Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag, Studiengang, Bescheid, Kindergeld, Bewerber, Arbeitsleistung, Ausbildung, Bachelor, Kind, Zulassung, Aufhebung, Studium, Hochschulzugangsberechtigung, Einspruch, Rechtsprechung des BFH, Arbeitszeit, Berufsausbildung, Anspruch auf Kindergeld, keinen Erfolg

Aktenzeichen  12 K 1694/17

Datum:
12.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 148751
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Streitig ist, ob die die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Tochter A des Klägers, geb. am 17. September 1995, zu Recht für die Monate Februar 2015 bis Februar 2017 abgelehnt hat.
A beendete am 12. Januar 2015 eine Ende August 2012 begonnene Ausbildung zur Bankkauffrau. Ab 1. Februar 2015 war sie zunächst bei der B-Bank und ab 1. November 2015 bei der C-Bank vollzeiterwerbstätig. Der entsprechende Arbeitsvertrag mit der B-Bank wurde im September 2014 geschlossen. Am 2. März 2015 meldete sie sich bei der F. …, einer staatlich anerkannten privaten Wirtschaftsakademie, für einen berufsbegleitenden Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Bankfachwirtin an, die sie am 31. Mai 2017 erfolgreich ablegte. Der Lehrgang fand vom 7. Mai 2015 bis 28. Februar 2017 regelmäßig samstags von 8 bis 15 Uhr statt. Seit dem 1. September 2017 absolviert sie an der F. … einen berufsbegleitenden Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Arts in Finance & Management. Hierfür hat sie sich am 16. November 2016 beworben. Für Bewerber, die über einen erfolgreichen Abschluss als Bankfachwirt/oder eine vergleichbare Qualifikation Bankfachwirtin verfügen, ist ein Quereinstieg in das fünfte Semester des achtsemestrigen Studiengangs möglich (http://www…de/home/programmes/bachelor-arts.html).
Nach § 1 Absätze 1 und 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin vom 1. März 2000 (BGBl. I S. 193 – BankFachwPrV -), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274), kann zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Bankfachwirt/zur Geprüften Bankfachwirtin erworben worden sind, eine Prüfung durchgeführt werden, die zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin führt. Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Prüfung ist nach § 3 Abs. 1 der Verordnung eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als „Bankkaufmann/Bankkauffrau“ oder „Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau“ und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis (Ziffer 1) oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine weitere Berufspraxis von mindestens drei Jahren (Ziffer 2) oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis (Ziffer 3).
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 8. Januar 2015 die Kindergeldfestsetzung für A ab Februar 2015 wegen des Endes der Ausbildung als Bankkauffrau auf.
Mit Antrag vom 17. Februar 2017 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die im Mai 2015 begonnene Vorbereitung auf die Bankfachwirtsprüfung erneut Kindergeld für seine Tochter. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. März 2017 ab, da die wöchentliche Unterrichtszeit von weniger als 10 Stunden nicht ausreichend sei. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, seine Tochter habe auch an Lerngruppen teilgenommen. Außerdem sei an zwei Abenden in der Woche eine Vor- bzw. Nacharbeit notwendig gewesen.
Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2017 als unbegründet zurück. Es bestünden keine objektiven Beweisanzeichen dafür, dass A ihr angestrebtes Berufsziel mit dem Abschluss der Ausbildung als Bankkauffrau noch nicht erreicht gehabt habe. Der Kläger habe der Beklagten weder spätestens im Folgemonat angezeigt, dass die Ausbildung noch nicht beendet sei, noch Nachweise dafür erbracht, dass sich das Kind spätestens zu diesem Zeitpunkt für eine weiterführende Ausbildung beworben habe. Der Berücksichtigung As ab Februar 2015 stehe daher ihre Vollzeiterwerbstätigkeit entgegen (§ 32 Abs. 4 Satz 2, 3 Einkommensteuergesetz – EStG -).
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Mit dem Abschluss der Ausbildung zur Bankfachkauffrau sei das Berufsziel seiner Tochter nicht erreicht gewesen, da sie von Anfang an die Absicht gehabt habe, ein Studium zu absolvieren. Nachdem sie ihre Schulausbildung mit der mittleren Reife abgeschlossen habe, sei das vorgesehene Berufsziel, das abgeschlossene Bachelor-Studium, nur über die Berufsausbildung zur Bankkauffrau, die daran anschließende Ausbildung zur Bankfachwirtin und das Studium möglich. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang sei gegeben. Seine Tochter habe die Ausbildung zur Bankfachwirtin zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nämlich im Mai 2015 begonnen. Die Anmeldung sei innerhalb der am 23. April 2015 endenden Anmeldefrist erfolgt. Die drei Ausbildungsabschnitte stellten daher nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (- BFH – Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152) eine einheitliche Erstausbildung dar. Somit bestünde für die Monate Februar 2015 bis Februar 2017 ein Kindergeldanspruch für A.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. März 2017 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2017 zu verpflichten, für die Monate Februar 2015 bis Februar 2017 Kindergeld für seine Tochter A festzusetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Einspruchsentscheidung.
Mit Beschluss vom 21. November 2017 hat der Senat den Rechtstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung).
Am 12. Dezember 2017 hat Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Auf die Niederschrift hierzu wird verwiesen.
II.
1. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum Februar 2015 bis Februar 2017 zu Recht abgelehnt.
a) Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG besteht Anpruch auf Kindergeld u.a. für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird (Buchst. a) oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d liegt (Buchst. b) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Buchst. c).
In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Hierzu zählen auch berufsspezifische Praktika. Voraussetzung in diesen Fällen ist, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt (BFH – Urteil vom 21. Januar 2010 III R 17/07, BFH/NV 2010, 1423). Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Sofern die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird, ändert eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit den Ausbildungscharakter nicht (BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278).
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind dabei unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615 m.w.N.) darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinanderstehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat. Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraus oder nimmt das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine Berufstätigkeit auf, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, liegt regelmäßig mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung vor (BFH-Urteil in BStBl II 2016, 615).
§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG stellt auf den Umfang der Erwerbstätigkeit ab, d.h. das Kind darf keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. Der Umfang der schädlichen Tätigkeit wurde – ausgehend von einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden – im Wege der Typisierung aus Gründen der Rechtsklarheit gesetzlich festgelegt (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes, Bundesrats-Drucksache 54/11 S. 56).
Ein Ausbildungsdienstverhältnis setzt nicht nur ein Dienstverhältnis besonderer Art voraus, das durch den Ausbildungszweck geprägt ist. Hinzukommen muss, dass die Ausbildungsmaßnahme selbst Gegenstand und Ziel des Dienstverhältnisses ist. In Abgrenzung hierzu reicht ein normales Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das schwerpunktmäßig durch die Erbringung einer Arbeitsleistung nach Weisung des Dienstberechtigten charakterisiert wird, nicht aus. Selbst wenn das Dienstverhältnis neben der Arbeitsleistung auch berufliche Fortbildungen und Qualifizierungen des Arbeitnehmers zum Gegenstand hat, diese aber nicht das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Vertrags ausmachen, wird das Dienstverhältnis nicht zu einem Ausbildungsdienstverhältnis (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 V R 32/15, BFH/NV 2016, 1554).
b) Die Tochter des Klägers war danach in den streitigen Monaten Februar 2015 bis Februar 2017 nicht nach den Vorschriften des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG zu berücksichtigen, weil sie im Januar 2015 eine erstmalige Berufsausbildung als Bankkauffrau abgeschlossen hatte, in der nachfolgenden Zeit mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig war und sich dabei nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis befand (§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 3 EStG).
Nach Maßgabe der oben angeführten Rechtsprechung des BFH sind die im Januar 2015 abgeschlossene Ausbildung zur Bankkauffrau, die Fortbildung zur Bankfachwirtin und das im September 2017 aufgenommene Studium nicht integrative Bestandteile einer einheitlichen Erstausbildung.
aa) Bei Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau war nicht aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass A sich danach zur Bankfachwirtin fortbilden wollte, um daran anschließend studieren zu können.
Zwar war der anerkannte Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin für das im September 2017 von ihr aufgenommene Studium an der F. … bereits insoweit erforderlich, als sie damit die fehlende Hochschulzugangsberechtigung erworben hat. Sie hat aber bereits im September 2014 und damit weit vor dem Abschluss ihrer Ausbildung als Bankkauffrau mit der B-Bank einen Arbeitsvertrag für die nachfolgende Vollzeiterwerbstätigkeit im erlernten Beruf abgeschlossen. Bei der F. … hat sie sich dagegen erst mehr als einen Monat nach dem Ausbildungsabschluss beworben, obwohl dort eine Anmeldung zu den Vorbereitungslehrgängen für die Bankfachwirtsprüfung auch vor dem Ende der Ausbildung jederzeit möglich gewesen wäre. Auch hat der Kläger auf die im Aufhebungsbescheid vom 8. Januar 2015 enthaltene Aufforderung, das Ende der Ausbildung nachzuweisen oder für den Fall, dass sich das Kind weiterhin in Ausbildung befindet, einen neuen Kindergeldantrag mit den erforderlichen Nachweisen zu stellen, mit Schreiben vom 16. Januar 2016 lediglich eine Erklärung zum beendeten Ausbildungsverhältnis und die Prüfungsbescheinigung eingereicht. Einen Kindergeldantrag für den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum hat er dagegen erst im Februar 2017 gestellt. Die äußeren Umstände deuten damit eher darauf hin, dass die Tochter des Klägers mit dem Abschluss der Ausbildung als Bankkauffrau ihr Berufsziel vorerst als erreicht ansah und sich erst danach endgültig zur Fortsetzung ihrer Ausbildung entschlossen hat. Allein der Umstand, dass sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit der Vorbereitung auf die Bankfachwirtsprüfung begonnen hat, reicht nicht aus.
bb) Selbst wenn, entgegen der Annahme des Gerichts, nach den objektiven Umständen davon auszugehen wäre, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung von Anfang an erst mit einem Studienabschluss als beendet ansah, könnte die Klage jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die sowohl für die Zulassung zur Bankfachwirtsprüfung als auch für die Aufnahme des anschließenden Studium erforderliche Berufstätigkeit die Einheitlichkeit der Ausbildung entfallen lässt.
Nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 BankFachwPrV ist für die Zulassung zur Bankfachwirtsprüfung eine nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung als Bankkaufmann/Bankkauffrau ausgeübte, mindestens zweijährige Berufspraxis zwingend und auch ausreichend. Die Teilnahme an Vorbereitungslehrgängen oder sonstigen Ausbildungsmaßnahmen ist für die gemäß § 1 Abs. 1 BankFachwPrV als Abschluss einer beruflichen Fortbildung bezeichnete Bankfachwirtsprüfung nicht notwendig. Für die Zulassung zu dem von der Tochter des Klägers gewählten Studiengang an der F. … sind eine Hochschulzugangsberechtigung, eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach der Ausbildung sowie eine erfolgreich abgelegte Fortbildungsprüfung zum Bankfachwirt erforderlich. Die nicht nur für das Studium, sondern bereits für die Zulassung zu der für das Studium erforderlichen Fortbildungsprüfung unerlässliche berufliche Tätigkeit im erlernten Ausbildungsberuf führt zu einer Zäsur, die den notwendigen engen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten entfallen lässt (BFH-Urteil in BStBl II 2016, 615). Ob dem Kind, wie in dem der vorgenannten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, nur die für den nächsten Ausbildungsabschnitt, das Studium, vorausgesetzte Berufstätigkeit fehlt oder ob es darüber hinaus den dafür erforderlichen Bildungsabschluss, wie im Streitfall die Bankfachwirtsprüfung, nicht besitzt und es daher bestimmte Ausbildungsmaßnahmen, wie hier den – freiwilligen – Lehrgang zur Vorbereitung auf die Bankfachwirtsprüfung, berufsbegleitend durchführt, macht keinen Unterschied. Entscheidend für die Unterbrechung des engen Zusammenhangs ist, dass das Kind erst nach einer mehrjährigen die Berufstätigkeit im erlernten Beruf den nächsten, zu seinem Berufsziel führenden Ausbildungsabschnitt und den hierfür erforderlichen Bildungsabschluss erreichen kann. Entgegen der vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 28. Juni 2017 5 K 2388/88, juris, vertretenen und vom Kläger herangezogenen Auffassung ergibt sich aus dem Umstand, dass der weiter qualifizierende Abschluss (dort: Geprüfter Immobilienfachwirtin) zur Voraussetzung hat, dass das Kind die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf (dort: Immobilienkauffrau) bestanden hat und nach abgeschlossener Lehre eine Berufspraxis von einem Jahr in Vollzeit im Ausbildungsberuf erfolgt ist, gerade nicht, dass eine Erstausbildung nicht bereits mit dem erfolgreichen Abschluss im Ausbildungsberuf, sondern erst mit dem weiter qualifizierenden Abschluss beendet ist. Vielmehr führt die zwingend erforderliche Berufstätigkeit nach der o.g. Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, im Gegenteil dazu, dass sich die Fortbildung auch dann, wenn das angestrebte Berufsziel erst damit erreicht werden kann, als zweite Berufsausbildung darstellt.
cc) Da im Streitfall die Fortbildung zur Bankfachwirtin und das anschließende Studium als zweite Berufsausbildung anzusehen ist und die Tochter des Klägers in den streitigen Monaten Februar 2015 bis Februar 2017 einer Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger Arbeitszeit nachgegangen ist und sich nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis befunden hat, besteht kein Kindergeldanspruch für sie (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


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