Arbeitsrecht

Ausbildungsförderung, grundsätzliche Beschränkung der Förderung auf eine berufsqualifizierende Ausbildung, keine Verweisung der ausländischen Mutter eines deutschen Kindes auf die Berufsausübung im Herkunftsland, Verwertbarkeit eines ausländischen Studienabschlusses in Deutschland, Einschätzung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, ausländischer Abschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss „entspricht“, keine förderungsfähige Zweitausbildung

Aktenzeichen  Au 3 K 21.1322

Datum:
8.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8142
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG § 7 Abs. 1 S. 1
BAföG § 7 Abs. 1 S. 2
BAföG § 7 Abs. 2

 

Leitsatz

Ein ausländischer Studienabschluss steht einem Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein weiteres Studium in Deutschland grundsätzlich entgegen, wenn er einem deutschen Hochschulabschluss, der zu nicht reglementierten Berufen befähigt, „entspricht“. „Entspricht“ bedeutet, dass der ausländische Hochschulabschluss einem inländischen Hochschulabschluss formell und auch grundsätzlich inhaltlich gleichwertig ist. Auf eine umfassende inhaltliche Gleichwertigkeit kommt es dagegen nicht (mehr) an, weil darüber wegen der hochschulspezifischen Festlegung der Studieninhalte schon bei inländischen Studiengängen keine hinreichend sichere Feststellung getroffen werden kann.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für das Bachelorstudium im Fach Architektur zu Recht abgelehnt, weil ihr der geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung des von ihr zu Beginn des Wintersemesters 2020/2021 an der Hochschule Augsburg aufgenommenen Bachelorstudiums im Fach Architektur, weil sie bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügt.
a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende Ausbildung und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Wurde ein derartiger, an eine zumindest dreijährige berufsbildende Ausbildung anschließender berufsqualifizierender Abschluss erworben, ist der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung verbraucht und damit die Förderung einer berufsbildenden Ausbildung wie des von der Klägerin betriebenen Bachelorstudiums ausgeschlossen, sofern nicht die besonderen Förderungsvoraussetzungen für die Förderung von Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiengängen nach § 7 Abs. 1a BAföG, von fortgesetzten Staatsexamensstudiengängen nach § 7 Abs. 1b BAföG oder einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG vorliegen (vgl. S.weg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 10).
Ob ein berufsqualifizierender Abschluss vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ausschlaggebend ist, ob der Auszubildende in dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Aufnahme eines Berufes ermöglicht. Das ist stets dann der Fall, wenn durch eine Abschlussprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufes erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die hierfür tatsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden sind. Demzufolge ist ein berufsqualifizierender Abschluss gegeben, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat, und darüber hinaus auch dann anzunehmen, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG besucht und am Ende der Ausbildungsveranstaltungen an dieser Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn, ohne dass dies in einer Prüfung nachgewiesen werden muss, zur Aufnahme eines Berufes befähigen (BVerwG B. v. 8.10.2012 – 5 B 25.12 – juris Rn. 6 st.Rspr.)
b) Dass der von der Klägerin erlangte ukrainische Abschluss der Fachdesignerin in Verbindung mit dem vorausgehenden Diplom des Bakkalaureus im Fach Design als berufsqualifizierend anzusehen ist, ergibt sich vorliegend nicht schon daraus, dass er zur Berufsausübung in der Ukraine befähigt.
Zwar ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt, so dass dem weiten Wortlaut dieser Vorschrift nach schon deshalb die Voraussetzungen für einen Verbrauch des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung vorliegen würden. Allerdings kommt diese Vorschrift im Fall der Klägerin nicht zum Tragen, weil in ihrem Fall eine teleologische Reduktion der Vorschrift eingreift. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Anwendungsbereich der Vorschrift im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zweck der Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion einzuschränken (BVerwG U.v. 8.8.2019 – 5 C 6.18 – juris Rn. 16 m.w.N.). Zur Begründung dieser telelogischen Reduktion hat das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. ausgeführt:
„Mit der durch das 15. BAföG-Änderungsgesetz vom 19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062) eingeführten Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass Förderungsbewerber mit einem im Ausland erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss förderungsrechtlich bessergestellt werden als diejenigen, die sich für eine (Erst-)Ausbildung im Inland entschieden haben (BT-Drs. 12/2108 S. 18). In- und ausländische Abschlüsse sollten vielmehr im Hinblick darauf gleichgestellt werden, dass sich in beiden Fällen eine anschließende Ausbildung als weitere Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes darstellt, für die lediglich nach Maßgabe der einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG Ausbildungsförderung verlangt werden kann. Hingegen war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, Auszubildende von der Ausbildungsförderung auszuschließen, wenn diese nicht frei zwischen einer Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland, d.h. im Inland, und einer Ausbildung im Ausland wählen konnten. Die nur begrenzte Intention des Gesetzgebers gebietet es, die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG entsprechend ihrem Maßnahmezweck einzuschränken. Diese Regelung ist danach nicht anwendbar auf im Ausland erworbene Ausbildungsabschlüsse von Förderungsbewerbern, denen keine derartige Wahlmöglichkeit für eine Inlandsausbildung zur Verfügung stand (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2008 – 5 B 22.08 – juris Rn. 4 m.w.N.). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Fallgruppen als typischerweise gegeben erachtet. So ist § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht anzuwenden auf Spätaussiedler, Asylberechtigte und auf Vertriebene, welche mit der Aufnahme im Bundesgebiet als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BAföG förderungsberechtigt geworden sind, sowie auf ausländische Ehegatten von Deutschen, wenn diese vor der Eheschließung und Übersiedlung in das Bundesgebiet nicht die Möglichkeit hatten, eine Ausbildung in Deutschland zu wählen.“
Die Klägerin gehört zu den Fallgruppen, in denen das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen der telelogischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG als typischer Weise gegeben angesehen hat. Denn hierzu zählen auch personensorgeberechtigte ausländische Elternteile eines minderjährigen ledigen Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet, deren Aufenthaltsrecht dem Schutz des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG dient (zum Ganzen BVerwG U.v. 8.8.2019 – 5 C 6.18 – juris Rn. 16 ff., 23). Das Gericht geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass sie durch die für ukrainische Staatsbürger geltenden Einreise- und Aufenthaltsrestriktionen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung für die Auslandsausbildung objektiv gehindert war, eine entsprechende Ausbildung in Deutschland aufzunehmen, so dass für sie objektiv keine Wahlmöglichkeit für eine Inlandsausbildung bestand und daher die Voraussetzungen der teleologischen Reduktion im Fall der Klägerin vorliegen.
c) Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn einem Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung steht schon § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG entgegen, weil der ukrainische Abschluss der Klägerin auf einer zumindest dreijährigen berufsbildenden Ausbildung beruht und auch in Deutschland zu einer Berufsausübung berechtigt.
aa) Zwar kann der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG dann die Förderung von mehr als einer berufsbildenden Ausbildung umfassen, wenn durch die zuerst aufgenommene Ausbildung der zeitliche Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von zumindest drei Schul- oder Studienjahren berufsbildender Ausbildung noch nicht ausgeschöpft und noch kein Hochschulabschluss erworben worden ist (S.weg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 19).
Im Fall der Klägerin ist jedoch aus zweierlei Gründen davon auszugehen, dass sie den Grundanspruch in zeitlicher Hinsicht bereits erschöpft hat. Zum einen handelt es sich bei dem in der Ukraine erworbene Abschluss der Klägerin nach den Feststellungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz um einen Hochschulabschluss. Zum anderen beruht dieser Abschluss auf einer zumindest dreijährigen berufsbildenden Ausbildung. Die Klägerin hat in der Ukraine von 2007 bis 2012 und damit 5 Studienjahre an der nationalen technischen Universität in *straße studiert. Zwar baute die zum Diplom des Bakkalaureus führende Basishochschulbildung auf einer nur zehnjährigen Schulbildung auf und das Studium umfasste auch fachrichtungsfremde Fächer, die noch dem Erwerb der Allgemeinbildung zuzuordnen und daher von der Dauer der berufsbildenden Ausbildung in Abzug zu bringen sind (vgl. hierzu VG Hamburg U.v. 22.9.2014 – 2 K 2118/14 – juris Rn. 27) . Nach den im Gerichtsverfahren eingeholten Feststellungen der ZAB entfielen auf diese fachrichtungsfremden Fächer im Rahmen der Basishochschulbildung 1488 Stunden von insgesamt 6502 Stunden; im Rahmen des darauf aufbauenden einjährigen Studiums entfielen 108 Stunden von insgesamt 1332 Stunden auf fachrichtungsfremde Fächer. Daraus ergibt sich, dass insgesamt ungefähr ein Studienjahr auf die Beschäftigung mit fachrichtungsfremden Fächern entfiel und noch dem Bereich der Allgemeinbildung zuzurechnen ist. Damit beruht der an der nationalen technischen Universität in *straße (Ukraine) erworbene berufsbildende Abschluss der Klägerin auf einer vier Studienjahre umfassenden berufsbildenden Ausbildung, so dass der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung in zeitlicher Hinsicht ausgeschöpft wurde. Ob die Einschränkung in § 7 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BAföG („längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses“) telelogisch zu reduzieren ist (so S.weg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 23a), kann deshalb dahinstehen.
bb) Der ukrainische Studienabschluss der Klägerin ist in Deutschland berufsqualifizierend. Sie hat durch ihr Studium an der nationalen technischen Universität in *straße (Ukraine) einen durch ihre Abschlusszeugnisse nachgewiesenen Ausbildungsstand erreicht, der vom Niveau her zwischen einem Bachelor- und einem Masterabschluss einzuordnen ist und ihr damit die Aufnahme des Berufs der Designerin ermöglicht.
Da es sich beim Beruf der Designerin um einen sogenannten nicht reglementierten Beruf handelt, für den das Bestehen einer Prüfung also nicht durch Rechtsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Zugangsvoraussetzung vorgesehen ist, ist ein Studienabschluss schon dann berufsqualifizierend, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG besucht und am Ende der Ausbildungsveranstaltungen an dieser Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn zur Aufnahme eines entsprechenden Berufes befähigen (BVerwG B. v. 8.10.2012 – 5 B 25.12 – juris Rn. 6 st.Rspr.). Beides trifft im Fall der Klägerin zu.
(1) Nach der Einschätzung der ZAB handelt es sich bei der von der Klägerin besuchten nationalen technischen Universität in *straße (Ukraine) um eine Institution, die in der Ukraine als Hochschule anerkannt ist und auch in Deutschland als Hochschulinstitution betrachtet wird (Bl. 9 der Verwaltungsakte). Die Klägerin hat damit eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG besucht.
(2) Durch die Abschlusszeugnisse der Klägerin ist auch nachgewiesen, dass sie an dieser Hochschule Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die sie zur Aufnahme eines Berufes als Designerin berechtigen.
Ein ausländischer Studienabschluss steht einem Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein weiteres Studium in Deutschland grundsätzlich entgegen, wenn er einem deutschen Hochschulabschluss, der zu nicht reglementierten Berufen befähigt, „entspricht“. „Entspricht“ bedeutet, dass der ausländische Hochschulabschluss einem inländischen Hochschulabschluss formell und auch grundsätzlich inhaltlich gleichwertig ist. Dies ist vorliegend der Fall. Nach den Feststellungen der ZAB entspricht der im Jahr 2012 erworbene ausländische Abschluss der Klägerin als Spezialist für Design (Fachdesignerin) in Verbindung mit der zuvor absolvierten vierjährigen Basishochschulbildung der Klägerin (Diplom des Bakkalaureus) einem deutschen Hochschulabschluss, der vom Niveau her zwischen der Bachelor- und der Masterebene einzuordnen ist (Bl. 2, 4 der Verwaltungsakte). Die ZAB geht davon aus, dass aufgrund des ausländischen Abschlusses der Klägerin die Zulassung zu einem postgradualen Studium an einer deutschen Hochschule beantragt werden oder eine Bewerbung um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt erfolgen kann. Soweit in der Rechtsprechung in der Vergangenheit die Ansicht vertreten wurde, eine Gleichwertigkeit sei nicht nachgewiesen, wenn die ZAB bestätige, dass ein ausländischer Abschluss einem deutschen Hochschulabschluss „entspricht“ (so VG München U.v. 16.2.2006 – M 15 K 05.1123 – juris Rn. 31; VG Gelsenkirchen, U.v. 9.11.2016 – 15 K 400/15 – juris Rn. 34), folgt die Kammer dem nicht. Auf eine umfassende inhaltliche Gleichwertigkeit kommt es nicht (mehr) an, weil darüber wegen der hochschulspezifischen Festlegung der Studieninhalte schon bei inländischen Studiengängen keine hinreichend sichere Feststellung getroffen werden kann. Aufgrund des Bologna-Prozesses fehlt es im Bereich der nicht reglementierten Berufe inzwischen an einem inländischen Referenzrahmen, der eine Aussage über eine umfassende inhaltliche Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses ermöglichen könnte. Angesichts der nun gegebenen Freiheit der einzelnen Hochschulen, die Inhalte von Studiengängen festzulegen, kann schon bei inländischen Studiengängen keine Aussage über eine umfassende inhaltliche Gleichwertigkeit getroffen werden, sondern nur mehr die formelle und grundsätzliche inhaltliche Gleichwertigkeit festgestellt werden. Nichts anderes kann für ausländische Abschlüsse gelten. Deshalb wird die Äquivalenzklasse „gleichwertig“ im Gegensatz zu früher inzwischen von der ZAB nach deren telefonischer Auskunft auch nicht mehr verwendet. Feststellungen über eine umfassende inhaltliche Gleichwertigkeit werden nicht mehr getroffen.
Dafür, dass die Klägerin in gleicher Weise wie Absolventen eines Bachelorstudiums im Fach Design an einer deutschen Hochschule qualifiziert ist, spricht auch die seitens des Gerichts eingeholte Einschätzung des Studiendekans der Fakultät für Design der Hochschule München, wonach bei der Klägerin die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bewerbung im Masterstudiengang im Fach Design vorliegen, so dass sie sich unter den gleichen Voraussetzungen wie Bachelorabsolventen inländischer Hochschulen – also nach dem von der Hochschule vorgegebenen Eignungs-Feststellungsverfahren mit Portfolio- bzw. Mappenvorauswahl, Aufnahmeprüfung und Interviews – bewerben könnte (Gerichtsakte Bl. 29).
Entspricht aber der ausländische Abschluss der Klägerin – wie die ZAB festgestellt hat – einem deutschen Hochschulabschluss, der vom Niveau her zwischen der Bachelor- und der Masterebene einzuordnen ist, steht ihr grundsätzlich in gleicher Weise wie Absolventen inländischer Bachelorabschlüsse im Fach Design die Möglichkeit zur Berufstätigkeit in diesem Fachbereich offen. Zwar kann die Überzeugung, dass ein ausländischer Abschluss wegen seiner grundsätzlichen Gleichwertigkeit eine Berufstätigkeit ermöglicht, wenn er einem deutschen Hochschulabschluss im oben genannten Sinn „entspricht“, grundsätzlich im Wege des Gegenbeweises widerlegt werden, wenn etwa eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vorgelegt wird, wonach mit diesem Abschluss im Gegensatz zu entsprechenden inländischen Abschlüssen generell keine realen Chancen auf dem Arbeitsmarkt bestehen. Einen solchen Gegenbeweis hat die Klägerin aber nicht erbracht. Die bloße Behauptung, eine Berufstätigkeit als Designerin sei ihr auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht möglich, genügt hierfür nicht.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Förderung ihres Studiums im Sinne eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses.
a) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BAföG wird in den genannten Fällen abweichend vom Grundsatz des Absatzes 1 – und damit ausnahmsweise – Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Keine der enumerativ genannten Möglichkeiten sind bei der Klägerin zu bejahen. Die Nummern 3, 4a, 4b und 5 sind bereits offenkundig nicht einschlägig. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheids Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
b) § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG bestimmt über die in Satz 1 aufgeführten Fälle hinaus, dass eine einzige weitere Ausbildung gefördert wird, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Zu Recht ist der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid davon ausgegangen, dass solche besonderen Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich sind. Insbesondere war der Klägerin die Aufnahme eines Masterstudiums in Deutschland in ihrem Fachgebiet möglich, wie sich aus der seitens des Gerichts eingeholten Einschätzung des Studiendekans der Fakultät für Design der Hochschule München ergibt. Die von der Klägerin vorgelegte Ablehnung einer Zulassung für ein Masterstudium im Fach Architektur ist diesbezüglich ohne Aussagekraft, da es sich um eine andere Fachrichtung handelt.
3. Der Ausspruch über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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