Arbeitsrecht

Anzahl der pro Bewerber zu vergebenden Stimmen – Wahlgrundsätze der Personenwahl

Aktenzeichen  M 20 P 16.2857

Datum:
20.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 139007
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayPVG Art. 25 Abs. 1
WO-BayPVG § 28 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Ein Hinweis auf einem Stimmzettel zur Möglichkeit der Abgabe von bis zu drei Stimmen pro Bewerber verstößt gegen § 30 Abs. 1 S. 2 der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) i.d.F. d. Bek. vom 12. Dezember 1995. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Wahl zum örtlichen Personalrat beim Bezirkskrankenhaus Straubing vom 21. Juni 2016 wird für die Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig erklärt.

Gründe

I.
Der Dienststellenleiter begehrt im vorliegenden Verfahren die Erklärung der Ungültigkeit der Wahl der Gruppenvertreter der Angestellten der am 21. Juni 2016 an der Dienststelle durchgeführten Personalratswahl.
1. Am 21. Juni 2016 fand an der Dienststelle die Wahl des örtlichen Personalrates statt. Die Wahl erfolgte nach den Grundsätzen der Personenwahl in Anwendung von § 28 Abs. 1 WO-BayPVG. Für die Gruppe der Arbeitnehmer war eine Vorschlagsliste eingereicht.
Auf dem Stimmzettel für die Gruppe der Arbeitnehmer waren zur Stimmabgabe die folgenden Hinweise enthalten:
„Jeder Wähler hat 8 Stimmen.
Der Wähler kann die Vorschlagsliste unverändert annehmen oder innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerbern bis zu 3 Stimmen abgeben.“
2. Nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 22. Juni 2016 hat der Dienststellenleiter im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016 die Wahl angefochten und beantragt, die Wahl der Gruppenvertreter der Arbeitnehmer für ungültig zu erklären.
Der Hinweis auf die Möglichkeit der Abgabe von bis zu drei Stimmen pro Bewerber auf dem Stimmzettel sei irreführend. Nach den Grundsätzen der Personenwahl dürfe innerhalb der vorgegeben Höchstzahl für jeden Bewerber nur eine Stimme abgegeben werden. Mit der Möglichkeit, drei Stimmen pro Bewerber zu vergeben, sei damit gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden. Die Wahl der Gruppenvertreter der Arbeitnehmer sei deshalb für ungültig zu erklären.
Auf den Antragsschriftsatz wird im Einzelnen verwiesen.
Der Beteiligte hat sich den Ausführungen des Dienststellenleiters mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 angeschlossen. Einen Antrag hat der Beteiligte nicht gestellt.
In der Sache wurden die Verfahrensbeteiligten am 20. September 2016 mündlich vor Gericht angehört. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte.
II.
Aufgrund der in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) i.d.F. d. Bek. vom 11. November 1986 (GVBl S. 349; BayRS 2035-1-F) zulässig vom Dienststellenleiter erhobenen Wahlanfechtung war die Wahl der Gruppenvertreter der Arbeitnehmer bei der Wahl zum örtlichen Personalrat beim Bezirkskrankenhaus Straubing vom 21. Juni 2016 für ungültig zu erklären.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) i.d.F. d. Bek. vom 12. Dezember 1995 (GVBl S. 868, BayRS 2035-2-F) darf einem Bewerber bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlages im Rahmen der Personenwahl (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 WO-BayPVG) – wie vorliegend für die Gruppe der Arbeitnehmer – nicht mehr als eine Stimme gegeben werden. Damit war der Hinweis auf dem Stimmzettel zur Möglichkeit der Abgabe von bis zu drei Stimmen pro Bewerber für die vorliegende Personenwahl erkennbar falsch.
Da dieser Verstoß gegen die zwingende Wahlvorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG auch geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen (vgl. Art. 25 Abs. 1 a.E. BayPVG) – und nach dem vorliegenden Ergebnis tatsächlich auch beeinflusst hat – war die Wahl der Gruppenvertreter der Arbeitnehmer auf die Wahlanfechtung hin für ungültig zu erklären.
Davon unberührt bleibt die Wahl der Vertreter der Beamtengruppe, da insoweit keine Wahlanfechtung vorliegt und Fehler weder vorgetragen noch erkennbar sind.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 2 BayPVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).
Aufgrund des in der Anhörung vom 20. September 2016 von sämtlichen Verfahrensbeteiligten wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts ist diese Entscheidung unanfechtbar.


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