Arbeitsrecht

Anspruch auf Trennungsgeld ohne Höchstbetragsberechnung nur bei zumutbarer täglicher Rückkehr an den Wohnort

Aktenzeichen  W 1 K 14.901

Datum:
6.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BUKG BUKG § 12 Abs. 1, Abs. 4 S. 1
TGV TGV § 3, § 6

 

Leitsatz

Bei dem Anspruch auf Trennungsgeld unterscheidet die Trennungsgeldverordnung zwischen Trennungsgeldberechtigten, die täglich an den Wohnort zurückkehren bzw. denen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 6 TGV), einerseits und Trennungsgeldberechtigten, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder nicht gestattet ist, andererseits (§ 3 TGV).   (redaktioneller Leitsatz)
Eine Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 S. 1 TGV, d.h., eine Vergleichsberechnung zwischen dem Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 und 2 TGV und dem Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 TGV ist dann nicht vorzunehmen, wenn der Trennungsgeldberechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zumutbar ist. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 TGV dann in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Strecke für das Zurücklegen der Strecke zwischen der Wohnung und der Dienststätte mehr als drei Stunden beträgt.   (redaktioneller Leitsatz)
Abweichend von der Regelvermutung ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort auch dann zuzumuten, wenn das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel völlig unzulänglich ist und der Bedienstete mit dem von ihm eingesetzten privaten Kraftfahrzeug die zeitlichen Grenzen einhält. Kann der Trennungsgeldberechtigte auf mehrere andere vergleichbare Routenplaner verweisen, nach denen die Fahrzeit unter der Dreistundengrenze liegt, so ist von der Anwendung des § 3 Abs. 1 S. 2 TGV abzusehen, mit der Folge, dass die tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar ist.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zusätzliches Trennungsgeld für die Monate Februar 2013 bis März 2014 in gesetzlicher Höhe ohne Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV zu bewilligen. Die ergangenen Behördenbescheide werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Klagegenstand ist der geltend gemachte Anspruch auf zusätzliches Trennungsgeld für den Zeitraum Februar 2013 bis März 2014.
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung zusätzlichen Trennungsgeldes für den streitgegenständlichen Zeitraum in gesetzlicher Höhe ohne Durchführung einer Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV. Der Bescheid des Bundeswehrdienstleistungszentrums H. vom 27. März 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 30. Juli 2014 ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der Anspruch auf Trennungsgeld für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie Soldatinnen und Soldaten folgt aus § 12 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes – BUKG i. V. m. der auf § 12 Abs. 4 Satz 1 BUKG beruhenden Rechtsverordnung (Trennungsgeldverordnung – TGV). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV wird Trennungsgeld unter anderem gewährt aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen unter den näheren Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 TGV. Die Trennungsgeldverordnung unterscheidet insoweit zwischen Trennungsgeldberechtigten, die täglich an den Wohnort zurückkehren bzw. denen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, einerseits (§ 6 TGV) und Trennungsgeldberechtigten, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder nicht gestattet ist, andererseits (§ 3 Abs. 1 Satz 1 TGV).
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV erhält ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TGV), als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen einschließlich eines Verpflegungszuschusses unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 TGV. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV darf das Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 und 2 TGV das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 TGV sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Es ist daher in diesen Fällen eine Vergleichsberechnung mit dem jeweils nach den §§ 3 und 4 TGV zustehenden Trennungsgeld vorzunehmen (sog. Höchstbetragsberechnung).
Im Falle des Klägers ist § 6 Abs. 1 und 2 TGV anzuwenden, weil er im streitgegenständlichen Zeitraum täglich an seinen Wohnort zurückkehrte und ihm die tägliche Rückkehr auch zuzumuten war. Eine Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV ist deshalb entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht durchzuführen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist § 6 Abs. 4 TGV nicht anzuwenden, wenn der Trennungsgeldberechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 14.6.2012 – 5 A 1.12 – juris Rn. 21; OVG Lüneburg, U. v. 10.2.2016 – 5 LB 205/15 – juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 17.6.2015 – 7 N 9.15 – juris Rn. 4; ebenso BayVGH, U. v. 4.2.2016 – 14 BV 15.1563 – juris Rn. 21 zu § 6 Abs. 4 BayTGV). § 6 Abs. 4 TGV ist insoweit teleologisch zu reduzieren, weil der Lenkungszweck dieser Vorschrift nur erreicht werden kann, wenn der Berechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm dies wegen der weiten Entfernung von Wohnung und Dienstort nicht zuzumuten ist. Denn nach dem Lenkungszweck der Trennungsgeldverordnung wäre es nicht zu rechtfertigen, dass ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt, obgleich ihm dies wegen der großen Entfernung eigentlich nicht zuzumuten ist, im Hinblick auf den dann entstehenden hohen Fahrtkostenaufwand ein höheres Trennungsgeld erhielte als derjenige, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 TGV erhält (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Stand: August 2013, Anm. 53 zu § 6 Abs. 4 TGV). Kehrt der Trennungsgeldberechtigte dagegen täglich zum Wohnort zurück und ist ihm dies zuzumuten, erweist sich die höhenmäßige Begrenzung des Trennungsgeldanspruchs als nicht sachgerecht, weil sich der Berechtigte dann dem Lenkungszweck des Regelwerks entsprechend verhält (BVerwG a. a. O.; BayVGH a. a. O.; OVG Lüneburg a. a. O.; anderer Ansicht Kopicki/Irlenbusch a. a. O. Anm. 55).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte zu Unrecht eine Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV hinsichtlich des dem Kläger zustehenden Trennungsgeldes im streitgegenständlichen Zeitraum vorgenommen, weil dem Kläger die tägliche Rückkehr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV zumutbar war.
Abzustellen war zunächst, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, auf die Fahr- und Abwesenheitszeiten des Klägers bei Benutzung des privaten Pkw, da das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Strecke vom Wohnort des Klägers zum Dienstort – im Verhältnis zur räumlichen Entfernung betrachtet – völlig unzulänglich ist. Zwar stellt die Zumutbarkeitsregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV in beiden Varianten (Fahr- bzw. Abwesenheitszeit) auf regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel ab. Abweichend von der Regelvermutung in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort aber auch zuzumuten, wenn das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel völlig unzulänglich ist und der Bedienstete mit dem von ihm eingesetzten privaten Kraftfahrzeug die zeitlichen Grenzen in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV einhält. Unter diesen Voraussetzungen liegt nämlich eine atypische Fallkonstellation vor, die es rechtfertigt, von der in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV aufgestellten Regelvermutung abzuweichen (BVerwG, B. v. 12.11.2009 – 6 PB 17.09 – juris Rn. 29 f.; Kopicki/Irlenbusch, Anm. 24a zu § 3 TGV).
Hiervon ausgehend hat die Beklagte die Fahrzeit bei Benutzung des privaten Pkw anhand eines durch Verwaltungsvorschrift bzw. interne Weisung vorgegebenen Routenplaners (www.reiseplanung.de) berechnet und so eine einfache Fahrzeit von 1 Stunde und 36 Minuten ermittelt, welche dazu führte, dass die Dreistundengrenze des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV überschritten war. Daraus ergab sich aus der Sichtweise der Beklagten die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr und deshalb die Durchführung der Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV.
Der Berechnung der Fahrzeit ist indes nicht ausschließlich der von der Beklagten herangezogene Routenplaner zugrunde zu legen. Zwar darf bei der Berechnung der Fahrzeit mit dem privaten Pkw zur Anwendung der Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV aus Gründen der Praktikabilität auf Routenplaner zurückgegriffen werden (vgl. VG Würzburg, U. v. 30.7.2015 – W 1 K 14.340 – m. w. N.; OVG Lüneburg, U. v. 10.2.2016 – 5 LB 205/15 – juris Rn. 56 ff.). Auch ist die Beklagte nach der Überzeugung des Gerichts nicht verpflichtet, von vornherein die Fahrzeit anhand mehrerer Routenplaner zu berechnen, weil dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde, der durch die Ergebnisrichtigkeit dieser Vorgehensweise nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr trifft dann den Trennungsgeldberechtigten als insoweit Begünstigten die Beweislast dafür, dass die Fahrzeit entgegen den Ermittlungen der Behörde unter den zeitlichen Grenzen des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV liegt und damit die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV nicht greift (OVG Lüneburg a. a. O.). Da sich bei Anwendung verschiedener Routenplaner jeweils unterschiedliche Fahrzeiten ermitteln lassen, muss es dem Trennungsgeldberechtigten möglich sein, die tatsächlichen Annahmen der Behörde zur Fahrzeit zu erschüttern. Denn unter diesen Umständen kann nicht von vorneherein alleine auf die Ergebnisse eines einzigen Routenplaners zurückgegriffen und dieser – unter Ausblendung sonstiger Erkenntnisquellen – allein zum Maßstab der Objektivität erhoben werden. Damit kann ausdrücklich nicht der Sichtweise der von der Beklagten herangezogenen Gerichtsentscheidungen gefolgt werden, die ausschließlich auf den Aspekt der Gleichbehandlung und der nicht offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des von der Beklagten verwendeten Routenplaners abstellen. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, erscheint es vielmehr geboten, sich der objektiven Wirklichkeit wenigstens durch die Berücksichtigung weiterer Routenplaner anzunähern und von einem „Mittelwert“ auszugehen. Dies heißt andererseits auch, dass sich der Kläger für sein Begehren nicht ausschließlich auf die Verwendung eines einzigen Routenplaners oder gar auf etwaige dienstliche Erklärungen berufen kann (VG Würzburg, U. v. 30.7.2015 – W 1 K 14.340). Des Weiteren darf für die Ermittlung der relevanten Fahrzeit nicht auf die sich gegebenenfalls kurzfristig ändernde tägliche Verkehrslage abgestellt werden. Denn insoweit kann nichts anderes gelten als für sonstige individuelle Faktoren, die Einfluss auf die Fahrzeit haben, wie etwa Fahrstil, Motorisierung, Zustand der Straße etc. Dies legt bereits ein Vergleich der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallenden Fahrzeiten nahe, die ihrerseits mehr oder weniger häufig von sich stetig ändernden Einflussfaktoren abhängig sind und wo es gerade deshalb auch zu Verspätungen kommen kann (vgl. VG Würzburg a. a. O.).
Kann der Trennungsgeldberechtigte auf mehrere andere vergleichbare Routenplaner verweisen, nach denen die Fahrzeit unter der Dreistundengrenze liegt, so ist deshalb nach der Überzeugung des Gerichtes von der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV abzusehen mit der Folge, dass die tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar ist. Eine Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV scheidet unter diesen Umständen aus (OVG Lüneburg a. a. O.).
So liegen die Dinge hier. Die Beklagte räumt selbst ein, dass bei Berechnung der Fahrzeit nach dem vom Klägerbevollmächtigten herangezogenen Routenplaner (www.google.de) sich der niedrigste Zeitansatz für das Zurücklegen der einfachen Strecke zwischen Dienststellung und Wohnung auf 1,23 Stunden belaufe, womit für den Hin- und Rückweg 2,46 Stunden zu veranschlagen wären, weshalb die Dreistundengrenze nicht überschritten wäre. Diese Einschätzung wird durch eigene Ermittlungen des Gerichtes bestätigt, denn bei Heranziehung verschiedener Routenplaner (neben den bereits genannten auch www.web.de; www.falk.de; www.viamichelin.de; www.routenplaner24.de) ergeben sich für die einfache vom Kläger zurückzulegende Strecke zwischen Wohnort und Dienststelle Fahrzeiten in einer Bandbreite zwischen 1 Stunde und 23 Minuten (routenplaner24.de, falk.de), 1 Stunde 24 Minuten (google.de) und 1 Stunde 26 Minuten (falk.de; google.de). Des Weiteren variieren die Fahrzeiten auch je nach der eingegebenen Route. Angesichts dieser Bandbreite der Berechnungsergebnisse je nach herangezogenem Routenplaner, wobei mehrere Routenplaner zu einer Fahrzeit von (zusammengerechnet) weniger als drei Stunden Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt kommen, ist die Annahme der Beklagten erschüttert, dass der Kläger die Dreistundengrenze des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV überschreite.
c) Des Weiteren geht die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass auch bei Zugrundelegung kürzerer Fahrzeiten und damit einer Unterschreitung der Dreistundengrenze sich eine Abwesenheitszeit von mehr als zwölf Stunden und damit eine Unzumutbarkeit nach der zweiten Variante des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ergebe. Dem kann nicht gefolgt werden, weil die Beklagte bei der Ermittlung der täglichen Abwesenheitszeit lediglich die Regelarbeitszeit von Montag bis Donnerstag berücksichtigt, nicht jedoch die kürzere Regelarbeitszeit an Freitagen. Nach der Überzeugung des Gerichtes ist zur Berechnung der täglichen Abwesenheitszeit im Sinne der Zwölfstundengrenze nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV auf die Arbeitszeit an allen fünf Wochentagen abzustellen, da der Kläger auch an fünf Wochentagen zum Dienstort und wieder zurück zum Wohnort fährt. Ergibt sich wie im vorliegenden Falle die Schwierigkeit, dass die Arbeitszeit unregelmäßig auf die Wochentage verteilt ist, d. h. wie hier von Montag bis einschließlich Donnerstag neuneinhalb Stunden (einschließlich Pausen) und am Freitag fünfeinhalb Stunden beträgt, so kann nicht lediglich auf die Wochentage Montag bis einschließlich Donnerstag abgestellt und aufgrund dessen zulasten des Trennungsgeldberechtigten eine Unzumutbarkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV angenommen werden. Diesen Ansatz konsequent fortgeführt müsste man dann an den Freitagen, an denen die Zwölfstundengrenze zweifellos nicht überschritten wird, das volle Trennungsgeld gewähren, an den übrigen Wochentagen jedoch nur das durch die Höchstbetragsberechnung begrenzte Trennungsgeld. Dies würde weder im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten liegen, noch wäre eine derartige Vorgehensweise, die einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verursachte, mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung in Einklang zu bringen. Andererseits darf die Arbeitszeit des Klägers an den Freitagen nicht vollständig außer Betracht bleiben. Somit ist – dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (U. v. 10.2.2016 – 5 LB 205/15 – juris Rn. 71) folgend – unter den hier vorliegenden Umständen bei der Prüfung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr unter Zugrundelegung der Abwesenheitszeiten aller fünf Wochentage eine durchschnittliche tägliche Abwesenheitszeit zu ermitteln. Hierzu ist zunächst die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit im Wochenzeitraum unter Zugrundelegung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage, zu errechnen. Dazu ist dann zur Ermittlung der Abwesenheitszeit i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV die tägliche Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) zu addieren. Als durchschnittliche Wochenarbeitszeit wäre im Falle des Klägers demnach eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 522 Minuten anzusetzen, was rechnerisch 8,7 Stunden entspricht. Unter Zugrundelegung dieser durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 8,7 Stunden zuzüglich der als Mittelwert nach den von den verschiedenen Routenplanern ausgeworfenen Fahrzeiten sich ergebenden Fahrzeit von 1 Stunde und 30 Minuten für die einfache Fahrt ergibt sich demnach eine Gesamtabwesenheitszeit von 11,7 Stunden (8,7 Stunden + [2 x 1,5 Stunden]). Damit überschreitet der Kläger nicht die Grenze der zwölfstündigen Abwesenheitszeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV.
Dem Kläger ist somit im streitgegenständlichen Zeitraum die tägliche Rückkehr zumutbar gewesen, weil weder die Dreistundengrenze für die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte noch die Zwölfstundengrenze für die tägliche Abwesenheit von der Wohnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV als Kriterien der Unzumutbarkeit überschritten wurden. Damit war die Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV nicht anzuwenden.
2. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte.
3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.031,84 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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