Aktenzeichen W 2 M 20.31163
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3
Leitsatz
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
III. Die Kosten des gebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.
Gründe
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die gegen die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Oktober 2020 festgesetzten außergerichtlichen Aufwendungen erhobene Einrede der Verjährung greift nicht.
Da der geltend gemachte Erstattungsanspruch auf der Kostenentscheidung im Urteil vom 23. September 2016 beruht, greift die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Denn eine Kostengrundentscheidung reicht als rechtskräftige Entscheidung i.S.v. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB aus (vgl. Schneider, in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 8. Aufl. 2017, § 8/Rn.171 m.w.N., a.A.: Gierl/Kroiß, RVG Komm., 7. Aufl. 2018 2018, § 8/Rn. 72 o.w.N.). Da die Titulierung der Kostengrundentscheidung nach der Gegenauffassung mangels Konkretisierung der Forderungshöhe andernfalls – trotz entsprechender Titulierung – regelmäßig keine verjährungsrechtlichen Auswirkungen hätte, sprechen die besseren Gründe für eine Anknüpfung an die Kostengrundentscheidung (so i.E. auch: VG München, B.v. 25.3.2020 – M 8 M 19.821). Überzeugende Argumente sind auch der seitens des Antragstellers zitierten Rechtsprechung nicht zu entnehmen.
Die Erinnerung war mithin zurückzuweisen.