. 138 Abs. 7 KWBG a. F. wurde somit in der Neufassung lediglich die Erhöhung des Ehrensoldes um fiktive Erhöhungen der zuletzt bezogenen Entschädigung bis zum Auszahlungszeitpunkt auf den Pflichtehrensold beschränkt; dem gegenüber wurde die gesetzliche Dynamisierung nach Satz 1 derselben Vorschrift unverändert belassen. Dies spricht ebenfalls für die Auslegung, dass an der Dynamisierung nach Art. 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 KWBG auch freiwillig gewährte Anteile eines sich aus Pflicht- und freiwilligem Ehrensold zusammensetzenden Gesamtehrensoldes teilnehmen. Dieses Ergebnis entspricht schließlich auch dem Regelungszweck des Art. 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 KWBG, der eine Anpassung des Ehrensoldes an die Entwicklung der Grundgehälter der Besoldungsordnung A analog zur Anpassung der Dienstaufwandsentschädigung und damit eine Teilhabe des Berechtigten an der Entwicklung der Beamtengehälter beabsichtigt. Letzteres entspricht dem allgemeinen Zweck des Ehrensoldes als Ehrengabe der Gemeinde an erste und weitere Bürgermeister für geleistete Dienste, die dazu dienen soll, gewisse soziale Härten oder wirtschaftliche Nachteile im privaten Beruf auszugleichen (Hümmer a. a. O., Art. 138 Anm. 1 unter Verweis auf BayVerfGH, E.v. 25.5.1970 – Vf. 18-VII-70, VerfGHE 23, 115).
Der dem Kläger bewilligte und ab 1. Januar 2014 auszuzahlende Ehrensold in Höhe von 650,00 EUR unterliegt somit der gesetzlichen Dynamisierung nach Art. 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 KWBG. Dies hat zur Folge, dass der Kläger ab 1. Januar 2015 einen Anspruch auf Auszahlung eines Ehrensoldes in Höhe von 663,65 EUR hat.
3. Aus Art. 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 KWBG folgt nach den vorstehenden Gründen des Weiteren die Pflicht der Beklagten zur kontinuierlichen Anpassung des bewilligten Ehrensoldes in Höhe von 650,00 EUR ab 1. Januar 2014 an zukünftige Erhöhungen der Grundgehälter der Besoldungsordnung A. Deshalb ist die Feststellungsklage begründet.
4. Im Übrigen ist die Klage, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.291,28 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung: 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.


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