Arbeitsrecht

Anspruch einer Beratungsstelle im Sinne des Schwangerenkonfliktgesetzes auf einen höheren Personalkostenzuschuss

Aktenzeichen  AN 15 K 15.02385

Datum:
27.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchKG SchKG § 4 Abs. 3, Abs. 4
BaySchwBerG BaySchwBerG Art. 18
BaySchwBerV § 2 Abs. 2 Nr. 1
TV-L TV-L § 16 Abs. 2 S. 3, S. 4
VwGO VwGO § 113 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Der Verordnungsgeber stellt für die Zuschussfähigkeit der Personalausgaben auf die Entgeltgruppen “mit allen Stufen” ab.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Würde man ein derart restriktives Verständnis, dass das Merkmal “zur Deckung des Personalbedarfs” nur auf die Gewinnung hoch spezialisierter Fachkräfte wie Ingenieure oder Wissenschaftler abzielt, zugrunde legen, wäre § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L im Bereich der Schwangerenberatung mangels Vorhandenseins einer derart spezialisierten Personalstruktur überhaupt nicht anwendbar.   (redaktioneller Leitsatz)
3 Berufliche Tätigkeiten bei früheren Arbeitgebern können für die vorgesehene Tätigkeit förderlich im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L sein.  (redaktioneller Leitsatz)
4 Aufgrund Selbstbindung durch dem Kläger gegenüber gemachte Auskünfte kann der Beklagte nur dazu kommen, dass die vom Kläger arbeitsrechtlich vorgenommenen Einstufung auch im verwaltungsrechtlichen Zuschussverfahren anzuerkennen ist.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Zuwendungsbescheid vom 23. Oktober 2015 wird insoweit aufgehoben, als darin die Zuerkennung von Personalkostenpauschalen, die über die Entgeltgruppe 10 Entwicklungsstufe 4 bei der Geschäftsstellenleiterin …bzw. über Entgeltgruppe 9 Entwicklungsstufe 3 bei der Mitarbeiterin … hinausgehen, abgelehnt wurden.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der beiden Mitarbeiterinnen … und … die im Haushaltsantrag des Klägers für 2015 jeweils beantragte Eingruppierung und Stufenzuordnung zu übernehmen und in einem weiteren Bescheid die sich daraus ergebende Fördersumme zu erhöhen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
4. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Ausgehend vom schriftsätzlich und mündlich vorgetragenen Begehren des Klägers ist sein Klageantrag dahingehend auszulegen, dass der Bescheid vom 23. Oktober 2015 insoweit abgeändert werden soll, als für die Berechnung der zuschussfähigen Personalkosten bei der Mitarbeiterin … die Entgeltgruppe 10 Entwicklungsstufe 5 und bei der Mitarbeiterin … die Entgeltgruppe 9 Entwicklungsstufe 5 zugrunde gelegt wird.
Die in diesem Sinne verstandene Klage ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet. Soweit der Kläger aber hinsichtlich der Mitarbeiterin … ohne Einschränkung auch für die Monate Januar bis April 2015 eine über Entwicklungsstufe 4 hinausgehende Einordnung begehrt, ist die Klage abzulehnen.
Der Anspruch des Klägers im streitgegenständlichen Förderzeitraum beschränkt sich insoweit auf einen höheren Personalkostenzuschuss, der sich ergibt, wenn der Berechnung hinsichtlich Frau … eine Einstufung in Entwicklungsstufe 5 und hinsichtlich Frau … eine Einstufung in Entwicklungsstufe 4 für die Monate Januar bis April 2015 und in Entwicklungsstufe 5 für die verbleibenden Monate Mai bis Dezember 2015 zugrunde gelegt wird. Soweit der streitgegenständliche Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 23. Oktober 2015 dahinter zurückbleibt, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Beratungsstellen im Sinne des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG), wie sie der Kläger betreibt, haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten (§ 4 Abs. 3 SchKG). Im Gegensatz zur Gewährung allgemeiner Subventionen, für die es keine gesetzliche Verpflichtung gibt und die daher im freien Ermessen steht, handelt es sich aufgrund des aus Verfassungsgründen gebotenen Sicherstellungsauftrags des Staates bei der Förderung von Schwangerenberatungsstellen um eine bundesgesetzlich festgelegte Pflichtaufgabe der Länder. Die Beratungsstellen haben deshalb einen strikten Rechtsanspruch auf angemessene öffentliche Förderung, wobei die Länder durch § 4 Abs. 4 SchKG ermächtigt werden, konkretisierende Regelungen im Hinblick auf förderfähige Personal- und Sachkosten zu treffen. In Vollziehung dieser Ermächtigung hat Bayern insbesondere Art. 18 BaySchwBerG erlassen. Daraus ergibt sich eine verpflichtende Förderquote von 80%, wobei 50% auf den Freistaat Bayern und die übrigen 30% auf die Landkreise und kreisfreien Gemeinden entfallen. Unter Berücksichtigung einer freiwilligen Förderung von weiteren 15% durch den Freistaat Bayern (vgl. Fördergrundsätze des zuständigen Staatsministeriums für die ergänzende freiwillige Förderung von staatlich anerkannten Beratungsstellen mit festgelegtem Einzugsbereich vom 21. Dezember 2006, geändert mit Bekanntmachungen vom 23. Juli 2008, 28. Januar 2011, 21. November 2013 und 30. Dezember 2014; im Folgenden als „Fördergrundsätze“ bezeichnet) beträgt somit die vorgesehene Gesamtförderquote in Bayern 95%.
Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die zuschussfähigen Gesamtkosten, d.h. nur die für den Betrieb notwendigen Personal- und Sachausgaben (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BaySchwBerG bzw. bezüglich der freiwilligen Förderung i.V.m. Abschnitt I Ziffer I. 5.2.2 der Fördergrundsätze). Mit Blick auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Zuschussfähigkeit der Personalkosten für die Mitarbeiterinnen … und … kommt es somit darauf an, welche Entwicklungsstufen auf Grundlage der rechtlichen Bestimmungen anzuerkennen sind, um die Kosten (noch) als notwendig qualifizieren zu können. Relevante Vorschrift ist hier die vom zuständigen Staatsministerium aufgrund von Art. 18 Abs. 2 Satz 2 BaySchwBerG erlassene Durchführungsverordnung (BaySchwBerV), welche das Nähere zur Notwendigkeit von Personal- und Sachkosten i.S.d. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BaySchwBerG regelt. Diese verweist hinsichtlich der Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben auf sog. Kostenpauschalen, die auf Grundlage des TV-L und anderer Tarifverträge jährlich vom zuständigen Ministerium festgesetzt werden (§ 2 Abs. 1 BaySchwBerV). Bei der Festsetzung dieser Kostenpauschalen werden bestimmte Entgeltgruppen mit allen Stufen berücksichtigt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BaySchwBerV).
Das Gericht teilt in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung der Beteiligten, dass die Zuordnung zu den Stufen nach § 16 TV-L erfolgt. Zwar ergibt sich dies nicht explizit aus der Verordnung; der Verweis in § 2 Abs. 1 Satz 2 BaySchwBerV auf den TV-L und die anderen Tarifverträge kann jedoch nur so verstanden werden, dass sich die Stufenzuordnung nach den in dieses Verträgen hierfür bereitgestellten Normen insbesondere also § 16 TV-L richten muss. Dementsprechend wird auch in Anlage 5 „Nähere Erläuterungen“ zu den Personalkostenpauschalen für das Jahr 2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass die „Stufen […] individuell nach den Bestimmungen des TV-L (§ 16) festzulegen“ sind (AMS vom 12. Mai 2015, BayVV Gliederungsnummer 2172-A, Anlage 5; im Folgenden als „Ministerialschreiben“ bezeichnet).
Dies zugrunde gelegt sind Beschäftigte, wenn sie wie Frau … und Frau … – insoweit zwischen den Beteiligten unstrittig – über einschlägige Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber verfügen, bei Einstellung grundsätzlich höchstens in die dritte Entwicklungsstufe einzuordnen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L). Eine darüber hinausgehende Einstufung, wie sie vom Kläger seinem Klagebegehren zugrunde gelegt wird, kann sich im vorliegenden Fall allenfalls bei Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ergeben. Danach können bei der Stufenzuordnung Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit dann ganz oder teilweise berücksichtigt werden, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist und die Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist diese Norm und damit auch die Anerkennung von förderlichen Zeiten bei der Stufeneinordnung im Rahmen der zuwendungsrechtlichen Entscheidung anwendbar. Der Beklagte verkennt nämlich, dass der Verordnungsgeber für die Zuschussfähigkeit der Personalausgaben auf die Entgeltgruppen „mit allen Stufen“ abstellt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BaySchwBerV). Da er aber für die Stufenzuordnung offensichtlich keinen Regelungsbedarf sah, sind wie oben schon dargelegt, hierfür die entsprechenden Rechtsgrundlagen in den Tarifverträgen heranzuziehen. Hieraus folgt aber konsequent auch, dass diese Bezugnahme den gesamten Regelungskomplex der Stufenzuordnung betreffen muss. Hätte der Verordnungsgeber diesbezüglich eine Einschränkung für notwendig erachtet, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Stufenzuordnung insoweit autonom unter Berücksichtigung entsprechender Restriktionen regelt. Soweit der Beklagte dies im Ergebnis anders sieht, setzt er sich zudem mit seinem oben bereits erwähnten Ministerialschreiben in Widerspruch, da er dort die Berücksichtigung förderlicher Zeiten ausdrücklich für möglich und damit offensichtlich § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L für anwendbar erachtet.
Nach Ansicht des Gerichts lagen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L bei den vorliegend in Rede stehenden Mitarbeiterinnen auch vor.
Für das Erfordernis der zur Deckung des Personalbedarfs motivierten Neueinstellung reicht es bereits aus, dass der Arbeitgeber aufgrund einer örtlich schwierigen Bewerberlage tatsächliche Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Personal für die Besetzung einer bestimmten Stelle hat (vgl. dazu Felix in Bepler/Böhle/Meerkamp/Russ, TV-L, Stand: Juni 2016, § 16 Rn. 141 f. unter Verweis auf die höchstrichterliche arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Nicht gefordert werden kann hingegen, wie es offensichtlich der Auffassung des Beklagten entspricht, dass das Merkmal nur auf die Gewinnung hoch spezialisierter Fachkräfte wie Ingenieure oder Wissenschaftler abzielt. Würde man tatsächlich ein derart restriktives Verständnis zugrunde legen, wäre § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L im Bereich der Schwangerenberatung mangels Vorhandenseins einer derart spezialisierten Personalstruktur überhaupt nicht anwendbar. Diese Konsequenz widerspricht aber gerade der gesetzlichen Regelungslage und den Hinweisen im Ministerialschreiben (dazu bereits oben). Vor diesem Hintergrund liegt eine Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs demnach insbesondere schon dann vor, wenn die für eine Stelle in Aussicht genommene bestqualifizierteste Person nicht bereit ist, diese ohne Zubilligung einer bestimmten Entwicklungsstufe anzutreten (vgl. LAG BW, U.v. 21.3.2011 – 22 Sa 76/10 – juris, Rn. 102).
Ausgehend von diesen Grundlagen erfolgte vorliegend sowohl die Einstellung von Frau … als auch die von Frau … jeweils zur Deckung eines Personalbedarfs i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L. Der Kläger hat – was inhaltlich durch den Beklagten nicht beanstandet wurde – mit der dem Schriftsatz vom 19. Januar 2016 beigefügten Anlage detailliert dargelegt, warum aus seiner Sicht beide Mitarbeiterinnen für die jeweiligen Stellen – obwohl sich teilweise mehrere Personen beworben hätten – jeweils die einzigen fachlich adäquat qualifizierten Bewerber gewesen seien. Des Weiteren hat der Kläger – auch insoweit vom Beklagten nicht bestritten – vorgetragen, dass beide Mitarbeiterinnen das Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wären, wenn sie keine ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechende Entwicklungsstufen zugebilligt bekommen hätten, da sie sich sonst im Verhältnis zu ihrem damaligen Arbeitsverhältnis finanziell verschlechtert hätten (Klägerschriftsatz vom 26. November 2015).
Soweit der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbringt, die Einstellung sei wegen Vorhandenseins weiterer Mitbewerber nicht zur Deckung eines Personalbedarfs erfolgt, verkennt er, dass diese Argumentation überhaupt nur dann durchgreift, wenn diese Mitbewerber auch vergleichbar qualifiziert gewesen wären. In diesem Zusammenhang hilft es dem Beklagten nicht weiter, die Qualifikation der Mitbewerber lediglich mit Nichtwissen zu bestreiten. Aufgrund datenschutzrechtlicher Löschungspflichten dürfte die Frage der Vergleichbarkeit der Qualifikation, wie die Klägerseite zu Bedenken gegeben hat, zwischenzeitlich nicht mehr aufklärbar sein und dies dürfte, da der Beklagte hierzu vorher nie etwas angezweifelt hat und damit auch keinen Grund für eine klägerische Beweisvorsorge bestand, ohnehin zu Lasten des Beklagten gehen.
Die beruflichen Tätigkeiten beider Mitarbeiterinnen bei früheren Arbeitgebern waren schließlich auch für die vorgesehene Tätigkeit förderlich im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L. So war Frau … vor Beginn ihres Arbeitsverhältnisses beim Kläger bereits über 13 Jahre in der Beratungsarbeit mit Frauen tätig, 9 Jahre davon sogar mit Leitungsaufgaben betraut. Selbiges gilt im Ergebnis für Frau … Diese war vor ihrer Beschäftigung beim Kläger mehr als 20 Jahre in der psychosozialen Beratung, Krisenintervention etc. tätig. Vor dem Hintergrund, dass Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BaySchwBerG den hauptamtlichen Fachkräften der Beratungsstellen abverlangt, auf Grund mehrjähriger Berufstätigkeit mit den sozialen Hilfemöglichkeiten für Schwangere, Familien, Müttern und Kindern vertraut zu sein, hat das Gericht keine Bedenken, dass die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen der beiden Mitarbeiterinnen aus ihren früheren Tätigkeiten für die beim Kläger übernommenen Aufgaben offenkundig von Nutzen waren.
Vor dem Hintergrund, dass die Voraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L erfüllt sind, bestand für den Kläger als Arbeitgeber bei Einstellung die Möglichkeit, im Rahmen der Einstufung förderliche Zeiten anzurechnen. Diese Möglichkeit wurde nach Auffassung des Gerichts auch in nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt. Grundsätzlich können als Maßstab für die Zuordnung zu einer höheren Stufe die Stufenlaufzeiten nach § 16 Abs. 4 TV-L dienen, d.h. bei mehr als 6 Jahren förderliche Zeiten kann eine Einordnung in Stufe 4 bzw. bei mehr als 10 Jahren in Stufe 5 erfolgen (Felix in Bepler/Böhle/Meerkamp/Russ, TV-L, § 16 Rn. 150). Vor dem Hintergrund, dass beide Mitarbeiterin mehr als 10 Jahre förderliche Zeiten vorzuweisen haben, begegnet insofern die seitens des Klägers bei Einstellung jeweils vorgenommene Einstufung in Entwicklungsstufe 4 und nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit in Entwicklungsstufe 5 keinen Bedenken.
Ob der Beklagte an diese vom Kläger arbeitsrechtlich zutreffend vorgenommene Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L gebunden ist oder sich im Rahmen des Zuschussverfahrens die Anwendung dieser Vorschrift vielmehr an den Beklagten richtet, kann letztlich dahinstehen. Selbst wenn letzteres der Fall sein sollte und dem Beklagten auf Grundlage des Wortlautes dieser Vorschrift („kann“) ein Ermessen hinsichtlich der Anerkennung förderlicher Zeiten bei Ermittlung der zuschussfähigen Kosten eingeräumt wäre, konnte der Beklagte aufgrund Selbstbindung durch dem Kläger gegenüber gemachte Auskünfte nur dazu kommen, dass die vom Kläger arbeitsrechtlich vorgenommene Einstufung auch im verwaltungsrechtlichen Zuschussverfahren anzuerkennen ist.
Vor Einstellung beider Mitarbeiterinnen hat der Kläger die Regierung von Mittelfranken über die beabsichtigte Eingruppierung und Stufenzuordnung informiert und diese um Rückmeldung zur tarifrechtlichen Einordnung gebeten. Der Regierung von Mittelfranken musste bei den Anfragen des Klägers klar gewesen sein, dass diese gerade darauf gerichtet waren, im Hinblick auf die bevorstehende Einstellung der Mitarbeiterinnen Rechtssicherheit in Bezug auf die Förderfähigkeit der Personalkosten zu erhalten. Aufgrund des Fördersystems, wonach über die Höhe der Bezuschussung erst nach Einstellung entschieden wird, kann es nämlich grundsätzlich zu der Situation kommen, dass sich eine Schwangerenberatungsstelle arbeitsrechtlich an Mitarbeiter bindet und die Personalkosten vorfinanziert, sich hinterher im formalen Zuschussverfahren dann aber die Höhe der als förderfähig anzuerkennenden Personalkosten geringer als geplant darstellt. Die Schwangerenberatungsstelle hat daher ein wesentliches Interesse daran, bereits vor Eingehen arbeitsrechtlicher Bindungen zu erfahren, ob die von ihr beabsichtigten Konditionen des Arbeitsvertrages auch förderfähig sind. Sollte sich bei einer derartigen Abfrage herausstellen, dass nur geringere Personalkosten bezuschusst werden, stünde es in der Entscheidung der Schwangerenberatungsstelle, ob eine Einstellung zu geänderten Konditionen vorgenommen werden soll oder die finanzielle Differenz durch Eigenmittel ausgeglichen werden kann.
Durch die Antwort der Regierung von Mittelfranken vom 28. Mai 2010, worin diese hinsichtlich Frau … erklärt, „Bezüglich der Eingruppierung in TV-L Entgeltgruppe 10, Entw. Stufe 4, Aufstieg Stufe 5 planmäßig nach Probezeit zum 01.02.2011 besteht Übereinstimmung“, hat sich der Beklagte eine Selbstbindung auferlegt, so dass er ein ihm eventuell zustehendes Ermessen nur derart ausüben kann, dass Frau … auch in förderrechtlicher Hinsicht eine Einstufung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zugebilligt werden muss. Selbiges gilt hinsichtlich Frau … Zwar wendet der Beklagte hiergegen den Wortlaut der E-Mail vom 7. Oktober 2014 ein, in der die Regierung von Mittelfranken das Einverständnis ausdrücklich nur „bezüglich der Eingruppierung“ und damit eben nicht auch bezüglich der Einstufung bestätigt habe. Der Beklagte verkennt hierbei aber, dass die Aussage der Regierung von Mittelfranken nicht isoliert anhand des Wortlauts bewertet werden kann, sondern vielmehr berücksichtigt werden muss, dass es sich hierbei um eine Antwort auf eine konkrete Anfrage handelt und es damit für die inhaltliche Bewertung auf den objektiven Empfängerhorizont im Lichte des Gesamtkontextes ankommen muss. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu beachten, dass die Regierung von Mittelfranken durch den Gebrauch des Begriffs „Eingruppierung“ lediglich einen vom Kläger im Rahmen seiner Anfrage verwendeten Begriff aufgegriffen hat. Der Kläger aber hat diesen Begriff in seiner Anfrage – insbesondere mit Blick auf das beigefügte Profil von Frau … – als Oberbegriff für die Einordnung in Entgeltgruppe samt Stufe verwendet. Daher konnte der Kläger die Verwendung dieses Begriffs in der E-Mail ohne entsprechende Distanzierung vom klägerischen Verständnis nur dahingehend interpretieren, dass damit Einverständnis hinsichtlich der Einordnung als solcher also auch hinsichtlich der Stufe gemeint sein muss. Darüber hinaus überzeugt der Einwand des Beklagten auch schon deshalb nicht, weil die Regierung von Mittelfranken anders als sie es jetzt darstellt, selbst kein einheitliches Begriffsverständnis hat. Beispielsweise spricht diese in derselben E-Mail hinsichtlich einer anderen Mitarbeiterin nur von „Einstufung“ obwohl sie sich damit offensichtlich auf Eingruppierung und Stufe bezieht. Bei ihrer bereits oben erwähnten Antwort hinsichtlich Frau … hat sie hingegen gerade den Begriff „Eingruppierung“ als Oberbegriff für Entgeltgruppe und Stufe gewählt.
Der Vortrag des Beklagten, das Schreiben vom 28. Mai 2010 bzw. die E-Mail vom 7. Oktober 2014, mit denen die Regierung von Mittelfranken ihr Einverständnis erklärt bzw. bestätigt habe, würden keine Zusicherungen gemäß Art. 38 BayVwVfG beinhalten, so dass ihnen im Rahmen der zu treffenden Entscheidung keine Relevanz zukommen könne, rechtfertigt ebenfalls keine andere Einschätzung. Der Beklagte verkennt hier, dass das jeweils erklärte Einverständnis, auch wenn es nicht wie eine Zusicherung bereits eine Bindung im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen erzeugt, jedenfalls das Ermessen im Rahmen dessen bindet, was zugesagt ist.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Förderung abschnittsweise nur jährlich gewährt wird und eine Bestätigung daher nur für den jeweiligen Förderzeitraum relevant würde. Denn zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass bezüglich jedes Förderzeitraums die Voraussetzungen bezüglich der Bewilligung erneut geprüft werden müssen. Soweit aber etwas bestätigt wurde, das im Ergebnis Auswirkungen über mehrere Zeiträume hinweg hat, muss nach Auffassung des Gerichts insoweit eine den Förderzeitraum übergreifende Ermessensbindung eintreten.
Der Beklagte ist damit auch in förderrechtlicher Hinsicht an die bei Einstellung seitens des Klägers vorgenommene Einordnung – Entwicklungsstufe 4 während der sechsmonatigen Probezeit und danach Entwicklungsstufe 5 – gebunden. Insofern hat der Beklagte bei der Ermittlung der zuschussfähigen Personalkosten für das Haushaltsjahr 2015 bei der Mitarbeiterin …, deren Probezeit aufgrund ihrer Einstellung zum 1. August 2010 bereits 2011 abgelaufen war, seiner Berechnung die Entwicklungsstufe 5 zugrunde zu legen. Bei der Mitarbeiterin …, deren sechsmonatige Probezeit aufgrund der Einstellung zum 1. November 2014 erst mit Ablauf des Monats April 2015 endete, hat der Beklagte im Rahmen der Ermittlung der zuschussfähigen Personalkosten für den Zeitraum Januar bis April 2015 Entwicklungsstufe 4 und für den Zeitraum Mai bis Dezember 2015 Entwicklungsstufe 5 anzusetzen. Die seitens des Klägers in seinem Haushaltsantrag für 2015 zugrunde gelegten Einstufungen sind insofern zutreffend. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Klage bei Frau … auch für den Zeitraum Januar bis April 2015 die Ansetzung der Entwicklungsstufe 5 begehrt, ist dies jedoch abzulehnen.
Nach alledem folgt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Bezuschussung seiner Personalkosten unter Berücksichtigung der für die Mitarbeiterinnen … und … in seinem Haushaltsantrag für 2015 aufgeführten Entwicklungsstufen zusteht. Dieser Anspruch umfasst auch, dass die dem Bescheid vom 23. Oktober 2015 zugrunde liegende Anlage „Berechnungsbogen“ entsprechend angepasst wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten konnten dem Beklagten ganz auferlegt werden, weil der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.


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