Arbeitsrecht

Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub – eigenständiges tarifliches Fristenregime

Aktenzeichen  9 AZR 386/16

Datum:
14.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR386.16.0
Normen:
§ 1 TVG
§ 7 Abs 3 S 2 BUrlG
§ 3 Abs 1 BUrlG
§ 1 BUrlG
Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003
§ 7 Abs 3 S 1 BUrlG
Spruchkörper:
9. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Neunkirchen, 23. April 2015, Az: 3 Ca 1031/14, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Saarland, 2. März 2016, Az: 1 Sa 51/15, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 – 1 Sa 51/15 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über einen Ersatzurlaubsanspruch des Klägers.
2
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilzulieferindustrie, seit dem 1. August 2007 beschäftigt. Zuletzt war er mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden im Rahmen einer Fünftagewoche tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes vom 20. Juli 2005 (MTV) Anwendung. Darin heißt es auszugsweise:
        
„§ 16 
        
Grundsätze der Urlaubsgewährung
        
1.    
Jeder Beschäftigte hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
        
2.    
Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
        
…       
        
§ 17   
        
Berechnung der Urlaubsdauer
        
1.    
Der Urlaub beträgt bei zwölfmonatiger ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betrieb für Beschäftigte 30 Arbeitstage.
        
…       
        
        
§ 22   
        
Erlöschen des Urlaubsanspruchs
        
Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde, oder dass der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. In diesem Falle ist der Urlaub bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Urlaubsjahres in Anspruch zu nehmen.“
3
Im Jahr 2013 erhielt der Kläger 24 Arbeitstage Urlaub von den ihm nach dem MTV zustehenden 30 Urlaubstagen. Vom 23. Dezember 2013 bis zum 28. März 2014 war er arbeitsunfähig krank. Die Beklagte wies in der Entgeltabrechnung für den Monat April 2014 den nicht gewährten tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2013 nicht mehr aus. Der Kläger machte diesen Urlaub mit einem Schreiben vom 8. Juli 2014 erfolglos geltend.
4
Der Kläger hat zuletzt die Auffassung vertreten, dass ihm aus dem Jahr 2013 noch ein tariflicher Mehrurlaub von vier Arbeitstagen zustehe. Dieser sei nicht mit Ablauf des 31. März 2014 verfallen. § 22 MTV enthalte kein eigenständiges, von § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG abweichendes Fristenregime. Entscheidend für die Annahme eines Gleichlaufs zwischen gesetzlicher und tariflicher Regelung sei, dass die Tarifvertragsparteien das Fristenregime des BUrlG unverändert gelassen und lediglich die Gründe für die Übertragung von Urlaub modifiziert hätten.
5
Der Kläger hat zuletzt beantragt
        
festzustellen, dass er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von tariflichem Mehrurlaub aus dem Jahr 2013 iHv. weiteren vier Arbeitstagen hat.
6
Zu ihrem Klageabweisungsantrag hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Tarifvertragsparteien hätten sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eine eigenständige Regelung getroffen. Der restliche tarifliche Mehrurlaubsanspruch sei deshalb mit Ablauf des 31. März 2014 verfallen.
7
Das Arbeitsgericht hat der Klage – soweit für die Revision von Bedeutung – stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.


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