Arbeitsrecht

Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Aktenzeichen  5 Sa 133/17

Datum:
28.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 144879
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

10 Ca 3975/16 2017-02-16 Endurteil ARBGNUERNBERG ArbG Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.02.2017, Az.: 10 Ca 3975/16, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen sich das Berufungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, wird zunächst Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren sind noch folgende Ausführungen veranlasst:
1. a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der auf die Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub aufgrund seiner Befristung verfällt (§§ 275 Abs. 1, Abs. 4, 280 Abs. 1, 283 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 BGB; siehe hierzu BAG vom 11.04.2006, 9 AZR 523/05, zitiert nach juris). Der Schadensersatzanspruch unterliegt dabei nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts weder der gesetzlichen (§ 7 Abs. 3 BUrlG), noch der tariflichen Befristung (BAG vom 24.10.1995, 9 AZR 547/94). Kann der Ersatzurlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht gewährt werden, so ist er bei seiner Beendigung abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Um Annahmeverzug des Arbeitgebers zu begründen, wurde zutreffender Weise in der Vergangenheit vertreten, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub geltend machen muss. Hat sich der Arbeitgeber zu Unrecht geweigert, den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Freistellungsanspruch zu erfüllen, so entsteht mit dem Erlöschen des Erfüllungsanspruchs ein Schadensersatzanspruch nach den §§ 280 Abs. 1, 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 287 Satz 2, 249, 251 BGB. Dieser Schadensersatzanspruch ist nicht auf die Zeit des Folgejahres befristet.
b. Die Klägerin hat jedoch ihre Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2014 und 2015 nicht geltend gemacht, sodass ein in Verzug setzen des Beklagten durch die Klägerin nicht stattgefunden hat. Auch in der Erhebung der Kündigungsschutzklage ist eine wirksame Geltendmachung von Urlaubsansprüchen für das laufende Jahr und auch für spätere Jahre nicht zu sehen, weil der Urlaubsanspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung zumindest was das Folgejahr angeht, nicht entstanden ist (BAG vom 01.12.1983, 6 AZR 299/80, zitiert nach juris). Weder aus der Kündigungsschutzklage, noch anderweitigen Schreiben der Klägerin während dem Bestand des Arbeitsverhältnisses hat diese zu erkennen gegeben bzw. musste die Beklagte aus den Umständen heraus entnehmen, dass die Klägerin ihren Urlaubsanspruch geltend machen möchte. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung durch die Klägerin bzw. deren Anwälte am 12.07.2016 waren die Urlaubsansprüche 2014 und 2015 am Ende des jeweiligen Kalenderjahres verfallen (§ 7 Abs. 3 BUrlG), da die Klägerin unstreitig während dem Bestand des Arbeitsverhältnisses keine Urlaubsansprüche geltend gemacht hat. Ein Schadensersatzanspruch scheidet damit aus.
2. Der Rechtsstreit war auch nicht im Hinblick auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2016 (BAG, Aktenzeichen: 9 AZR 541/15) und der entsprechenden Vorlage zum Europäischen Gerichtshof auszusetzen. Da selbst, wenn man entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der hier vertretenen Meinung von dem Entstehen eines Schadensersatzanspruchs ausgehen möchte, da dem Arbeitgeber insoweit eine Initiativlast für die Urlaubsgewährung obliegen hätte, wäre die streitgegenständliche Klage im vorliegenden Fall abzuweisen, da im Hinblick auf die wirksam vereinbarte Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag ein Verfall des Schadensersatzanspruches eingetreten wäre. Ein Schadensersatzanspruch unterliegt dabei sowohl tarifvertraglichen Ausschlussfristen als auch arbeitsvertraglich wirksam vereinbarten Ausschlussfristen (BAG vom 24.10.1995, 9 AZR 547/97).
Ein möglicher Schadensersatzanspruch würde daher mit Ablauf des 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres entstehen und fällig werden. Zwar kommt auf den Schadensersatzanspruch die gesetzliche Befristungsregel des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht zur Anwendung, gleichwohl aber vereinbarte Ausschlussfristen. Nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist verfallen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit, es sei denn, sie werden schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht. Die Ausschlussklausel ist zwischen beiden Parteien wirksam vereinbart. Sofern man also das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs im vorliegenden Fall bejahen würde, würde der Schadensersatzanspruch für Urlaubsansprüche aus 2014 am 01.01.2015 fällig werden und mit dem Ablauf des 31.03.2015 verfallen und die Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2015 als Schadensersatzanspruch am 31.03.2016. Eine Geltendmachung war auch notwendig, da weder von der Klägerin eine Geltendmachung von Urlaubsansprüchen bzw. eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht worden ist. Wie schon oben dargestellt, kann eine Geltendmachung nicht schon alleine in der Erhebung einer Kündigungsschutzklage gesehen werden.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
III.
Die Klägerin hat als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
IV.
Ein gesetzlicher Grund die Revision zuzulassen, liegt nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG).


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