Arbeitsrecht

Anspruch des Alleingesellschafters einer GmbH auf Erstattung des während unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit weiterbezahlten Geschäftsführergehalts

Aktenzeichen  14 O 4070/14

Datum:
14.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 249, § 252, § 842

 

Leitsatz

Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH kann vom Haftpflichtigen Erstattung seines während einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlten Geschäftsführergehalts verlangen, sofern es sich um eine echte Tätigkeitsvergütung handelt (Anschluss an BGH NJW 1971, 1136; NJW 1978, 40). Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Geschäftsführerdienstvertrag verpflichtet ist, seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen (hier bejaht; entgegen – nachgehend – OLG München BeckRS 2017, 125234). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.295,40 € zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.07.2013.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall vom 07.09.2011 auf der Bundesstraße 2 in 82494 Krün zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder noch übergehen werden.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes verlangt. Dabei kann die vom Kläger behauptete Dauerbeeinträchtigung unterstellt werden, ohne dass Anlass für ein 3.500,00 € übersteigendes Schmerzensgeld bestünde. Das OLG Koblenz hat in einem vergleichbaren Fall (Motorradunfall, Mittelhandfraktur, Bruch der 10. Rippe und Hüftgelenksprellung; Schraubenosteosynthese der Mittelhandfraktur und sechs Wochen Gipsverband sowie anschließender physiotherapeutischer Behandlung) am 14.03.2011 ein Schmerzensgeld von 3.000,00 € als angemessen angesehen (Beck-RS 2011, 05899) und dabei auf andere Entscheidungen in einer Größenordnung von 2.500,00 bis 3.000,00 € verwiesen, bei denen neben der Mittelhandfraktur keine weiteren Verletzungen, aber Dauerfolgen vorlagen. Verwiesen wird ferner auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 07.01.2003 (3 U 26/02), in der für eine Mittelhandfraktur in Form einer dislozierten Mittelhandknochenfraktur mit dauerhaften Einschränkungen der Handfunktionen, Rippenserienfraktur, Nierenquetschung sowie Prellungen und Schürfwunden einen Betrag von 5.000,00 € bei 66 %-iger Haftung ausgeurteilt wurde, der bezogen auf 100 %-ige Haftung einem Betrag von 7.500,00 € entspricht. Vergleichbar schwere Verletzungen liegen hier allerdings nicht vor. Des Weiteren wird auf die vom Beklagtenvertreter als Anlage B 1 vorgelegten Entscheidungen Bezug genommen.
II.
Bezüglich des geltend gemachten Verdienstausfallschadens ist die Klage in voller Höhe begründet.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann auch der Alleingesellschafter einer GmbH vom Haftpflichtigen Erstattung seines während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlten Geschäftsführergehalts verlangen, sofern es sich um eine echte Tätigkeitsvergütung handelt (NJW 1971, 1136; NJW 1978, 40). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist nach § 9 des Geschäftsführervertrages (Anlage K 8) verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen, wobei eine wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden im Rahmen der vereinbarten Vergütung als gerechtfertigt angesehen wird. Nach § 7 darf er ohne Genehmigung keine weiteren entgeltlichen Tätigkeiten annehmen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme übt der Kläger auch nicht nur die geschäftsführende Tätigkeit aus, sondern er arbeitet in erheblichem Umfang auch selbst mit als Pannenhelfer, in der Werkstatt und insbesondere bei Kraneinsätzen. Der Zeuge Frank B., als Betriebsleiter bei der GmbH tätig, hat glaubhaft bekundet, dass nur er und der Kläger selbst eine Einweisung für den mobilen Kran erhalten hätten. Ebenso hat die Ehefrau des Klägers, die Zeugin Andrea K., glaubhaft bestätigt, dass üblicherweise der Kläger abwechselnd mit dem Zeugen B. die Kranaufträge zu erledigen hat, wobei drei Schichten gefahren würden. Außerdem sei er auch beim Abschleppen und bei der Pannenhilfe und bei LKW-Unfällen tätig. Anhaltspunkte, dass es sich bei dem Geschäftsführergehalt insoweit um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln könnte, sind danach nicht erkennbar.
Der Kläger macht Verdienstausfall für den Zeitraum vom 07.09. bis 26.10.2011 geltend. Dass er während dieses Zeitraums unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig war, ergibt sich bereits aus dem von der Beklagten eingeholten Bericht des behandelnden Arztes (vorgelegt als Anlage K 5), wonach vom 07.09. bis 12.12.2011 eine Beschränkung in der Erwerbstätigkeit zu 100 % vorlag und nachfolgend noch in Höhe von 50 %. Der Kläger war also über die in der Anlage K 2 bestätigte Arbeitsunfähigkeit bis 23.10.2011 hinaus nicht in der Lage, seiner Berufstätigkeit nachzugehen. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen begründen könnten. Der Kläger war daher auch nicht verpflichtet, solche Tätigkeiten im Betrieb auszuführen, die er möglicherweise hätte ausführen können, wie z.B. Telefondienst. Der Kläger hat auch tatsächlich im hier streitgegenständlichen Zeitraum entgegen der Annahme der Beklagten nicht gearbeitet. Sowohl die Zeugin K. als auch der Zeuge B. haben jeweils glaubhaft bestätigt, dass der Kläger zwar gelegentlich im Betrieb gewesen sei, um nach dem Rechten zu schauen, im Übrigen aber dort sowohl hinsichtlich der Leitungsfunktion als auch bezüglich der Einsätze durch den Zeugen B. ersetzt war. Soweit der Kläger gelegentlich von der unmittelbar neben dem Betrieb gelegenen Wohnung herüberkam oder auch von seiner Ehefrau geholt wurde, weil alle verfügbaren Mitarbeiter im Einsatz waren und eine telefonische Anfrage vorlag oder Unklarheiten wegen einer Rechnung aufgetreten waren, handelte es sich um überobligationsmäßigen Einsatz von geringem Ausmaß, der maßgeblich darauf beruhte, dass der Kläger eben direkt beim Betrieb wohnt und deshalb dauernd erreichbar war. Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit gegen Entgelt kann darin genau so wenig gesehen werden wie darin, dass ihm seine Ehefrau, wie sie bekundete, die Post mit ins Krankenhaus brachte, um seine Entscheidung dazu einzuholen. Die Einteilung der Arbeitseinsätze übernahm der Kläger nach glaubhafter Bekundung der Zeugin K. nur, wenn der Zeuge B. z.B. nach einem Nachteinsatz morgens noch nicht wieder da oder einsatzfähig war.
Die somit geringfügige Mitwirkung des Klägers ist nicht mit dem Fall vergleichbar, dass ein krankgeschriebener Arbeitnehmer von sich aus im Betrieb erscheint und der üblichen Tätigkeit nachgeht. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen dem Kläger auch nicht nur die Nettobeträge zu. Insoweit wird auf die Entscheidung BGH NJW 1971, 1136, dort Teilziffer 14 bei Juris, verwiesen.
Der Verdienstausfall umfasst auch die dem Kläger vertraglich zustehende Tantieme, die nach Bestätigung des Steuerberaters Schierghofer (Anlage K 10) im Jahr 2011 mit 27.491,00 € ausbezahlt wurde (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 252, Randnr. 7 unter Hinweis auf OLG Hamm, VersR 79, 745; BGH, VersR 1977, 863).
Ein Abzug für ersparte Aufwendungen ist im konkreten Fall nicht vorzunehmen. Ein Pauschalbetrag von 10 % des Nettoeinkommens wird zwar vom OLG München in ständiger Rechtsprechung bei mangelndem konkretem Vortrag im Rahmen des Schätzungsermessens nach § 287 ZPO als berechtigt angesehen. Hier liegt bereits insoweit ein Sonderfall vor, als der Kläger unmittelbar neben dem Betrieb wohnt, also keine Fahrtkosten anfallen und auch keine zusätzlichen Verpflegungskosten wegen Abwesenheit von zu Hause. Auch eine nennenswerte Ersparnis an Reinigungskosten für Bekleidung ist im konkreten Fall nicht erkennbar. Die Aufträge erfolgen, wie die Zeugin K. bekundete, meist telefonisch durch die Polizei oder den ADAC, eine besondere Kleidung für die Verhandlung mit Vertragspartnern, wie sie die Beklagte als notwendig anführt, ist daher offensichtlich nicht erforderlich. Es ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger, wenn er seiner üblichen Tätigkeit nachgeht, täglich drei Mal den „Blaumann“ wechselt. Die hierfür sonst anfallenden Kosten für die Wäsche werden auch nicht erspart, sondern sie verlagern sich nur dahingehend, dass er nun andere, sonst nicht im Betrieb verwendete Kleidung trägt und diese gewaschen werden muss.
III.
Die Zinsforderung ist zum Teil unbegründet. Zinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 BGB) stehen dem Kläger erst ab 08.07.2013 zu. Die erstmalige Zahlungsaufforderung vom 18.10.2011 mit Fristsetzung zum 28.10.2011 stellt als solche noch keine Mahnung dar und ist daher nicht geeignet, Verzug zu begründen. Die Beklagte hat jedoch mit Schreiben vom 04.07.2013 (Anlage K 12) einen Betrag von 2.400,00 € angewiesen und erklärt, diesen zur Klaglosstellung ohne Präjudiz zu bezahlen. Darin liegt bezüglich der übersteigenden Summe eine endgültige Erfüllungsverweigerung, die eine Mahnung entbehrlich macht (§ 286 Abs. 2 BGB).
IV.
Der Feststellungsantrag ist begründet. Bei Verletzung absoluter Rechtsgüter, hier der Gesundheit, ist eine Wahrscheinlichkeit für den Eintritt weiterer Schäden nicht erforderlich, ausreichend erscheint, dass diese möglich sind. Diese Möglichkeit ist hierzu bejahen, da unstreitig eine (wenn auch geringgradige) verbleibende Invalidität festgestellt ist.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Klagepartei ist hier lediglich bezüglich der weiteren Schmerzensgeldforderung unterlegen und bezüglich der Zinsen, die sich weder auf den Streitwert noch auf die Kostenquote auswirken. Für den Streitwert ist der Feststellungsantrag mit 2.000,00 € angemessen bewertet. Die in der Klageschrift vorgenommene Bewertung mit 4.800,00 € entsprechend 80 % des vom Kläger für angemessen erachteten Gesamtschmerzensgeldes von 6.000,00 € ist weit überhöht. Abzustellen ist insoweit nicht auf die Schmerzensgeldvorstellung des Klägers, sondern auf möglicherweise noch zu erwartende Zukunftsschäden. Somit ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 24.295,40 € und ein Unterliegen der Klagepartei mit 22.295,40 €. Das Unterliegen des Klägers beträgt daher unter 10 % und hat keinen Gebührensprung ausgelöst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
VI.
Bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat die Klage keinen Erfolg. Diese sind zwar aus dem zugrunde gelegten Gegenstandswert von 22.295,40 € angefallen und belaufen sich mit einer 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. Postpauschale von 20,00 € und 19 % Umsatzsteuer auf insgesamt 1.085,04 €. Hierauf wurden aber ausweislich der Anlage B 4 am 22.05.2014 bereits 961,28 € bezahlt, so dass nur noch ein offener Restbetrag von 123,76 € verbleibt, der im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden kann.


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