Ausbildungsqualifizierung für den technischen Polizeivollzugsdienst, Beamter im technischen Polizeivollzugsdienst, keine Zuerkennung der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung in der aktuellen dienstlichen Beurteilung, kein Anspruch auf Einrichtung eines Studienganges und Einrichtung einer Ausbildungsqualifizierung
Ausbildungsqualifizierung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, Vorbildungsvoraussetzungen: als gleichwertig anerkannter Bildungsstand;, entsprechende Anwendung des § 29 QualV (bejaht).