Arbeitsrecht

Arbeitslosengeld und Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe

Aktenzeichen  L 10 AL 223/17

Datum:
19.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8117
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 96
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund. (Rn. 14 – 20)
Zu den Voraussetzungen einer besonderen Härte im “Sperrzeitrecht”. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 19 AL 474/16 2017-09-08 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.09.2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 07.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Streitgegenstand ist neben dem Bescheid vom 07.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2016, mit dem die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 01.10.2016 bis 23.12.2016 und die Minderung des Anspruchs auf Alg um 84 Tage festgestellt hat, auch der Bewilligungsbescheid vom 07.11.2016, mit dem die Sperrzeit im Rahmen der Leistungsbewilligung berücksichtigt und der Klägerin erst ab 24.12.2016 Alg gewährt worden ist. Auch die Aufhebungs- und Änderungsbescheide vom 15.12.2016 und 23.12.2016 sind Gegenstand des Rechtsstreits, da sie ebenfalls den streitgegenständlichen Zeitraum betreffen (§ 96 SGG).
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Alg für die Zeit vom 01.10.2016 bis 23.12.2016 nicht zu, da der Anspruch in dieser Zeit aufgrund einer eingetretenen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe geruht hat.
Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ruht der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbei geführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III hat der Arbeitnehmer die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Das Verhalten des Arbeitnehmers muss kausal (im Sinne der Wesentlichkeitstheorie) für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses geworden sein. Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses muss – ebenfalls im Sinne einer wesentlichen Bedingung – Ursache für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit sein. Die Klägerin hat durch ihre Kündigung bewusst ihr Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zum 30.09.2016 beendet. Sie hat damit die Ursache für die Arbeitslosigkeit ab dem 01.10.2016 gesetzt. Dies war für sie auch individuell zu erkennen. Hätte sie eine Kündigung nicht erklärt, hätte das Arbeitsverhältnis – im Hinblick auf die Befristung – jedenfalls noch bis zum 31.01.2017 fortbestanden. Eine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeits Platz ab 01.10.2016 bestand nicht. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber zum gleichen Zeitpunkt konkret gedroht hätte.
Für das Verhalten der Klägerin ist kein wichtiger Grund gegeben. Ein solcher kann nur dann angenommen werden, wenn der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung ihrer Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können. Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es nämlich, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl BSG, Urteil vom 05.06.1997 – 7 RAr 22/96 – SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; Urteil vom 14.09.2010 – B 7 AL 33/09 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 21; Karmanski in Brand, SGB III, 7. Auflage, § 159 Rn 120). Der wichtige Grund muss dabei objektiv vorliegen (vgl BSG, Urteil vom 28.06.1991 – 11 RAr 81/90 – SozR 3-4100 § 119 Nr. 6; Karmanski aaO Rn 122).
Auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, die die Klägerin für ihre Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorbringt, ist kein wichtiger Grund anzuerkennen.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Klägerin nicht die Erfüllung ihres Arbeitsverhältnisses bis 31.01.2017 hätte zugemutet werden können. Sie hatte im Zeitpunkt der Kündigung noch kein festes Arbeitsverhältnis in A-Stadt konkret in Aussicht, vielmehr dauerte es über 11 1/2 Monate bis sie eine neue Arbeit aufgenommen hat. Eine Bewerbung auf Stellen im Raum A-Stadt wäre insofern auch von W-Stadt aus und unter Aufrechterhaltung des Teilzeitarbeitsverhältnisses möglich gewesen. Die Arbeitszeit betrug insofern knapp 25 Stunden pro Woche, so dass entsprechende Zeit für die Erstellung von Bewerbungen und ggf. auch Bewerbungsgespräche gegeben gewesen wäre. Unabhängig von der Frage, ob der Arbeitsmarkt für die Klägerin in A-Stadt tatsächlich besser gewesen wäre – auch dort gelang es ihr erst zum 18.09.2017 eine Arbeit zu finden – hätte sie von W-Stadt aus unter Aufrechterhaltung ihres Arbeitsverhältnisses ebenso nach einer passenden Arbeitsstelle im Raum A-Stadt suchen können. Die Unzumutbarkeit eines Verbleibes in W-Stadt für lediglich noch vier weitere Monate lässt sich nicht feststellen, zumal die Klägerin in der Zeit ab 01.10.2016 zunächst nur eine Unterbringung in günstigsten Pensionen E-Stadt konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit 795 € netto nicht in der Lage gewesen sein soll, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Im Übrigen hätte sie im Falle einer Hilfebedürftigkeit auch aufstockende Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen können. Sofern – zuletzt als nachrangiger Grund – vorgebracht worden ist, die Klägerin habe aus der zuvor bewohnten Wohnung in W-Stadt ausziehen müssen, da diese für sie und ihre Familienangehörige zu klein sei, fehlen hinreichende Nachweise dafür, dass eine Räumung tatsächlich bis zum 30.09.2016 hätte erfolgen müssen. Die Möglichkeit eines Verbleibes bis 31.01.2017 erscheint daher nicht ausgeschlossen. Unabhängig davon ist der Senat davon überzeugt, dass es der Klägerin auch möglich gewesen wäre, in W-Stadt eine Wohnung zu finden. Das Beschäftigungsverhältnis als Verkäuferin hat sie bereits zum 01.02.2016 aufgenommen, so dass bis zum Zeitpunkt der Kündigung, dem 01.09.2016, sieben Monate Zeit waren, eine entsprechende Wohnung zu suchen. Zumindest hätte sie die Zeit bis 31.01.2017 in W-Stadt in günstigen Pensionen überbrücken können, zumal im Zeitpunkt der Kündigung weder eine Arbeitsstelle noch eine Unterkunft in A-Stadt sicher waren. .
Die Beklagte hat den Beginn und die Dauer der Sperrzeit zutreffend festgestellt. Die Sperrzeit begann mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet hat (§ 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III), somit am 01.10.2016. Die Dauer der Sperrzeit beträgt nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 SGB III zwölf Wochen; Gründe für die Herabsetzung der Sperrzeit auf drei bzw sechs Wochen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Sperrzeit innerhalb von sechs bzw. zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bzw Nr. 2a SGB III) oder einer besonderen Härte (§ 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III) liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden – so bereits oben ausgeführt -, dass das Arbeitsverhältnis ohne die Kündigung durch die Klägerin innerhalb von sechs bzw zwölf Wochen nach dem 01.10.2016 geendet hätte.
Die Annahme einer besonderen Härte ist gerechtfertigt, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (vgl BSG, Urteil vom 26.03.1998 – B 11 AL 49/97 R – SozR 3-4100 § 119 Nr. 14; SächsLSG, Urteil vom 07.05.2009 – L 3 AL 238/06 – juris). Die gesetzliche Regelung entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen (BSG, Urteil vom 05.06.1997 – 7 RAr 22/96 – SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; Urteil vom 02.05.2012 – B 11 AL 18/11 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 24), wobei unverschuldete Rechtsirrtümer zu berücksichtigen sind (vgl BSG, Urteil vom 13.03.1997 – 11 RAr 25/96 – SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; Urteil vom 05.06.1997 – 7 RAr 22/96 – SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; Urteil vom 02.05.2012 – B 11 AL 18/11 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 24). Eine solche kann alleine im Ruhen oder der Höhe des Alg nicht gesehen werden. Gleiches gilt für die Folgen einer Sperrzeit im Rahmen des Bezuges von Arbeitslosengeld II, das für drei Monate gemindert worden ist. Beim Ruhen des Alg bzw der Minderung des Arbeitslosengeldes II handelt es sich um die gesetzlich bestimmten Rechtsfolgen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Die Höhe des der Klägerin gezahlten Alg führt ebenfalls nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit einer Sperrzeit, da es sich nicht um einen Umstand eines besonderen Einzelfalls handelt.
Damit ist eine Sperrzeit eingetreten. Der Anspruch auf Alg ruht folglich für die Zeit vom 01.10.2016 bis 23.12.2016 und die Anspruchsdauer mindert sich um 84 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Der Klägerin steht damit ein Anspruch auf Zahlung von Alg für die Zeit vom 01.10.2016 bis 23.12.2016 nicht zu, so dass die Frage des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen wegen eines nicht mitgeteilten Umzuges für die Zeit vom 02.12.2016 bis 05.12.2016, welcher Gegenstand der Bescheide vom 15.12.2016 und 23.12.2016 war, offen bleiben kann.
Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


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