Arbeitsrecht

Anspruch auf Kindergeld für ein in Tschechien im Haushalt der Großeltern lebendes Kind

Aktenzeichen  12 K 1315/18

Datum:
5.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 4250
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 6, § 64 Abs. 2 S. 1
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. z, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. j; Art. 11 Abs. 1, Abs. 3, Art. 67;
VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Aus Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 folgt, dass die Wohnsituation der Großeltern und der Kindesmutter (fiktiv) in das Inland übertragen wird.
2. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird Kindergeld nur demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
3. Entscheidend ist demgemäß, dass das Kind nach der Rückführung nach Tschechien im Dezember 2017 in den Haushalt der Kindesmutter aufgenommen wurde.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Streitig ist ein Kindergeldanspruch für die in Tschechien im Haushalt der Großeltern (mütterlicherseits) lebende Tochter AA des Klägers.
I.
Die Familienkasse […] (FK …) leistete an den Kläger Kindergeld für das Kind [… AA] (geboren am […] 2008). Das Kindergeld wurde aufgrund des Erstattungsanspruchs an das […] – Kreisjugendamt – ab September 2017 abgezweigt (Verwaltungsakt vom 19. September 2017; Akte Bl 202), da das Kreisjugendamt AA in Obhut genommen hatte. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 teilte das Landratsamt der FK … mit, dass die Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung für AA zum 22. Dezember 2017 beendet werde und das Kind in den Haushalt der Kindesmutter nach Tschechien zurückkehre.
Die FK … hob deshalb mit Verwaltungsakt vom 19. Dezember 2017 die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind AA gegenüber dem Kläger ab Januar 2018 auf. Die Entscheidung begründete die FK … damit, dass das Kind AA in den Haushalt der Mutter aufgenommen worden sei.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 (KG-A Bl 210), das der FK … per E-Mail übermittelt wurde, beantragte der Kläger Kindergeld für seine Tochter AA. Den Antrag begründete er damit, dass AA bei den Großeltern wohnhaft sei und fügte eine Bestätigung der Kindesmutter (MAA) bei (KG-A Bl 211). Mit Verwaltungsakt vom 19. Februar 2018 lehnte die FK … den Antrag auf Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2018 ab, da die Großeltern das Kind AA in ihren Haushalt aufgenommen hätten und deshalb vorrangige Kindergeldberechtigte seien (KG-A Bl 212).
Den dagegen gerichteten Einspruch begründete der Kläger damit, dass die Tochter bei den Großeltern in Tschechien lebe und er deshalb kindergeldberechtigt sei.
Mit Schreiben vom 16. März 2018 wies die Familienkasse [… YYY] (Beklagte) darauf hin, dass sie wegen des Bezuges des Falles zu Tschechien sachlich zuständig sei. Die Beklagte forderte den Kläger – ohne Erfolg – auf, Name und Adresse der Großeltern mitzuteilen. Mit Einspruchsentscheidung vom 16. April 2018 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass einen Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich mehrere Berechtigte haben könnten. Das Kindergeld werde aber nur an einen Berechtigten bezahlt. Würden mehrere Personen die Voraussetzung der Kindergeldberechtigung erfüllen, werde das Kindergeld vorrangig an diejenige Person bezahlt, die das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Da das Kind AA nicht in den Haushalt des Klägers, sondern in den Haushalt der Großeltern aufgenommen sei, sei der Kläger jedenfalls nicht vorrangig kindergeldberechtigt.
Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass er die Großeltern, bei denen sich das Kind befinde, unterstütze. Deshalb sei er als der Kindsvater kindergeldberechtigt. Auf die richterliche Anordnung, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, führte der Kläger aus, dass er Kindergeld für seine Tochter AA seit dem 1. Februar 2018 begehre. In Deutschland werde für jede gemeldete Person Kindergeld gewährt, auch für nicht-deutsche Kinder im Ausland. In seinem Fall sei nicht nur er Volksdeutscher, sondern auch seine Tochter. Zur Begründung legt der Kläger zusätzlich eine Bestätigung der Kindesmutter vom 1. Februar 2018 darüber vor, dass das gemeinsame Kind AA von den Großeltern [… GVAA und GMAA] betreut werde und bei ihnen in Tschechien wohne (FG-Akte Bl 20).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für AA für die Zeit von Februar 2018 bis April 2018 festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Einspruchsentscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass Streitzeitraum nur die Monate von Februar 2018 bis April 2018 seien. Bereits aus der Klagebegründung ergebe sich, dass die Tochter AA in Tschechien im Haushalt der Großeltern aufgenommen sei. Da ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege, sei überstaatliches Recht zu beachten, hier insbesondere die EG-Verordnungen 883/2004 sowie 987/2009. Nach Art. 60 EG-Verordnung 987/2009 sei die Situation der gesamten Familienangehörigen in der Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die nationalen Rechtsvorschriften fallen und in Deutschland wohnen. Insofern könnten im Streitfall beide Elternteile und die Großeltern Kindergeldberechtigte sein. Nach der Bestimmung des § 64 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sei aber das Kindergeld nur an denjenigen Berechtigten zu zahlen, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen habe. Im Streitfall seien dies die Großeltern und nicht der Kläger.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung ).
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger erfüllt – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG. Unerheblich ist, dass die Tochter AA ihren Wohnsitz in Tschechien hat (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG).
2. Allerdings sind die Großeltern des Kindes und die Kindesmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG im Streitzeitraum von Februar 2018 bis April 2018 vorrangig anspruchsberechtigt.
a) Denn gemäß Art. 67 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union – ABlEU – 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung – VO Nr. 883/2004 (Grundverordnung) – i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung – VO Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung) – ist zu unterstellen, dass sie mit AA in Deutschland wohnen.
b) Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).
c) Im Streitfall ergibt sich die Anspruchsberechtigung der Kindesmutter und der Großeltern aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zwar liegt der nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Inlandswohnsitz der Kindesmutter und Großeltern tatsächlich nicht vor. Es finden jedoch die Vorschriften der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 Anwendung. Dadurch wird gemäß Art. 67 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 ein Inlandswohnsitz der Großeltern ebenso wie der Kindesmutter fingiert. Zudem erfüllen die Großeltern ebenso wie die Kindesmutter auch die übrigen Voraussetzungen für eine vorrangige Anspruchsberechtigung.
3. Der Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 (Grundverordnung) ist im Streitfall eröffnet und Deutschland ist danach der zuständige Mitgliedstaat.
a) Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger (KG-A Bl 163 f.) und fällt damit nach Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich der Grundverordnung. Ebenso ist das Kindergeld nach dem EStG eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z VO Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO Nr. 883/2004 eröffnet ist.
b) Gemäß Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 unterliegen die von der Verordnung erfassten Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Im Streitfall ergibt sich die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften jedenfalls aus Art. 11 Abs. 3 Buchst. e VO Nr. 883/2004. Aus Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 folgt, dass die Wohnsituation der Großeltern und der Kindesmutter (fiktiv) in das Inland übertragen wird (BFH-Urteile vom 28. April 2016 III R 68/13 BFHE 254, 20, BStBl II 2016, 776; vom 26. Oktober 2016 III R 27/13, BFH/NV 2017, 299).
c) Im Streitfall sind die Kindesmutter und die Großeltern im Streitzeitraum von Februar bis April 2018 die vorrangig kindergeldberechtigten Personen. Die Kindesmutter und die Großeltern (Großvater oder Großmutter) erfüllen neben dem Wohnsitzerfordernis auch die übrigen Voraussetzungen für einen vorrangigen Kindergeldanspruch (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 EStG). Anders als der Kläger meint, ist der Umstand, dass der Kläger Unterhaltszahlungen für seine Tochter leistet, nicht entscheidend für eine tatsächliche (vorrangige) Anspruchsberechtigung.
Entscheidend ist vielmehr, dass AA nach der Rückführung nach Tschechien im Dezember 2017 zuerst in den Haushalt der Kindesmutter ([…]; lt. Angaben der Kindesmutter MAA, KG-A Bl 152) zurückgekehrt ist (Schreiben des Landratsamtes […] vom 12. Dezember 2017; KG-A Bl 205 und Bl 152). Danach ist AA nach dem Vortrag des Klägers und der Bestätigung der Kindesmutter in den Haushalt der Großeltern ([…] aufgenommen worden (FG-Akte Bl 20 f.; KG-A Bl 210 f.) und dort auch bis zum Ende des Streitzeitraum verbleiben. Und nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird Kindergeld nur demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das ist aber im Zeitraum von Februar 2018 bis April 2018 nicht der Kläger.
d) Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Kindesmutter oder die Großeltern selbst einen Antrag auf Kindergeld in Deutschland gestellt hat. Vielmehr hätte die deutsche Familienkasse einen Antrag des Klägers auf Kindergeld auch als solchen zugunsten des Kindergeldanspruchs der Kindesmutter oder der Großmutter/des Großvaters zu berücksichtigen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


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