Arbeitsrecht

Antrag auf Wiedereinsetzung- Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf

Aktenzeichen  3 U 129/17

Datum:
3.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 150516
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233

 

Leitsatz

Verfahrensgang

2 O 522/16 2017-07-31 Urt LGBAMBERG LG Bamberg

Tenor

1. Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung versagt.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 31.07.2017, Aktenzeichen 2 O 522/16, wird als unzulässig verworfen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.622,25 € festgesetzt.

Gründe

Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 31.07.2017 wurde dem Kläger am 04.08.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 18.08.2017, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Bamberg am selben Tag, legte der Kläger Berufung ein (Bl. 179 d.A.). Mit Schriftsatz vom 06.10.2017, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Bamberg am selben Tag, beantragte Rechtsanwältin … für den Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Verlängerung der Berufungsfrist bis einschließlich 27.10.2017. Zur Begründung führte sie aus, der mit ihr in einer Bürogemeinschaft tätige Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt Z. hätte beabsichtigt, am 04.10.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen. Am 04.10.2017 sei Rechtsanwalt Z. plötzlich und unvorhersehbar an einer fieberhaften Virusinfektion erkrankt. In der Bürogemeinschaft sei für unvorhergesehenen Ausfall gegenseitige Vertretung vereinbart. Sie selbst sei aber am 04.10.2017 ebenfalls plötzlich und unvorhersehbar an einer Virusinfektion erkrankt und bis einschließlich 05.10.2017 bettlägerig gewesen (Bl. 194 f. d.A.). Zum Zwecke der Glaubhaftmachung wurde ein ärztliches Attest vom 04.10.2017 vorgelegt, wonach der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt Z. „an einem fieberhaften Virusinfekt erkrankt und voraussichtlich vom 04.10. – 06.10.2017 nicht arbeitsfähig“ sei (Bl. 196 d.A.).
Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 06.10.2017 wird Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen. Auf den Inhalt des Schreibens vom 26.10.2017 (Bl. 199 f. d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2017, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Bamberg am selben Tag, hat der klägerische Prozessbevollmächtigte die Berufung begründet (Bl. 201 ff. d.A.). Auch auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird Bezug genommen.
II.
1. Die beantragte Wiedereinsetzung ist zu versagen, da der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Versäumung der am 04.10.2017 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht (§ 233 ZPO).
Im Rahmen seiner Organisationspflichten hat ein Rechtsanwalt grundsätzlich auch Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen vornimmt. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er hingegen unvorhersehbar krank, gereicht ihm die unterbliebene Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 – XI ZB 12/14, NJW-RR 2017, 308 – 310; BGH, Beschlüsse vom 5. März 2014 – XII ZB 736/12, WM 2014, 865, vom 7. August 2013 – XII ZB 533/10, NJW 2013, 3183 und vom 5. April 2011 – VIII ZB 81/10). Im Falle der unvorhergesehen Erkrankung muss der Rechtsanwalt aber alle ihm möglichen Maßnahmen ergreifen, um wenigstens eine Fristverlängerung zu erlangen. Dass ihm auch dies nicht möglich war, hat er glaubhaft zu machen (BGH Beschluss vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 257/14, NJW 2015, 171). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumnis von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (BGH Beschluss vom 27. September 2016 – XI ZB 12/14).
Dies ist hier der Fall. Bereits das vorgelegte Attest vorm 04.10.2017 lässt Raum für Zweifel an der unverschuldeten Fristversäumnis, da darin lediglich bescheinigt wird, der Prozessbevollmächtigte sei „voraussichtlich“ vom 04.10.2017 bis 06.10.2017 nicht arbeitsfähig.
Daneben wurde klägerseits nicht glaubhaft gemacht, dass die allgemeinen Vorkehrungen für fristwahrende Schritte bei unvorhergesehenem Ausfall getroffen wurden. Die vage Formulierung im Schriftsatz vom 06.10.2017, es sei „gegenseitige Vertretung“ vereinbart worden, genügt hierfür nicht.
Schließlich wurde auch der plötzliche und unvorhersehbare Ausfall der Rechtsanwältin X. infolge einer Virusinfektion vom 04.10.2017 bis 05.10.2017 nicht glaubhaft gemacht.
2. Da die Wiedereinsetzung zu versagen war, ist die Berufungsbegründung verspätet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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