Arbeitsrecht

Ausbildungsqualifizierung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, Vorbildungsvoraussetzungen: als gleichwertig anerkannter Bildungsstand;, entsprechende Anwendung des § 29 QualV (bejaht).

Aktenzeichen  7 B 20.1429

Datum:
25.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16297
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayFHVRG Art. 20 Abs. 3, 16 Abs. 1
LlbG Art. 7 Abs. 1 Nr. 3, S. 2
QualV § 20 ff.

 

Leitsatz

Solange abschließende Vorgaben fehlen, unter welchen Voraussetzungen von einem als gleichwertig anerkannten Bildungsstand im Sinne des Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG auszugehen ist, ist jedenfalls § 29 QualV entsprechend heranzuziehen.

Verfahrensgang

M 3 K 17.1186 2019-07-30 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da dem Kläger kein Anspruch auf die begehrte Berichtigung der streitgegenständlichen Diplomurkunde zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ebenso wenig steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch zu, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Berufung war daher zurückzuweisen.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berichtigung der streitgegenständlichen Diplomurkunde, da er nicht die für die Verleihung des begehrten akademischen Grades erforderlichen Vorbildungsvoraussetzungen besitzt.
Gemäß dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (GVBl 2003, 818) – BayFHVRG – in der Fassung vom 30. August 2014 erhalten diejenigen Beamten, die im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung ausgebildet werden und nicht die Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG besitzen, nach bestandener Qualifikationsprüfung durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege die in Art. 18 Abs. 1 oder 2 BayFHVRG genannte Bezeichnung als staatliche Bezeichnung. Beamte dagegen, die die Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG besitzen, erhalten die in Art. 18 Abs. 1 oder 2 BayFHVRG genannte Bezeichnung als akademischen Grad, auch wenn sie die Qualifikation hierfür im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung erwerben. Nach Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG sind Vorbildungsvoraussetzung für das Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder ein vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannter Bildungsstand (nach dem seit 1.1.2017 geltenden Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – HföDG – ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand). Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG entspricht von seinem Wortlaut Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Leistungslaufbahngesetz in der mindestens seit 1. Januar 2011 geltenden Gesetzesfassung (LlbG), wonach statt der Fachhochschulreife oder einer anderen Hochschulreife als laufbahnrechtliche Mindestvorbildung für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene ein vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannter Bildungsstand gefordert werden kann.
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Feststellung, welche Voraussetzungen für das Vorliegen eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstands gegeben sein müssen, jedenfalls die Regelung in § 29 der Qualifikationsverordnung vom 2. November 2007 (GVBl 2007, 767) – QualV – in der vorliegend maßgeblichen bis 30. April 2019 geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen. Inwieweit dies auch für § 30 QualV gilt, kann vorliegend offenbleiben.
a) Nach den Ausführungen des Beklagten hat das (vormalige) Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst speziell auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG keine ausdrücklichen Vorgaben dahingehend erlassen, welche Abschlüsse mit der Fachhochschulreife oder einer anderen Hochschulreife als gleichwertig anerkannt werden. Die auf den Regelungen des Bayerischen Hochschulgesetzes beruhende Qualifikationsverordnung findet auf die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern keine direkte Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayHSchG). Dies führt dazu, dass derzeit eine Lücke im Vollzug des Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG besteht.
b) Da der Gesetzgeber in Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG explizit angeordnet hat, dass neben der Fachhochschulreife und einer anderen Hochschulreife eine dritte Möglichkeit, nämlich ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, den Zugang zu einem Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern eröffnen kann, ist es sachgerecht, die maßgeblichen Regelungen der Qualifikationsverordnung für die Feststellung, unter welchen Voraussetzungen von einem als gleichwertig anerkannten Bildungsstand auszugehen ist, entsprechend heranzuziehen (so auch Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2020, Art. 7 LlbG Rn. 20).
Hierfür spricht, dass den Regelungen der Qualifikationsverordnung eine vergleichbare Interessenlage zugrunde liegt. Mit der u.a. aufgrund von Art. 43 Abs. 7, Art. 45 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG erlassenen Qualifikationsverordnung haben die Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie für Unterricht und Kultus bestimmt, durch welche Abschlüsse und Zeugnisse die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Beklagten und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen nachgewiesen wird. Die Qualifikationsverordnung enthält in ihrem Abschnitt 3 (§§ 20 ff.) Regelungen zur Qualifikation für ein Studium an staatlichen Fachhochschulen, das – wie das Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern – zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt. Die Qualifikation kann danach nachgewiesen werden durch die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 QualV), die Fachhochschulreife oder fachgebundene Fachhochschulreife (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 QualV) – bei beiden handelt es sich um Qualifikationen, die ausdrücklich auch in § 16 Abs. 1 BayFHVRG als Vorbildungsvoraussetzungen genannt werden – sowie nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 QualV durch die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 QualV oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 QualV, beides Regelungen, die den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte eröffnen (vgl. Art. 45 BayHSchG). Die in § 20 QualV genannten Qualifikationen gelten gemäß § 36 Abs. 1 QualV auch für staatlich anerkannte nichtstaatliche Fachhochschulen.
Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass die frühere Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege und jetzige Hochschule für den öffentlichen Dienst eine Sonderstellung unter den (Fach) Hochschulen in Bayern einnimmt, weil sie durch Gesetz eigenständig geregelt wird, eine verwaltungsinterne Einrichtung des Beklagten ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayFHVRG), nicht den Normen des Bayerischen Hochschulgesetzes unterliegt (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayHSchG) und Studierende nur nach Maßgabe der besonderen Zulassungsordnungen Zugang zu ihr haben. Dies schließt eine entsprechende Anwendung der einschlägigen Regelungen der Qualifikationsverordnung jedoch nicht aus, da der Gesetzgeber mit Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG – und im Übrigen auch mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LlbG – gerade zum Ausdruck gebracht hat, dass er als Vorbildung für einen Zugang zur Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern nicht nur die Fachhochschulreife oder eine andere Hochschulreife voraussetzt, und andernfalls die gesetzgeberische Wertung in Art. 16 Abs. 1 Alt. 3 BayFHVRG weitestgehend leerlaufen würde. Für eine entsprechende Anwendung spricht auch, dass bereits der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayFHVRG die Ausbildung der Beamten für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes „auf der Bildungsebene der Fachhochschulen“ oblag. Zudem ist die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern seit Einführung des Gesetzes zum 1. September 2003 den staatlichen Fachhochschulen gleichwertig (vgl. Art. 1 Abs. 6 BayFHVRG i.d. vom 1.9.2003 bis 31.12.2016 geltenden Fassung; Art. 1 Abs. 7 HföDG in der ab 1.1.2017 geltenden Fassung). Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie – trotz der zuvor genannten Besonderheiten – keine umfassende Sonderstellung unter den Fachhochschulen innehat. Der Umstand, dass Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG das Nähere über die Art und Weise offenlässt, wie das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst einen Bildungsstand als gleichwertig anerkennen kann, lässt eine entsprechende Anwendung der einschlägigen Regelungen der Qualifikationsverordnung zu bzw. schließt dies jedenfalls nicht aus (vgl. zur Beziehung von QualV und BayFHVRG Leiher in von Coelln/Lindner, Hochschulrecht in Bayern, 1. Aufl. 2019, Art. 43 Rn. 26, wonach die QualV auch die Vorgaben durch das Gesetz über die Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern zu beachten hat). Vor allem hat der Beklagte durch seine Ausführungen im Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 27. Februar 2015, mit dem in Anlehnung an Art. 45 BayHSchG, der den Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige regelt, und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 29 QualV zugelassen wird, dass Absolventen der Meisterprüfung oder gleichgestellte Fort- und Weiterbildungsprüfungen einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen, wenn sie ein Beratungsgespräch an der Fachhochschule absolviert haben, selbst zum Ausdruck gebracht, dass er sich für die Annahme eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstands im Sinne des Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG an den Vorgaben der Qualifikationsverordnung orientiert. Inwieweit dieses – nach Aussage der Vertreter des Beklagten – im Nachgang zu einem Petitionsverfahren ergangene Schreiben als abschließende Äußerung des Beklagten zu Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG mit der Folge zu sehen ist, dass letztlich eine entsprechende Anwendung nur von § 29 QualV gewollt ist, ist fraglich. Dagegen spricht, dass mit diesem Schreiben nach Aussage der Beklagtenvertreter lediglich eine im Rahmen eines Petitionsverfahrens ergangene Einzelfallentscheidung verallgemeinert werden sollte. Für die Annahme einer abschließenden Äußerung sprechen die Hinweise auf der Website der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und den dort verlinkten Studiengangsbeschreibungen, in denen auf einen vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verwiesen wird, als Beispiele jedoch lediglich die Meisterprüfung und gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfungen genannt werden.
Da sich der Qualifikationsverordnung nichts Gegenteiliges entnehmen lässt, kann die Regelung in § 29 QualV über die Anerkennung gleichwertiger Bildungsstände als Qualifikation für ein Studium an staatlichen Fachhochschulen auch als Äußerung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG gewertet werden. Inwieweit dies auch für § 30 QualV oder § 5 QualV gilt, kann vorliegend aus den nachfolgend genannten Gründen offenbleiben (vgl. 2.b bzw. 2.c). Jedenfalls hat es der Beklagte in der Hand, mit abschließenden Vorgaben zu Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG für Rechtsklarheit zu sorgen.
2. Der Kläger, der weder die Fachhochschulreife noch eine andere Hochschulreife vorweisen kann, verfügte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns seiner Ausbildungsqualifizierung zum Diplom-Verwaltungswirt (FH), mithin im September 2014, nicht über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand im Sinne des Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG.
a. Dieser lässt sich nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 QualV herleiten. Danach wird der allgemeine Zugang zur Hochschule gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis über die bestandene Prüfung zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin. Der Kläger hat zwar durch das Bestehen der Laufbahnprüfung im mittleren Polizeivollzugsdienst die Bezeichnung „Verwaltungsfachwirt-Polizei“ verliehen bekommen. Hiermit hat der Kläger jedoch keine dem § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 QualV entsprechende Qualifikation erworben. Denn die Qualifikation für den mittleren Polizeivollzugsdienst bzw. die zweite Qualifikationsebene ist bereits keine – wie in der Regelung vorausgesetzt, vgl. insoweit die Überschrift zu § 29 QualV: „Allgemeiner Hochschulzugang für Absolventen und Absolventinnen einer beruflichen Fort- oder Weiterbildungsprüfung“ – berufliche Fort- und Weiterbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Zudem kann es sich bei dem in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 QualV genannten Verwaltungsfachwirt nur um einen qualitativ vergleichbaren Abschluss mit dem in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 QualV genannten Abschluss der Fachprüfung II an der Bayerischen Verwaltungsschule handeln. Nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 8 und § 4 Abs. 2 der Satzung der Bayerischen Verwaltungsschule über die Lehrgänge und Prüfungen für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst in Bayern (Lehrgangs- und Prüfungssatzung für Beschäftigte – LPSB) wird zur Fachprüfung II zugelassen, wer an dem die Prüfung vorbereitenden Beschäftigtenlehrgang II teilgenommen hat. Zum Beschäftigtenlehrgang II wird nach § 4 Abs. 2 LPSB u.a. zugelassen, wer die Fachprüfung I oder eine beamtenrechtliche Anstellungsprüfung mit Erfolg abgelegt hat, die mindestens die Befähigung für den Einstieg in der Zweiten Qualifikationsebene nachweist. Ist aber die vom Kläger erworbene Befähigung Zulassungsvoraussetzung für den Beschäftigtenlehrgang II, kann sie nicht gleichzeitig qualitativ vergleichbar mit der Fachprüfung II sein; diese qualifiziert vielmehr Beschäftigte für Positionen, die mit denen vergleichbar sind, die Beamte in der dritten Qualifikationsebene wahrnehmen.
b. Der Kläger verfügte zu Beginn seiner Ausbildungsqualifizierung im September 2014 selbst dann nicht über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 QualV, wenn diese Regelung auf Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG entsprechend anzuwenden wäre.
aa. Die Ausbildung und berufliche Praxis des Klägers als Bankkaufmann ist nicht in einem zum Studiengang „Fachbereich Polizei- und Verfassungsschutz“ fachlich verwandten Bereich erfolgt. Nach § 30 Abs. 3 QualV ist ein fachlich verwandter Bereich gegeben, wenn die Berufsausbildung und die Berufspraxis jeweils hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem angestrebten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für dieses Studium förderlich sind. Entsprechende berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten können nicht für die vom Kläger eingeschlagene Fachrichtung gesehen werden.
bb. Entgegen der Auffassung des Klägers könnte sich die Vorbildungsvoraussetzung auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 30 Abs. 1 QualV aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit im mittleren Polizeivollzugsdienst ergeben, da er – unabhängig davon, ob auch von ihm die Teilnahme an einem Beratungsgespräch an der Hochschule hätte gefordert werden können (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 QualV) oder ob durch die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung davon abgesehen werden könnte – zum maßgeblichen Zeitpunkt im September 2014 die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 QualV erforderliche Hochschulzugangsprüfung nicht abgelegt bzw. kein Probestudium von mindestens zwei Semestern absolviert hatte (vgl. § 32 QualV). Denn die Erfüllung von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 QualV ist unverzichtbare Voraussetzung für die Annahme des fachgebundenen Hochschulzugangs für qualifizierte Berufstätige. Soweit der Kläger dem entgegenhält, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 QualV könne in seinem Fall keine Anwendung finden, weil er vom Beklagten zur Ausbildungsqualifizierung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern zugelassen worden sei, kann er nicht durchdringen. Denn für den im Verfahren einzig streitgegenständlichen Anspruch auf Verleihung der Bezeichnung „Diplom-Verwaltungsfachwirt (FH)“ als akademischen Grad ist nicht die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidend. Maßgeblich hierfür ist allein, ob der Kläger zu Beginn der Ausbildungsqualifizierung über eine der in Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG genannten Vorbildungsvoraussetzungen in Gestalt eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstands verfügte. Dies wäre im Fall des Klägers nur dann zu bejahen, wenn er die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 QualV erfüllen würde. Das Vorliegen eines der in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 QualV genannten Kriterien kann der Kläger jedoch nicht nachweisen.
c. Unabhängig davon, ob § 5 Nr. 2 QualV auf Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG entsprechend anzuwenden ist, führt auch dies nicht zu der Annahme, dass der Kläger die Vorbildungsvoraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG im September 2014 erfüllte. Durch ein Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in einer bzw. einem der in § 3 Nr. 4 QualV genannten Fachlaufbahnen bzw. fachlichen Schwerpunkte für einen eng verwandten Studiengang kann nur dann die fachgebundene Hochschulreife nachgewiesen werden, wenn das Zeugnis im Zeitpunkt des Beginns der Ausbildungsqualifizierung vorgelegt werden kann. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Zwischenprüfung jedoch noch nicht absolviert.
3. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungsfachwirt (FH)“ als akademischen Grad auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV zu.
Der allgemeine Gleichheitssatz, den auch der Normgeber zu beachten hat (sogenannte Rechtsetzungsgleichheit), betrifft das Verbot sowohl der Ungleichheit als auch der Willkür. Bei der Überprüfung von Normen hat das Gericht jedoch den weiten Ermessensspielraum des Normgebers bei der Gestaltung der einzelnen Regelungen zu berücksichtigen. Es bleibt grundsätzlich dem Ermessen des Normgebers überlassen zu entscheiden, in welcher Weise den allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Erst recht hat das Gericht nicht zu überprüfen, ob der Normgeber die bestmögliche oder gerechteste Lösung gefunden hat. Es darf nicht eigene Abwägungen oder Überlegungen an die Stelle derjenigen des Normgebers setzen. Nur wenn die äußersten Grenzen des normgerechten Ermessens überschritten sind, wenn jeder einleuchtende sachliche Grund für die getroffene Regelung fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt. Selbst Unebenheiten, Friktionen und Mängel, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Die Regelung darf lediglich nicht in einer Weise inkonsequent sein, dass ein darin zum Ausdruck gebrachtes System im Einzelnen willkürlich wieder durchbrochen würde (vgl. BayVerfGH, E.v. 27.8.2018 – Vf. 11-VII-16 – juris Rn. 23). Dies zugrunde gelegt, kann in der in Art. 20 Abs. 3 BayFHVRG geregelten Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungsfachwirt (FH)“ als staatliche Bezeichnung an diejenigen Beamten, die im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene ausgebildet werden und nicht die Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG besitzen, kein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung gesehen werden. Zwar durchlaufen diese Beamten dieselben Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege und müssen ebenso die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene bestehen wie diejenigen, die über die erforderlichen Vorbildungsvoraussetzungen verfügen. Jedoch ist es nicht zu beanstanden, wenn der Normgeber zwischen der „Schiene“ Studium an der Fachhochschule, das nur mit den in Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG genannten Vorbildungsvoraussetzungen aufgenommen werden kann, und der „Schiene“ Ausbildungsqualifizierung als weiterer Bildungsaufgabe der Hochschule, die ohne Vorbildungsvoraussetzungen nach Zulassung durch den Dienstherrn erfolgt, differenziert und dies grundsätzlich nach außen durch eine entsprechende Bezeichnung kenntlich macht. Die vom Normgeber vorgenommene Differenzierung zwischen der Gruppe der „Studierenden“ und der Gruppe der „zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten“ ist jedenfalls solange durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, als der Gesetzgeber diejenigen zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten, die zu Beginn ihrer Ausbildungsqualifizierung über die Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG verfügen, mit den Studierenden gleichstellt. Da dies der Fall ist, ist eine Überschreitung des normgeberischen Ermessens nicht ersichtlich.
II. Da der Kläger mangels Vorliegens der erforderlichen Vorbildungsvoraussetzungen schon nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 20 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 BayFHVRG erfüllt, hat er auch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Berichtigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.


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