Aktenzeichen L 15 AS 253/17 B
Leitsatz
1. Für die Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde ist grundsätzlich der Berichterstatter des Senats zuständig. (Rn. 6)
2. Für eine gegen ein Auskunftsersuchen gerichtete Klage fehlen regelmäßig Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Klägers. Das wirtschaftliche Interesse an der Entscheidung über die Auskunftspflicht ist nicht gleichzusetzen mit dem im Raum stehenden Betrag, um den sich die Auskunftserteilung dreht. (Rn. 13)
3. Bei Auskunftsansprüche betreffenden Klagen ist kein Abschlag vom Auffangstreitwert vorzunehmen. (Rn. 14)
Verfahrensgang
S 55 AS 2485/16 2017-02-02 Bes SGMUENCHEN SG München
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.02.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Vermieter von Wohnraum. Mit Schreiben vom 19.04.2016 forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) den Beschwerdeführer in dieser Eigenschaft im Rahmen eines Auskunftsersuchens auf, die Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2014 für den Mieter Herrn B., der vom Beschwerdegegner Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bezog, zu übersenden. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein, da er zur Auskunft nicht verpflichtet sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2016 wurde der Widerspruch vom Beschwerdegegner als unzulässig verworfen. Am 12.05.2016 hat der Beschwerdeführer hiergegen Klage zum Sozialgericht (SG) Berlin erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 20.09.2016 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG München verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.01.2017 hat das SG die Klage abgewiesen, da die erhobene Anfechtungsklage aufgrund der durch die Übersendung der Nebenkostenabrechnung eingetretenen Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts nicht mehr statthaft sei. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der Vollziehungsanordnung dürfte, so das SG, bereits ausscheiden, da die Vollziehungsanordnung keinen eigenständigen Verwaltungsakt darstelle und im Übrigen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme. Für die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage fehle ein solches Interesse. Das SG hat dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auferlegt.
Mit streitgegenständlichem Beschluss vom 02.02.2017 hat das SG den Streitwert für das Verfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass der Regelstreitwert anzunehmen sei, da der Antrag keine bezifferte Geldleistung betroffen habe und sich im Übrigen keine genügenden Anhaltspunkte ergeben hätten.
Am 20.03.2017 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) erhoben, der das SG nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 31.03.2017). Er hat darauf verwiesen, dass Gegenstand des Klageverfahrens die Forderung nach einer Nebenkostenabrechnung gewesen sei; diese könne 2014 maximal den Wert des Nachforderungsbetrags gegenüber dem Mieter in Höhe von 815 EUR haben. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Verfahrensweise des Beschwerdegegners kritisiert.
Der Beschwerdegegner hat die Zurückweisung der Beschwerde sowie die Entscheidung gemäß § 193 SGG beantragt, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Zur Begründung hat er auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des SG als Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG anzusehen ist (vgl. bereits die Entscheidung des Bayer. LSG vom 11.03.2015 – L 16 R 1229/13 B; vgl. im Übrigen z.B. den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 30.08.2016 – L 6 SB 2664/16 B; a.A. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2015 – L 1 KR 482/14 B).
Die Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt, wenn wie hier der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Die Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist vorliegend gewahrt.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Streitwert zutreffend auf 5.000 EUR (Auffangstreitwert) festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Danach ist in Verfahren vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, in dem der Kläger – wie hier der Beschwerdeführer – nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört, gemäß § 197 a SGG das GKG anzuwenden. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG wird der Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss festgesetzt, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.
Für die Höhe der Streitwertfestsetzung ist § 52 Abs. 1 bis 3 GKG maßgebend. Danach ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Ferner darf in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nicht über 2.500.000 EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG).
Der Klagegegenstand bestimmt sich nach der Bedeutung der Sache, die sich aus dem Klageantrag ergibt (§§ 92 Abs. 1 Satz 1, 123 SGG). Abzustellen ist auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und deren Auswirkungen.
Das vorliegende Hauptsacheverfahren, das gegen ein Auskunftsersuchen gerichtet war, betrifft keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Die Gerichtskosten richten sich hier daher nach der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, also nach dessen wirtschaftlichem Interesse an der Entscheidung. Für die gegen das Auskunftsersuchen gerichtete Klage des Beschwerdeführers fehlen jedoch Anhaltspunkte für Letzteres. Vor allem ist das wirtschaftliche Interesse an der Entscheidung über die Auskunftspflicht nicht gleichzusetzen mit dem im Raum stehenden Betrag, um den sich die Auskunftserteilung dreht (vgl. die Entscheidung des Bayer. LSG vom 08.10.2008 – L 8 B 46/08 SO). Dies wird bereits aus der Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers deutlich, der auf die Belastungen durch die monatlichen Aufforderungen des Beschwerdegegners zur Auskunftserteilung hinweist; die einzelnen Forderungsbeträge des Beschwerdeführers gegenüber den Mietern sind dabei insoweit ohne jede Relevanz.
Der Auffangstreitwert von 5.000 EUR ist nicht herabzusetzen. Der Senat sieht entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Beschluss vom 14.05.2012 – B 8 SO 78/11 B) keine Veranlassung, für Auskunftsansprüche einen Abschlag vom Auffangstreitwert vorzunehmen, da § 52 Abs. 2 GKG diese Möglichkeit nicht eröffnet.
Die Entscheidung des SG ist somit in keiner Weise zu beanstanden.
Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Beschwerde zum BSG findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).