Arbeitsrecht

Anspruch eines Gesamtpersonalrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten

Aktenzeichen  AN 8 P 20.01578

Datum:
19.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12044
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PVG Art. 44 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beteiligte wird verpflichtet, den Antragsteller von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.101,94 Euro gemäß Kostenrechnung Nr. … vom 30. Oktober 2018 freizustellen.
2. Die Beteiligte wird verpflichtet, den Antragsteller von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 258,17 Euro gemäß Kostenrechnung Nr. … vom 2. Juli 2019 freizustellen.
3. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Gründe

I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Pflicht der Dienststelle zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Gesamtpersonalrats.
Der Antragsteller ist der Gesamtpersonalrat (GPR) des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums für Gesundheitsberufe … (BSZG), das sieben Berufsfachschulen des Gesundheitswesens mit 236 Beschäftigten vereint und dessen Dienststellenleiterin die Beteiligte ist. Er besteht seit August 2016 aufgrund der Zusammenfassung des Schulzentrums aus den vormals eigenständigen einzelnen staatlichen Berufsfachschulen zu dem jetzigen Schulzentrum unter einheitlicher Leitung. Die jeweiligen örtlichen Personalräte verfügen über keine eigenen Räumlichkeiten für die Personalratstätigkeit. Die Einrichtungen sind über die Innenstadt von … verteilt.
1. Der GPR hatte bereits in verschiedenen Monatsgesprächen seit März 2017 die Beteiligte zur Zurverfügungstellung eines Büroraumes neben weiteren Sachmitteln mit entsprechender Ausstattung zur Abhaltung von Sitzungen, Sprechstunden und der sonstigen laufenden Geschäftsführung aufgefordert. Die Beteiligte teilte dem Gremium mit, dass ein eigener Büroraum für den GPR nicht zur Verfügung gestellt und lediglich Raum in einem auf dem Flur stehenden Aktenschrank für den Gesamtpersonalrat freigemacht werden könne. Zuletzt forderte der GPR mit Schreiben vom 1. Oktober 2017 die Antragstellerin auf, neben weiteren Sachmitteln insbesondere einen Büroraum mit entsprechender Ausstattung für den GPR zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, dass die Forderung nach einem eigenen Personalratsbüro aufgrund der angespannten Raumsituation, die sich durch das Gutachten der Arbeitssicherheit bezüglich der Räumlichkeit …  zusätzlich verschärft habe, nicht nachgekommen werden könne. Zur Abhaltung der regelmäßigen Sitzungen und auch der Monats-Gespräche mit der Schulleitung stehe das neu geschaffene Besprechungszimmer im Gebäude … … jeden Donnerstag von 10.00 bis 13:00 Uhr zur Verfügung und werde reserviert. Sollte man anderweitige schulische Räumlichkeiten für die Treffen des GPR in Anspruch nehmen wollen, solle man sich an die Schulleitung wenden. Mit Beschluss des Antragstellers vom 6. November 2017 wurde die Beauftragung der Bevollmächtigten des Antragstellers beschlossen, um die Zurverfügungstellung eines eigenen Büroraums nebst Ausstattung für den GPR gegebenenfalls durch Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens durchzusetzen.
Mit Schreiben vom 28. November 2017 machten die Bevollmächtigten des Antragstellers gegenüber der Beteiligten die Zurverfügungstellung eines eigenen Büroraums, eines abschließbaren Büroschrankes und eines eigenen Druckers für den GPR geltend. Die Beteiligte teilte mit Schreiben vom 31. Januar 2018 mit, dass dem GPR bei entsprechender Reservierung zeitweise ein Besprechungsraum im Zentralgebäude … … zur Verfügung gestellt werde, aber kein eigener Büroraum. In einem abschließbaren Schrank auf dem Flur sei Platz für den Antragsteller geschaffen worden. Aus Sicht der Beteiligten sei nicht erforderlich, dass jedes Mitglied des Antragstellers einen Gebäudeschlüssel für das Zentralgebäude erhalte. Die Einrichtung von E-Mail und Netzwerkspeicher seien in Auftrag gegeben. Im Weiteren konnte zwischen den Verfahrensbeteiligten eine vorübergehende Einigung hinsichtlich der zeitweisen Zurverfügungstellung eines Besprechungsraums und eines abschließbaren Aktenschrankes gefunden werden. Weiterhin strittig war die telefonische Erreichbarkeit des Antragstellers(Anrufbeantworter und Umwidmung des Telefons des GPR-Vorsitzenden oder Handy), das Druckergerät und das Fehlen weiterer Schlüssel, was mit Schreiben vom 2. März 2018 der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nochmals gegenüber der Beteiligten thematisiert wurde. Daraufhin setzte sich die Regierungsdirektorin des Sachgebiets „Schulpersonal“ der Regierung von … mit den Bevollmächtigten des Antragstellers telefonisch in Verbindung, um die Ausstattung des GPR zu besprechen. In einem Telefonat am 24. Mai 2018 sicherte sie zu, dass dem Vorsitzenden des GPR eine eigene Telefonnummer für die Arbeit des GPR und ein Drucker zur Verfügung gestellt würden. Die Bevollmächtigten des Antragstellers rügten mit Schreiben vom 6. Juli 2018 an die Beteiligte und an die Regierung von … die fehlende Umsetzung dieser Zusage und beantragten erneut die Zurverfügungstellung von Sachmitteln (Telefon mit AB, Drucker, zugriffsbeschränkte Netzwerkspeicher und E-Mail-Verteiler). Ende Juli 2018 wurden dem Antragsteller die Sachmittel und technischen Einrichtungen durch die Beteiligte zur Verfügung gestellt. Am 30. Oktober 2018 stellten die Bevollmächtigten des Antragstellers diesem die für ihre Tätigkeit entstandenen Gebühren und Auslagen in Rechnung; mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag erstellten sie zu demselben Vorgang die Rechtsanwaltsvergütungsabrechnung Nr. … in Höhe von 1.101,94 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Nach deren Weiterleitung an die Beteiligte lehnte diese unter dem 28. Februar 2019 die Begleichung mit Hinweis auf die Verpflichtung sparsamer Verwendung von Haushaltsmitteln ab.
2. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 ersuchte die Beteiligte den Gesamtpersonalrat um Zustimmung zur befristeten Weiterbeschäftigung von Herrn Dr. … als nebenberufliche Lehrkraft an der Massageschule. Entsprechend früheren Gepflogenheiten beim BSZG wurde, nachdem es sich lediglich um eine Weiterbeschäftigung handelte, nur ein vom Klinikum vorgegebenes Formblatt übermittelt. Die Antragstellerin wies darauf hin, dass die Informationen zur personellen Einzelmaßnahme nicht vollständig seien, und bat um Übersendung einer korrigierten bzw. ergänzten Zuleitung. Die Beteiligte teilte dem GPR in einem Gespräch durch die zuständige Verwaltungskraft mit, dass keine weiteren Unterlagen zur Verfügung stünden und er bei Bedarf in der personalführenden Stelle der Personalabteilung des Klinikums nachfragen könne. Der Vertrag, mit dem die befristete Weiterbeschäftigung von Herrn Dr. … verlängert wurde, wurde von der Beteiligten mit Wirkung zum 1. November 2018 ohne weitere Beteiligung des Antragstellers geschlossen.
Der Antragsteller beschloss am 6. Dezember 2018, seine Bevollmächtigten wegen Verletzung der Mitbestimmungsrechte des GPR hinzuzuziehen und sie mit deren Durchsetzung auch in einem verwaltungsgerichtlichem Beschlussverfahren zu beauftragen. Im folgenden Verfahren wurde der Antragsteller mehrfach schriftsätzlich durch seine Bevollmächtigten hinsichtlich der konkreten Konstellation beraten, woraufhin letztlich von der Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens in dieser Angelegenheit abgesehen wurde. Die Bevollmächtigten des Antragstellers stellten mit Schreiben vom 2. Juli 2019 die für ihre diesbezügliche Tätigkeit entstandenen Gebühren und Auslagen in Rechnung und erstellten die Rechtsanwaltsvergütungsberechnung Nr. … in Höhe von 258,17 EUR. Die Begleichung dieser an die Beteiligte weitergeleitete Rechnung lehnte diese mit Schreiben vom 23. September 2019 unter Hinweis auf die Möglichkeit, alle Erkundungsmöglichkeiten bei der Behörde und vorgesetzten Dienststellen auszuschöpfen, und auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel ab.
3. Mit Schreiben vom 13. März 2019 beantragte der Antragsteller eine arbeitsrechtliche Beschulung der Mitglieder des GPR als Inhouse-Schulung am 6./7. Mai 2019. Nach wiederholter Diskussion in den Monatsgesprächen forderte der Antragsteller die Beteiligte mit Schreiben vom 3. Mai (richtig wohl März) 2019 und vom 4. April 2019 zur Bestätigung der Kostentragung für die Schulung auf. Die Beteiligte wies den Antragsteller unter Verweis auf die bereits im Monatsgespräch ausgetauschten Argumente mit Schreiben vom 17. Mai 2019 darauf hin, dass der Haushalt, in dem Mittel für den Personalrat ausgewiesen seien, für dieses Jahr noch nicht zugewiesen worden sei. Erst wenn die Mittelzuweisung erfolgt sei, sei absehbar, ob die Gelder für eine Arbeitsrechts-Schulung in diesem Jahr noch zur Verfügung stünden. Am 6. Juni 2019 beschloss der Antragsteller die Beauftragung seiner Bevollmächtigten zur Durchsetzung seines Schulungsanspruchs im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens, gegebenenfalls auch im einstweiligen Rechtsschutz.
In der Folgezeit kam es zu wiederholten Beratungen des Antragstellers durch seine Bevollmächtigten. Die für Fortbildungen der Beschäftigten sowie des Personalrats im Haushaltsjahr 2019 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wurden der Beteiligten mit Schreiben vom 24. Juni 2019 zugewiesen. Diese betrugen 15.000 EUR, die nicht ausschließlich für den Antragsteller, sondern auch für die Fortbildungen des Lehrpersonals zu verwenden waren. Im November 2019 wurde die vom GPR beantragte Arbeitsrechts-Schulung von der Beteiligten genehmigt. Die Bevollmächtigten des Antragstellers stellten für ihre Tätigkeit mit Schreiben vom 25. November 2019 (Kostenrechnung Nr. …) Gebühren und Auslagen inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 339,75 EUR Rechnung. Diese wurde von der Beteiligten nicht übernommen.
4. Seitens des Antragstellers wurde bereits seit 2018 der zeitlich beschränkt zur Verfügung gestellte Besprechungsraum in der … … versuchsweise für GPR-Tätigkeiten in Anspruch genommen. Nachdem er dies wegen der verschiedenen räumlichen Nutzungen als zu zeitaufwändig, wegen der zeitlichen Beschränkung nur unzureichend und mangels Wahrung der Vertraulichkeit als eine den Bedürfnissen des GPR nicht entsprechende Möglichkeit einstufte, forderte er die Beteiligte mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 auf, ihm bis zum 16. November 2018 ein eigenes, entsprechend ausgestattetes Besprechungszimmer zur Verfügung zu stellen. Am 17. Januar 2019 leiteten die Bevollmächtigten des Antragstellers nach einer entsprechenden Beschlussfassung durch den Antragsteller vom 6. Dezember 2018 unter dem Aktenzeichen AN 8 P 19.1004 ein Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht Ansbach ein, in dem unter Verweis auf entsprechende Räumlichkeiten am …  die Verpflichtung der Beteiligten beantragt wurde, dem Antragsteller einen eigenen Büro- und Besprechungsraum für dessen laufende Geschäftsführung und zum Abhalten der Sprechstunden und Sitzungen in der Dienststelle zur Verfügung zu stellen. Im Laufe des Verfahrens wurde weiter vorgetragen, dass der Besprechungsraum in der … … wegen eines Wasserschadens im Frühjahr 2019 für längere Zeit nicht zur Verfügung stehe. Im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 2. Juli 2019 wurde der Termin auf Vorschlag der Beteiligten abgesetzt. Die Verfahrensbeteiligten einigten sich außergerichtlich darauf, dass der Antragsteller das Büro des Vorsitzenden des Antragstellers in der … … als GPR-Büro nutzen könne. Der Beginn dieser Nutzung solle nach Abschluss des Umzugs des Betriebs der Beteiligten für Kinderkrankenpflege in die … … erfolgen, der bis Ende des Jahres 2019 erfolgt sein sollte; bis zum Abschluss des Umzugs konnte der Antragsteller Räumlichkeiten am …  nutzen. Die Verfahrensbeteiligten erklärten daraufhin das gerichtliche Verfahren übereinstimmend für erledigt. Dieses wurde daraufhin mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. Dezember 2019 eingestellt.
Nach Abschluss der Angelegenheit stellten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 21. Februar 2020 diesem die für ihre Tätigkeit entstandenen Gebühren und Auslagen inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 925,23 EUR in Rechnung. Eine weitergeleitete entsprechende Kostenrechnung Nummer … vom gleichen Tag wurde von der Beteiligten nicht beglichen
5. Mit Schreiben vom 14. August 2020 hat der Antragsteller bei der Fachkammer das Beschlussverfahren eingeleitet und die Freistellung von den Anwaltskosten beantragt. Der Antragsteller habe in jedem Stadium der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Beteiligten den Hauptpersonalrat für berufliche Schulen in Bayern am Staatsministerium für Unterricht und Kultus beteiligt. Er habe auch regelmäßig im Austausch mit dem Bezirkspersonalrat für berufliche Schulen Bezirk … gestanden, um Unterstützung und Rat im Rahmen der Klärung und Durchsetzung seiner Beteiligungsrechte zu erhalten. Er habe mit dem Studium von Fachliteratur, soweit sie ihm zugänglich gewesen sei, und der Einbindung und Erkundigung bei den Stufenvertretungen durchgehend seine ihm zugänglichen Informations- und Beratungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Hinsichtlich der Kostenrechnung Nr. … vom 2. Juli 2019 sei er bereits nicht rechtzeitig und umfassend unterrichtet worden. Die Zustimmungsfiktion nach Art. 70 Abs. 2 Satz 5 BayPVG sei daher nicht in Gang gesetzt worden. Deshalb habe der Antragsteller keine Einigungs- oder Stufenverfahren in Gang setzen können. Die beantragte Inhouse-Schulung habe das Eingruppierungsrecht nach TV-L beinhaltet. Zu diesem Thema habe es wiederholt Meinungsverschiedenheiten mit der Beteiligten gegeben. Auch hätten die Mitglieder des GPR und der örtlichen Personalräte derartige Schulungen noch nicht besucht. Es sei nicht zulässig, bereits zu Beginn eines Haushaltsjahres die Erschöpfung der für Grundschulungen neuer Personalratsmitglieder erforderlichen Mittel gegen die Kostenübernahme und die Schulungsteilnahme anzuführen. Der Antragsteller habe auch Vorschläge zur räumlichen Nutzung der Räumlichkeiten, insbesondere am …, als Besprechungsraum gemacht. Letztlich hätten sich die Beteiligten auch zu einer vorübergehenden weiteren Nutzung der dortigen Räumlichkeiten bis zum Abschluss des Umzugs der Berufsfachschule für Kinderkrankenpflege in die … … verständigt. Durch die fehlende Zurverfügungstellung eines eigenen Büros seien dem GPR, insbesondere in Person des Vorsitzenden, durchgehend unnötige Wegezeiten entstanden, die geeignet gewesen seien, die Arbeit des GPR zu behindern. Die Einleitung des Beschlussverfahrens sei nicht willkürlich, vielmehr habe der Antragsteller keine andere Möglichkeit mehr gesehen, um die Personalratsarbeit ordnungsgemäß erledigen zu können.
Der Antragsteller beantragt,
1. Die Beteiligte zu verpflichten, ihn von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.101,94 EUR gemäß Kostenrechnung Nr. … vom 30. Oktober 2018 freizustellen.
2. Die Beteiligte zu verpflichten, ihn von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 258,17 EUR gemäß Kostenrechnung Nr. … vom 2. Juli 2019 freizustellen
3. Die Beteiligte zu verpflichten, ihn von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 339,75 EUR gemäß Kostenrechnung Nr. … vom 25. November 2019 freizustellen.
4. Die Beteiligte zu verpflichten, ihn von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 925,23 EUR gemäß Kostenrechnung Nr. … vom 21. Februar 2020 freizustellen.
Die Beteiligte beantragt die Ablehnung der Anträge und macht geltend, der Antragsteller habe in keinem Fall die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und den hierbei zu beachtenden Abwägungsgesichtspunkten seien vor allem der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel und der sich hieraus ergebende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies gelte auch für Personalvertretungen als Bestandteil der öffentlichen Verwaltung. Der Personalrat stehe innerhalb der Behördenorganisation. Hieraus folge, dass der Antragsteller strittige Fragen und Unstimmigkeiten mit der Dienststellenleitung zunächst im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu klären und dabei alle Erkundigungsmöglichkeiten bei der Behörde und der vorgesetzten Dienststelle auszuschöpfen habe. In keiner der vorliegenden Personalvertretungsangelegenheiten habe sich der Antragsteller jedoch mit dem Ziel einer Klärung vor der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei an die Regierung von … als vorgesetzte Dienststelle gewandt. Zudem sei hinsichtlich des Antrags zu 2 grundsätzlich zunächst das Stufen- und Einigungsverfahren der vom Gesetz vorgegebene Weg. Hinsichtlich des Antrags zu 4 habe sich die Beteiligte vor Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei ausführlich mit der Forderung des Antragstellers nach einem Besprechungszimmer für den GPR auseinandergesetzt und dargetan, dass sie sich dem Anliegen des Antragstellers nicht verschließe. Die räumlichen Gegebenheiten hätten schlicht Grenzen gesetzt. Dem GPR seien die widrigen Umstände (Wasserschaden im Besprechungszimmer, … nicht nutzbar und keine zusätzlich zur Verfügung stehenden Räume) hinlänglich bekannt gewesen. Die mehrfach geäußerte Bitte zur Mitwirkung bei der Findung von Lösungen sei vom GPR zurückgewiesen worden. Der Vorschlag, das bisherige Büro des GPR-Vorsitzenden in der … als GPR-Büro umzuwidmen, sei seitens der Beteiligten angenommen worden. Andere Vorschläge seien nicht realisierbar gewesen. So habe hinsichtlich eines Kellerraums in der … Schimmelverdacht bestanden. Auch andere Vorschläge des GPR hätten nicht umgesetzt werden können, weil es sich dabei um Räumlichkeiten des Klinikums gehandelt habe, welche der BSZG nicht zur Verfügung gestanden hätten. Derzeit würden ca. fünf Klassenzimmer fehlen. Hinsichtlich der Schulungskosten sei nicht absehbar gewesen, wie hoch der Betrag sein werde, der dem Gremium zur Verfügung gestellt werden könne. Seit seinem Bestehen habe der GPR bereits einige kostenaufwändige Fortbildungen besucht. Nach Zuweisung der Mittel sei klar gewesen, dass das Gesamtbudget des BSZG für alle Fortbildungen für Personal und Personalrat inklusive der Reisekosten und Lernmittel lediglich 15.000 EUR betrage. Im medizinischen Bereich seien Fachfortbildungen sehr teuer und die Teilnahme der Lehrkräfte sei erforderlich. Fortbildungen etwa im Hinblick auf den Strahlenschutzsimulator würden zwischen 3.000 und 5.000 EUR pro Teilnehmer betragen. Erst Ende Oktober 2019 sei absehbar gewesen, dass einige der zuvor beantragten Fortbildungen nicht stattfinden würden, weshalb man im November dem GPR habe mitteilen können, dass die Mittel für die Arbeitsrechtsschulung zur Verfügung stünden.
Die Verfahrensbeteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorangegangenen Beschlussverfahrens AN 8 P 19.00104 sowie der streitigen Verfahren Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet, soweit der Antragsteller die Freistellung von den mit Kostenrechnung vom 30. Oktober 2018 (Nr. …) in Höhe von 1.101,94 Euro sowie mit Kostenrechnung vom 2. Juli 2019 (Nr. …) in Höhe von 258,17 Euro in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren beansprucht. Im Übrigen sind die Anträge unbegründet.
Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Gemäß Art. 56 Satz 1, Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayPVG gilt dies entsprechend für die Kosten des Gesamtpersonalrats. Eine Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn Rechte des (Gesamt-)Personalrats wahrgenommen oder ihm obliegende Pflichten erfüllt werden (stRspr, vgl. schon BVerwG, B.v. 27.4.1979 – 6 P 24.78- juris Rn. 33). Die Kostentragungspflicht der Dienststelle setzt weiter voraus, dass die Aufwendungen zur Durchführung der der Personalvertretung obliegenden Aufgaben notwendig sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob die Personalvertretung die Ausgaben bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage für erforderlich halten durfte (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, BayPPVG, Stand Dezember 2021, Art. 44 Rn. 19 m.w.N.). Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Abwägung hat der (Gesamt-)Personalrat als Bestandteil der öffentlichen Verwaltung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten und daher die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, a.a.O. Rn. 20 f. m.w.N). Unter diesen Voraussetzungen hat die Dienststelle grundsätzlich auch die Kosten eines zur Vertretung hinzugezogenen Rechtsanwalts zur Durchsetzung, Klärung und Wahrung der der Personalvertretung zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte zu tragen; dies ist jedoch nur der Fall, wenn diese eine anwaltliche Vertretung bei sachgerechter Würdigung aller Umstände für erforderlich halten durfte und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt wurde. (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, a.a.O. Rn. 33 m.w.N).
Danach sind die durch die Beauftragung der Bevollmächtigten des Antragstellers entstandenen Kosten nur teilweise von der Dienststelle zu tragen.
1. Soweit die Antragstellerin ihre Prozessbevollmächtigten entsprechend ihres Beschlusses vom 6. November 2017 beauftragt hat, um zunächst außergerichtlich und erforderlichenfalls durch Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens die Zurverfügungstellung eines eigenen Büroraums nebst Ausstattung durchzusetzen, liegen die Voraussetzungen der Kostentragungspflicht der Dienststelle vor. Diese hat deshalb den Antragsteller von den dafür in Rechnung gestellten Gebühren in Höhe von 1.101,94 EUR gemäß Kostenrechnung Nr. … vom 30. Oktober 2018 freizustellen.
Der Anspruch des (Gesamt-)Personalrats auf Bereitstellung von Räumen, Geschäftsbedarf und, soweit erforderlich, von Büropersonal ergibt sich aus Art. 44 Abs. 2 BayPVG und richtet sich in seinem Umfang nach den Aufgaben, die die Personalvertretung zu erfüllen hat. Diese hat Anspruch auf all das, was sie zur sachgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse benötigt (BVerwG, B.v. 27.10.2009 – 6 P 11.08 – juris Rn. 11 m.w.N.). Die Auswahl obliegt der Dienststelle, wobei bei der Auswahl von Räumen – je nach personeller Größe der Personalvertretung – die Vertraulichkeit von Kontakten der Beschäftigten mit der Personalvertretung und deren interner Vorgänge gegenüber den anderen Beschäftigten und dem Dienststellungsleiter zu sichern sind (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, Art. 44 Rn. 69c).
Im Anbetracht der Größe der Dienststelle, der verschiedenen Standorte der zu ihr gehörenden Einrichtungen und im Hinblick darauf, dass die örtlichen Personalräte über keine eigenen Räumlichkeiten verfügen, machen deutlich, dass der Antragsteller zu Recht die Bereitstellung eines geeigneten Raums mit entsprechenden Sachmitteln beantragt hat, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können. Dies wird auch von der Beteiligten letztlich nicht infrage gestellt. Es liegt auf der Hand, dass dem GPR zum Abhalten von Sitzungen und Sprechstunden eine Räumlichkeit zur Verfügung gestellt werden muss.
Vorliegend durfte der GPR auch unter Berücksichtigung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten mit der Bemühung um eine außergerichtliche Einigung oder erforderlichenfalls mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens beauftragen. Die Kostentragungspflicht der Dienststelle gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts setzt zwar neben einer entsprechenden Beschlussfassung der Personalvertretung, die hier unstreitig gegeben ist, einen ernsthaften Einigungsversuch mit dem Dienststellenleiter voraus (Art.67 Abs. 3 BayPVG; vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, Art. 44 Rn. 32e). Im Hinblick darauf, dass sich der Antragsteller bereits seit März 2017 in verschiedenen Monatsgesprächen mit der Beteiligten um eine Einigung hinsichtlich seines Bürowunsches und der entsprechenden Ausstattung bemüht hat, ist ein solcher hier jedoch zu bejahen. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel sowie das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Personalvertretung und der Dienststellenleitung weiterhin, dass die Personalvertretung alle sonstigen Informations-, Unterrichtungs- und Beratungsmöglichkeiten ausschöpft, bevor sie die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten darf (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, a.a.O. Rn. 38 m.w.N.). Wie der Antragsteller unbestritten vorträgt, hat er entsprechende Fachliteratur studiert und sich um Hilfestellungen durch den Bezirks- und Hauptpersonalrat bemüht. Zwar hat die Beteiligte zu Recht darauf hingewiesen, dass er es unterlassen hat, vorab Kontakt zur vorgesetzten Dienststelle aufzunehmen, was grundsätzlich zum Ausschluss der Kostentragungspflicht der Dienststelle führt (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, a.a.O.; kritisch hierzu a.a.O. Rn. 38a ff.). Letztlich sind insoweit aber stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, a.a.O. Rn. 39). Nach Ansicht der Fachkammer kann es in der vorliegenden Fallkonstellation dem GPR nicht angelastet werden, dass er sich nicht vor der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei an das Sachgebiet „Schulpersonal“ bei der Regierung von … gewandt hat, da nicht erkennbar ist, dass er mit diesem vor dessen Telefonat mit den Bevollmächtigten des Antragstellers am 24. April 2018 überhaupt irgendeinen Kontakt hatte. Unter Berücksichtigung der besonderen Schulstruktur seiner Dienststelle liegt die Annahme nahe, dass der Antragsteller die Regierung von … als vorgesetzte Dienststelle nicht im Blick hatte und ihm daher nicht bewusst war, dass er diese zur Durchsetzung seiner Ansprüche einschalten kann. Dies gilt umso mehr, als die Vermittlungsbemühungen der Regierung von … im Hinblick auf die von der Dienststelle auch nach Einigung über die Raumnutzung zunächst verweigerten Sachmittel (dienstliche Festnetznummer, Anrufbeantworter, eigener Drucker, Schlüssel für jedes Mitglied der Personalvertretung, Netzwerkspeicher, E-Mail Verteiler) zunächst nicht erfolgreich waren. Denn die zuständige Regierungsdirektorin sagte der Personalvertretung zwar am 24. Mai 2018 zu, dass entsprechende Sachmittel zur Verfügung gestellt würden. Eine Umsetzung dieser Zusage erfolgte jedoch erst, nachdem die Bevollmächtigten des Antragstellers mit weiterem Schreiben vom 6. Juli 2018 die fehlende Umsetzung erneut geltend gemacht hatten. Angesichts dessen ist es der Beteiligten verwehrt, ihre Kostentragungspflicht hinischtliche der Kostenrechnung Nr. … vom 30. Oktober 2018 mit der Begründung abzulehnen, dass der GPR vor der Hinzuziehung seiner Prozessbevollmächtigten die vorgesetzte Dienststelle nicht eingeschaltet hat.
Die Höhe der in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren wird von der Beteiligten nicht angegriffen. Insoweit sind auch keine Rechtsfehler ersichtlich. Der Antragsteller kann demzufolge zu Recht die Freistellung von diesen Gebühren beanspruchen.
2. Dem Antragsteller steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den mit Kostenrechnung Nr. … vom 2. Juli 2019 geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 258,17 EUR zu.
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Antragstellers erfolgte unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze zu Recht. Die Beteiligte hatte den Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juli 2018 um Zustimmung zur befristeten Weiterbeschäftigung von Herrn Dr. … gebeten, den Antragsteller über dessen Person jedoch nur unzureichend informiert. Auf entsprechende Nachfrage verwies sie den GPR lediglich auf die personalführende Stelle der Personalabteilung des Klinikums. Damit wurde sie ihrer umfassenden Informationspflicht aus Art. 69 Abs. 2 Satz 2, Art. 70 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG nicht gerecht, weil die Personalvertretung einen Anspruch auf Zugänglichmachung von Unterlagen durch die Dienststellenleitung hat (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, Art. 69 Rn. 166).
Im Hinblick darauf durfte der Antragsteller die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten. Zwar spricht viel dafür, dass es sich bei der Verlängerung des bereits bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses mit Herrn Dr. … um keine Einstellung handelte und diese daher tatsächlich nicht mitbestimmungspflichtig im Sinne des Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 BayPVG war (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, Art. 75 Rn. 26 m.w.N.). Angesichts des Umstands, dass die Beteiligte aber selbst die Zustimmung des GPR beantragt hat, hat sie diesem gegenüber jedoch den Anschein des Vorliegens einer zustimmungspflichtigen Maßnahme erweckt. Hinzu kommt, dass es sich bei den Mitgliedern der Personalvertretung i.d.R. um juristische Laien handelt, die personalvertretungsrechtliche Rechtsprobleme nur bedingt sachkundig beurteilen können. Es würde die Anforderungen an den Antragsteller überspannen, wenn von ihm verlangt würde, trotz des Zustimmungsersuchens der Beteiligten zunächst die sonstigen Informations-, Unterrichtungs- und Beratungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um sicherzustellen, dass die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich seiner Mitbestimmung unterliegt. Dies gilt umso mehr, als der Personalvertretung gemäß Art. 70 Abs. 2 S. 2 und 5 BayPVG lediglich eine Frist von zwei Wochen zur Verweigerung der Zustimmung bleibt, bevor die Maßnahme als gebilligt gilt.
Die erforderliche Beschlussfassung des Antragstellers zur Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei liegt vor. Da die Beteiligte trotz der wegen der unzureichenden Unterlagen verweigerten Zustimmung des GPR den Arbeitsvertrag des Herrn Dr. … mit Wirkung zum 1. November 2018 verlängerte, obwohl sie mit dem Zustimmungsbegehren vom 16. Juli 2018 zunächst selbst den Anschein einer zustimmungspflichtigen Maßnahme erweckt hatte, durfte der Antragsteller auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel seine Bevollmächtigten gemäß seinem Beschluss vom 6. Dezember 2018 mit der Feststellung der Verletzung seiner Mitwirkungsrechte beauftragen. Die vorherige Einschaltung der Schulaufsicht konnte von ihm nicht erwartet werden, da seitens der Dienststellenleitung bereits vollendete Fakten geschaffen waren, so dass es aus seiner Sicht folgerichtig war, die von ihm unterstellte Verletzung seiner Mitwirkungsrechte gerichtlich feststellen zu lassen. Die Kosten eines zur Vertretung hinzugezogenen Rechtsanwalts zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens, um damit die der Personalvertretung zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte durchzusetzen, zu klären oder zu wahren, sind nach gefestigter Rechtsprechung gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG grundsätzlich von der Dienststelle zu tragen, soweit die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt wurde (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, Art. 44 Rn. 32, 33 m.w.N.). Der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte der Beteiligten selbst die Zustimmungspflichtigkeit der Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses von Herrn Dr. … bejaht, belegt, dass es sich um keine leicht zu beantwortende Rechtsfrage handelt, so dass der Antragsteller die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens für notwendig erachten durfte. Dass ein solches aufgrund der anwaltlichen Beratung letztendlich nicht eingeleitet wurde, ändert nichts an der Kostenpflicht der Dienststelle, sondern entspricht der anwaltlichen Sorgfaltspflicht, die Personalvertretung von der Durchführung eines voraussichtlich nicht erfolgreichen gerichtlichen Verfahrens abzuhalten. Fehl geht auch der Einwand der Beteiligten, dass der Antragsteller vor der Bevollmächtigung seiner Rechtsanwälte das in Art. 70 Abs. 4 ff. BayPVG vorgesehene Einigungs- und Stufenverfahren hätte in Gang setzen müssen. Denn wegen der unzureichenden Unterrichtung des GPR, die dieser gerügt hatte, wurde die Äußerungsfrist des Art. 70 Abs. 2 S. 2 und 5 BayPVG nicht in Gang gesetzt (BVerwG, B.v. 10.8.1987 – 6 P 22.84 – juris Rn. 19). Die Einleitung eines Einigungsverfahrens war schon deshalb nicht geboten.
Hinsichtlich der Höhe der in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren bestehen keine rechtlichen Bedenken. Solche werden auch von der Beteiligten nicht geltend gemacht. Der Antragsteller hat daher gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG einen Anspruch auf Freistellung von den mit der Kostenrechnung vom 2. Juli 2019 geltend gemachten Gebühren.
3. Hingegen hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass die Beteiligte die am 25. November 2019 in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren in Höhe von 339,75 Euro übernimmt.
Der Antragsteller hatte die Beteiligte, wie er selbst vorträgt, nach wiederholter Diskussion in den Monatsgesprächen mit Schreiben vom 3. Mai (richtig wohl März) 2019 und vom 4. April 2019 zur Kostenübernahme einer für den 6. und 7. Mai 2019 geplanten Schulung zum Thema der ordnungsgemäßen Eingruppierung der Beschäftigten nach TV-L für alle Gesamtpersonalratsmitglieder aufgefordert. Grund hierfür war nach eigener Einlassung die in der Vergangenheit wiederholt aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu diesem Thema. Die Beteiligte verwies mit Schreiben vom 17. Mai 2019 auf die noch nicht erfolgte Zuweisung der entsprechenden Haushaltsmittel, weshalb der Antragsteller am 6. Juni 2019 die Beauftragung seiner Bevollmächtigten mit der Durchsetzung des geltend gemachten Schulungsanspruchs im Wege eines gerichtlichen Beschlussverfahrens, ggf. im einstweiligen Rechtsschutz, beschloss. Die Haushaltsmittelzuweisung erfolgte am 24. Juni 2019, im November 2019 wurde die beantragte Schulung von der Beteiligten bewilligt.
Danach liegt zwar der erforderliche Beschluss der Personalvertretung zur Heranziehung eines Rechtsanwalts vor; auch sind die Mitglieder der Personalvertretung für die Teilnahme an den erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach den gesetzlichen Vorgaben freizustellen (vgl. Art. 46 Abs. 5 BayPVG) und die hierdurch entstandenen Kosten von der Dienststelle nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG grundsätzlich zu tragen. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Erforderlichkeit dieser Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach Art. 46 Abs. 5 BayPVG.
Vorliegend ist es aber schon zweifelhaft, ob es sich hier um eine erforderliche Grundschulung handelte. Die Kostentragungspflicht aus Art.44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG besagt nicht, dass die Dienststelle ungeprüft alle von der Personalvertretung verursachten Aufwendungen zu ersetzen hat. Diese Pflicht besteht vielmehr nur im Hinblick auf solche Aufwendungen, die für die Tätigkeit der Personalvertretung erforderlich sind (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, Art. 44 Rn. 42b m.w.N.). Danach muss die Schulung zum einen objektiv erforderlich sein und damit Sachgebiete betreffen, ohne deren Kenntnisse die jeweilige Personalvertretung ihre gesamten Aufgaben nicht sachgerecht erfüllen kann. Zum anderen muss die Schulung subjektiv erforderlich sein, das zu entsendende Mitglied der Personalvertretung also der Schulung bedürfen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Schulung über die Grundzüge des Personalvertretungsrechts (Grundschulung) für neu gewählte Mitglieder der Personalvertretung, die bislang eine solche noch nicht besucht haben, notwendig ist und die Dienststelle daher die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen hat. Die Vermittlung von Spezialkenntnissen (Kenntnisse auf einem besonderen Gebiet) ist hingegen nur für Personalvertretungen erforderlich, die gegenwärtig mit diesem Spezialgebiet befasst sind, und i.d.R. nur für ein Mitglied der betroffenen Personalvertretung notwendig (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, Art. 44 Rn. 43a f. m.w.N.).
Dem Antragsteller ist zuzustimmen, wenn er vorträgt, dass Kosten für Grundschulungen bei Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs auch dann von der Dienststelle zu übernehmen sind, wenn Haushaltsmittel fehlen (BVerwG, B.v. 26.2.2003 – 6 P 10.02- juris Rn. 24 f., 26 ff.). Ungeachtet der Frage der Unaufschiebbarkeit – der GPR war zum fraglichen Zeitpunkt bereits fast drei Jahre im Amt – ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller auf entsprechendem Einwand der Beteiligten eingeräumt hat, dass die von ihm für Mai 2019 geplante Inhouse-Schulung lediglich die Frage der Eingruppierung im TV-L zum Thema hatte. Danach erweist es sich schon als fragwürdig, ob es sich insoweit um eine Grundschulung handelte oder ob die Entsendung eines einzelnen Mitglieds zur Aneignung von Spezialkenntnissen nicht ausreichend gewesen wäre (in diesem Sinne zur Frage der Eingruppierung vgl. BVerwG, B.v. 16.11.1987 – 6 PB 14.87 – juris Rn. 3; vgl. i.Ü BVerwG, B.v. 10.4.2019 – 5 PB 21.18 – juris Rn. 11).
Dessen ungeachtet durfte der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner entsprechenden Beschlussfassung jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich ist. Denn die Beteiligte hatte sich dem Antrag auf Kostenübernahme nicht gänzlich verschlossen, sondern bereits vor dem Personalratsbeschluss vom 6. Juni 2019 lediglich um das Abwarten der Zuweisung der entsprechenden Haushaltsmittel gebeten. Zwar können fehlende Haushaltsmittel, wie oben aufgeführt, nicht als Grund dafür angeführt werden, die Kostenübernahme für die unaufschiebbare Teilnahme an einer erforderlichen Grundschulung abzulehnen. Es war vorliegend jedoch absehbar, dass die Zuweisung der Haushaltsmittel in absehbarer Zeit und auf jeden Fall noch im laufenden Jahr erfolgen wird. Tatsächlich erfolgte die Zuweisung nur wenige Tage nach der Beschlussfassung des Personalrats, einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung seines Rechts auf Durchführung der Schulung mit der Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu beauftragen. Nachdem die Beteiligte die Absicht, die Mittelzuweisung abwarten zu wollen, nachvollziehbar damit erklärt hat, dass sie erst dann absehen könne, welcher Betrag für die Personalratsschulung zur Verfügung stehen würde, durfte der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht davon ausgehen, dass er ohne weitere Einigungsversuche seine Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung seines geltend gemachten Schulungsanspruchs beauftragen durfte. Vielmehr wäre er gehalten gewesen, im Rahmen der gebotenen vertrauensvollen Zusammenarbeit (Art. 2 Abs. 1 BayPVG) die Mittelzuweisung abzuwarten oder sich zumindest zunächst an die vorgesetzte Dienstbehörde zu wenden, die bereits im Mai und Juli 2018 zwischen ihm und der Beteiligten im Hinblick auf die zunächst verweigerten Sachmittel vermittelnd tätig gewesen war. Aufgrund dieser Erfahrung kann dem GPR – anders als unter II.1 – nicht mehr zugutegehalten werden, dass er die Beratungsmöglichkeit bei der Regierung von … nicht im Blick hatte. Vielmehr hätte sich der Antragsteller an diese wenden können und müssen, bevor er seine Prozessbevollmächtigten beauftragte, um die Kosten möglichst niedrig zu halten.
4. Auch der Antrag, von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 925,23 Euro (Kostenrechnung Nr. … vom 21. Februar 2020 freigestellt zu werden, ist nach den vorgenannten Grundsätzen unbegründet.
Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hatten diese Gebühren für ihr Tätigwerden im Rahmen des unter dem Aktenzeichen 8 P 19.00104 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingeleiteten Beschlussverfahren erhoben, in dem der Antragsteller die Zurverfügungstellung eines eigenen Büro- und Besprechungszimmers erreichen wollte. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Freistellung von diesen Kosten, weil er die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht für notwendig erachten durfte.
Dem steht nicht entgegen, dass der geltend gemachte Anspruch auf ein anderes Besprechungszimmer als den zur Verfügung gestellte Raum in der … … entsprechend obigen Ausführungen berechtigt war, weil sich im Rahmen der vorübergehenden Nutzung dieses Zimmers herausgestellt hatte, dass dort die gebotene Vertraulichkeit der internen Vorgänge des GPR sowie seiner Kontakte mit anderen Mitarbeitern nicht sichergestellt war. Zudem führte die zeitliche Beschränkung dazu, dass den Bitten um eine Sprechstunde nicht immer entsprochen werden konnte. Aufgrund des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit wie auch der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, ergibt sich jedoch, dass der GPR bei vernünftiger, eingehender Überlegung und Würdigung aller hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls die Zuziehung eines Anwalts zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung nicht für geboten halten durfte.
Zwar ist, wie oben ausgeführt, nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Klärung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten. Daher hat die Dienststelle grundsätzlich die dadurch entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn das personalvertretungsrechtliche Beschluss- bzw. Rechtsmittelverfahren mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt wurde (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1992, juris Rn. 30 m.w.N. zu § 44 BPersVG; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, Art. 44 Rn. 32, 33 m.w.N.).
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine Partei, die das Kostenrisiko selbst trägt, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung ungeachtet der Erfolgsaussichten absehen würde (vgl. § 114 Abs. 2 ZPO; BVerwG, B.v. 9.3.1992 – BVerwG 6 P 11.90 – juris Rn. 34). Ein solcher Fall liegt hier nach Auffassung der Fachkammer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 6. Dezember 2018 vor. Denn der GPR hatte erst mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 der Beteiligten mitgeteilt, dass der bislang genutzte Besprechungsraum in der … … nicht seinen Bedürfnissen gerecht werde und er daher einen anderen, ausschließlich ihm zugewiesener Raum benötige. Soweit er dabei auf Räumlichkeiten im Anwesen …  verwies, ließ er außer Acht, dass die Beteiligte ihn bereits im Vorfeld wiederholt darauf hingewiesen hatte, dass dieser Vorschlag wegen der geplanten Aufgabe dieses Standorts, die damals noch für den Sommer 2019 vorgesehen, letztlich zum Ende des Jahres 2019 erfolgt ist, nicht zielführend sei. Auch hatte sich die Beteiligte nicht generell gegen den Antrag des GPR gestellt, sondern unter Verweis auf die Raumknappheit in der Dienststelle wiederholt um Mitwirkung bei der Findung von Lösungen gebeten und betont, dass sie daran interessiert sei, dem GPR einen Raum zuzuweisen. Letztlich wurde dann auch der erst nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gemachte Vorschlag, die Räumlichkeiten am … nur vorübergehend zu nutzen und dann das Büro des Gesamtpersonalratsvorsitzenden in der … … zum GPR-Raum umzuwidmen, umgesetzt, weshalb das Beschlussverfahren eingestellt werden konnte. Eine Partei, die das Kostenrisiko eines Rechtsstreits selbst trägt, hätte sich vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens angesichts der von der Beteiligten signalisierten Bereitschaft, dem Antrag entsprechen zu wollen, zunächst um das Finden eine außergerichtliche Lösung der im Streit stehenden Frage bemüht. Stattdessen hat der GPR nach einer – angesichts der beengten Raumsituation relativ kurzen – Zeitspanne von nicht einmal zwei Monaten seit der Geltendmachung seines Anspruchs auf einen anderen, eigenen Besprechungsraum ohne weitere Alternativvorschläge die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei beschlossen, der zeitnah das gerichtliche Beschlussverfahren einleitete. Dabei hätte es im Hinblick darauf, dass der Antragsteller im Mai bzw. Juli 2018 aufgrund der Vermittlung der Regierung von … seinen Anspruch auf Bereitstellung von Sachmitteln durchsetzen konnte, nahegelegen, sich auch in dieser Frage zunächst an die vorgesetzte Dienststelle zu wenden.
Der Antrag war daher auch insoweit als unbegründet abzulehnen.
5. Eine Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht (Art. 81 Abs. 2 BayPVG; § 80 Abs. 1 ArbGG und § 2 Absatz 2 GKG).


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