Arbeitsrecht

Anspruch auf Verrentung eines Versorgungsguthabens

Aktenzeichen  10 Ca 2946/15

Datum:
1.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 136761
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
BetrAVG § 3, § 16, § 17 Abs. 3
BGB § 315

 

Leitsatz

Sieht eine tarifliche Regelung hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmer (hier: TV PSD Banken) vor, dass der Arbeitgeber das Versorgungsguthaben als Einmalkapital oder in Raten auszahlen oder das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise, mit oder ohne Hinterbliebenenversorgung, verrenten kann, eröffnet dies dem Arbeitgeber gleichrangige Wahlmöglichkeiten, die er gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen auszuüben hat. Der Arbeitgeber ist hiernach daran gehindert, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Variante “Verrentung” von vornherein auszuschließen, ohne die wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. (Rn. 28 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.    Die Beklagte wird verurteilt, ab Oktober 2015 das Versorgungsguthaben in Höhe von 116.282,– Euro nach Ziffer 3.4 der Anlage 1 zu Ziffer IV des Tarifvertrages der PSD Banken sowie des Verbandes der PSD Banken e.V. in der Fassung vom 15.12.2008 in monatlich gleichbleibenden Renten an den Kläger auszubezahlen.
II.    Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Der Streitwert wird auf 33.852,– € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet. Das Arbeitsgericht Regensburg ist entsprechend dem Sitz der Beklagten nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V. m. §§ 12, 17 ZPO örtlich zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.
Der zum 01.10.2015 in den Ruhestand versetzte Kläger hat einen Anspruch auf Verrentung seines Versorgungsguthabens in Höhe von 116.282,00 € aus § 13 des Arbeitsvertrages vom 31.12.1993 in Verbindung mit Ziffern 2.2.1 Alternative 2, 3 der Anlage 1 zu Ziffer IV des TVs PSD Banken ab Oktober 2015.
Gemäß Ziffer 3.1.1 der Anlage 1 zu Ziffer IV des TVs PSD Banken kann der Arbeitgeber das Versorgungsguthaben als Einmalkapital oder in Raten auszahlen oder das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise, mit oder ohne Hinterbliebenenversorgung, verrenten.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (vgl. für viele BAG, Urteil v. 16.06.2004 – 4 AZR 408/03). Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann.
Bei der hier zu beurteilenden Tarifnorm Ziffer 3.3.1 der Anlage 1 zu Ziff. IV des TVs PSD Banken ist nach Ansicht der erkennenden Kammer schon der Wortlaut der Bestimmung eindeutig. Die Varianten Auszahlung des Versorgungsguthabens als Einmalkapital oder in Raten oder ganze oder teilweise Verrentung sind gleichrangige Wahlmöglichkeiten. Dies zeigt schon das gleichgeordnete Bindewort „oder“. Auch aus dem Zusammenhang zu Ziffern 3.2, 3.3 und 3.4, in denen die jeweiligen Varianten ohne irgendwelche Einschränkungen näher ausgestaltet werden, lässt sich nicht entnehmen, dass der einen oder anderen Auszahlungsart der Vorzug zu geben wäre. Dies folgt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus der Bestimmung in Ziff. 3.1.2 S. 2 der genannten Anlage, da dieser lediglich abweichend von Satz 1 einen Sonderfall für die Verrentung des Versorgungsguthabens gegen den Widerspruch des Arbeitnehmers regelt. Im Übrigen entspricht diese Auslegung auch der Wertung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) sowie der Rechtsprechung des BAG (z. B. BAG, Urteil v. 15.05.2012 – 3 AZR 11/10), wonach im Grundsatz laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung darstellen. Auch § 3 BetrAVG untersage nach seinem klaren Wortlaut lediglich die Abfindung von Anwartschaften. Diese Beschränkung sei interessengerecht, da im Anwartschaftstadium ein stärkeres Bedürfnis bestehe, den Arbeitnehmer „vor sich selbst zu schützen“ (vgl. BAG, Urteil v. 21.03.2000 – 3 AZR 127/99).
Nach Ziff. 3.1.2 S. 1 der Anlage 1 zu Ziffer IV des TVs PSD Banken wird der Arbeitgeber bei der Entscheidung nach Ziffer 3.1.1 auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen.
Demnach hat eine Kontrolle nach Maßgabe des § 315 BGB zu erfolgen (BAG, Urteil v. 12.12.2007, NZA 2008, 409). Die Wahrung billigen Ermessens setzt dabei voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (BAG, Urteil v. 24.04.2996 – 5 AZR 1031/94).
Damit einher geht die Verpflichtung des Arbeitgebers, vor der von ihm durchzuführenden Interessenabwägung mit dem Arbeitnehmer seine gesamte Situation durchzusprechen und aufzuklären.
Im streitgegenständlichen Fall ist die Ermessensentscheidung nach Ansicht der erkennenden Kammer bereits fehlerhaft, da die Beklagte von vornherein die Variante „Verrentung“ ausschloss.
Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass die Beklagte trotz ausdrücklichen Verlangens des Klägers nach Verrentung seines Versorgungsguthabens mit Schreiben vom 16.09.2015 ohne jegliche Begründung oder Aufforderung an den Kläger, seine Interessen darzulegen, lediglich die Alternativen Einmalzahlung oder Ratenzahlung offerierte. Zum anderen ergibt sich dies jedoch auch aus der rechtlichen Argumentation im Verfahren. So führt die Beklagte unter anderem aus, die Verrentung sei nachrangig, man habe seit 2013 keine Verrentungen mehr vorgenommen, Stichtagsregelungen seien zulässig, die damit verbundenen Härten seien grundsätzlich hinzunehmen, Einzelfallgerechtigkeit sei nicht über alles zu stellen sondern auch die praktische Handhabbarkeit und der Administrationsaufwand des Arbeitgebers seien im Blick zu halten.
Darüber hinaus entspricht die Abwägungsentscheidung der Beklagten nicht billigem Ermessen, da die Beklagte ihre Entscheidung auf sachfremde Erwägungen stützte bzw. den fehlenden Rentenanspruch der gegenüber dem Kläger unterhaltsberechtigten Ehefrau nicht mit in die Abwägungsentscheidung einbrachte.
So argumentiert die Beklagte im Rahmen der Interessenabwägung sei es ein zulässiges Kriterium auf die erheblichen Kosten einer Verrentung abzustellen. Die tariflichen Regelungen sähen für Beamte trotz der bereits besseren Absicherung als Beamter auch noch eine bessere betriebliche Altersvorsorge vor als für einen Arbeitnehmer ohne Beamtenstatus. So sei die Mehreinzahlung für die betriebliche Altersversorgung bei den Arbeitgeberanteilen aufgrund tarifvertraglicher Sonderreglung 9 Prozent höher als bei Mitarbeitern ohne Beamtenstatus gewesen. Dabei übersieht die Beklagte -der Argumentation der Klagepartei folgend-, dass die dargestellte Versorgungssituation Beamter nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei der Abwägungsentscheidung keinerlei Rolle spielt. So wurde dieser Kreis in den Anwendungsbereich des Tarifvertrages aufgenommen (§ 14 a Abs. 2 der Anlage 2 zum Manteltarifvertrag), ohne dass die Tarifvertragsparteien irgendwelche Einschränkungen getroffen hätten.
Ebenso sachfremd erscheint der Verweis auf eine mögliche Vermögensverwaltung durch den Schwiegersohn des Klägers, da dem Kläger nicht zumutbar ist, diesem seine persönlichen Vermögensverhältnisse darzulegen.
Auch der Hinweis auf andere Anlageformen geht fehl, da diese nicht mit dem nach dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit Tarifvertrag möglichen Anspruch auf Verrentung und damit großer Versorgungssicherheit vergleichbar sind. Darüber hinaus hängt die Frage, ob ein Arbeitnehmer in der Lage ist, durch Eigenvorsorge Einbußen bei der Altersversorgung zu vermeiden, in einem hohen Maße von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab (vgl. BAG, Urteil v. 15.05.2012 – 3 AZR 11/10).
Ferner übersieht die Beklagte bei ihrer Argumentation, im Falle einer Verrentung erhöhe sich der Aufwand aufgrund der in § 16 BetrAVG normierten Verpflichtung zur Prüfung und Anpassung der Rentenzahlungen massiv, die von den Tarifvertragsparteien in Ziff. 3.4.2 getroffene und nach der Öffnungsklausel des § 17 Abs. 3 BetrAVG zulässige Sonderregelung. Danach wird die Rente anstelle der nach § 16 BetrAVG vorgesehenen Anpassungsprüfung jährlich, jeweils am 1. Juli, um 3% p. a. angehoben, so dass der Berechnungsaufwand deutlich geringer sein dürfte.
Hinzu kommt, dass die Beklagte in ihrer Abwägung fälschlicherweise die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers berücksichtigt hat. Die Berufsunfähigkeitsversorgung betrifft jedoch nur die Versorgungssituation vor der Altersrente und durfte daher bei der vorzunehmenden Interessenabwägung hinsichtlich der Altersversorgungsvarianten keine Rolle spielen.
Ebensowenig war die Restvergütung aus Arbeitszeit und Urlaubsansprüchen in die Abwägungsentscheidung einzubringen, da damit nur dem Kläger aus dem Arbeitsverhältnis zustehende Ansprüche befriedigt wurden, die mit der Frage der Altersversorgung in keinerlei Verbindung stehen.
Schließlich ist die Ermessensentscheidung der Beklagten auch ermessensfehlerhaft, da die Abwägung der wesentlichen Umstände des Falles bei angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen hier zugunsten des Klägers ausfallen und damit zu einer Verrentung des klägerischen Versorgungsguthabens entsprechend seinem Antrag vom 16.09.2015 hätte führen müssen.
Auf Seiten der Beklagten waren in die Abwägungsentscheidung insbesondere die mit einer Verrentung verbundenen höheren Kosten und Verwaltungsaufwand sowie das Interesse der Beklagten, auch im Bereich der Altersversorgung Einsparungen vorzunehmen, um dem Konkurrenz- und Leistungsdruck in der Bankenlandschaft weiter gewachsen zu sein, einzustellen. Auf Seiten des Klägers waren der krankheitsbedingt frühe Versorgungseintritt mit 55 Jahren und entsprechenden Abschlägen bei der Versorgung im Vergleich zu einem Ausscheiden im regulären Rentenalter, der fehlende Rentenanspruch der gegenüber dem Kläger unterhaltsberechtigten Ehefrau aber auch sein bestehender monatlicher Pensionsanspruch aus dem Beamtenverhältnis in Höhe von 1.980,00 € zu berücksichtigen. Andere überdurchschnittlich gute Vermögensverhältnisse des Klägers wurden selbst von der Beklagten nicht behauptet und ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Abfindungsbetrag in Höhe von 25.000,00 €, den der Kläger als Ausgleich für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten erhielt.
Zwar sind, wie bereits im Vorstehenden ausgeführt, laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen im Grundsatz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung, dennoch bringt der Gesetzgeber beispielsweise durch das in § 3 BetrAVG normierte Abfindungsverbot zum Ausdruck, dass einmalige Kapitalleistungen nicht dieselbe Wertigkeit wie laufende Rentenleistungen haben. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen „angesichts der unbestrittenen zunehmenden Bedeutung von Betriebsrenten für die Alterssicherung der Beschäftigten“ Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bis zum Rentenbeginn und laufende Betriebsrenten bis zum Lebensende erhalten bleiben. Eine vorzeitige Verwertung widerspricht daher dem Versorgungszweck (Bundestagsdrucksache 15/2150, S. 52).
Durch die Verrentung des Versorgungsguthabens wird die der Altersversorgung definitionsmäßig immanente Versorgungssicherheit am stärksten verwirklicht (BAG, Urteil v. 15.05.2012 – 3 AZR 11/10). Denn nach der Rechtsprechung des BAG ist unter Altersversorgung eine Zusage der Versorgung unter Übernahme der biometrischen Risiken, also insbesondere des Langlebigkeitsrisikos zu verstehen (vgl. BAG, Urteil v. 14.02.2012 – 3 AZR 266/10). Hinzu kommt, dass die aus § 16 BetrAVG folgende Anpassungspflicht hier in zulässiger Weise durch Ziff. 3.4.2 der Anlage 1 zu Ziffer IV des TVs PSD Banken mit 3% p. a. pauschaliert wurde und sich der behauptete Verwaltungsaufwand dadurch deutlich verringern dürfte. Der von der Beklagten behauptete Kostenmehraufwand wird unter Berücksichtigung der extrem gefallenen Zinsen am Kapitalmarkt mit einem entsprechenden Vorteil des Klägers einhergehen. Auch die von der Beklagten angeführte Versorgungsdichte führt zu keinem anderen Ergebnis, da in keiner Weise erkennbar ist, dass auch in diesen Fällen aufgrund Einzelfallabwägung eine Verrentung vorzunehmen wäre. Stellt man nunmehr das Interesse der Beklagten an Reduzierung von Kosten, Verwaltungsaufwand und Anpassungsprüfung dem klägerischen Interesse an langfristiger Versorgungssicherheit gegenüber, muss ersteres unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen bei Berücksichtigung des frühen Versorgungsfalles beim Kläger und dem fehlenden Rentenanspruch der Ehefrau zurücktreten. Dem steht auch nicht der gesicherte Pensionsanspruch des Klägers in Höhe von 1.980,00 € monatlich entgegen, da dieser zwar eine gewisse Grundabsicherung gewährleistet, diese jedoch auch nicht übermäßig hoch ist und letztlich auch nicht dazu führen darf, dass die Beklagte sich dem möglichen Anspruch auf Verrentung des Versorgungsguthabens aus dem über 20 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis gänzlich entziehen könnte. Trotz ausdrücklichen Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2016 hat die Beklagte auch nicht behauptet, dass sie auf Dauer nicht in der Lage sei, die Kosten der Verrentung einschließlich der daran anknüpfenden Anpassungsprüfungen aufzubringen (vgl. auch BAG, Urteil v. 15.05.2012 – 3 AZR 11/10). Die Beklagte wird durch die Rentenzahlung an den Kläger nicht übermäßig belastet und auch nicht in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gefährdet. Nach den Vorgaben des BAG (vgl. BAG, Urteil v. 11.10.2011, Az. 3 AZR 539/09) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Beklagte annehmen müsste, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.
Darüber hinaus hat das BAG in seinem Urteil v. 15.05.2012 auch auf die Gefahr hingewiesen, dass es bei Kapitalleistung aufgrund der Progressionswirkung auch zu einer höheren Steuerlast des Arbeitnehmers kommen könne und laufende Rentenzahlungen dem Pfändungsschutz des § 850 c ZPO unterlägen, wohingegen Kapitalleistungen dem Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO unterfielen, wozu zur Bewirkung des Pfändungsschutzes ein Antrag, d. h. ein Tätigwerden des Schuldners nötig sei.
Da nach alledem der Klage bereits aus vorstehende Erwägungen stattzugeben war, musste einem möglichen Anspruch aus Gleichbehandlungsgrundsatz, der sich daraus ergeben könnte, dass die Beklagte bisher krankheitsbedingt frühverrenteten Arbeitnehmern Verrentungen gewährte, im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht weiter nachgegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V. m. 91 Abs. 1 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Verfahren zu tragen hat.
Der Streitwert richtet sich nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff ZPO und orientiert sich an den von der Beklagten behaupteten Mehrkosten einer Verrentung gegenüber einmaliger Kapitalleistung bzw. Ratenzahlung.


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