Arbeitsrecht

Verleihung eines akademischen Grades

Aktenzeichen  M 3 K 17.1186

Datum:
30.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55471
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HföDG Art. 16, Art. 18, Art. 20 Abs. 3
BayHSchG Art. 1

 

Leitsatz

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Verleihung des akademischen Grades „Diplom Verwaltungswirt (FH)“ nicht zu. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern vom 15. Dezember 2016 sowie der Widerspruchsbescheid der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (im Folgenden: HföD) vom 2. März 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verleihung des akademischen Grades „DiplomVerwaltungswirt (FH)“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Insoweit folgt das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist zum Vorbringen des Klägers auf Folgendes hinzuweisen:
Bei der HföD handelt es sich um keine Hochschule im Sinne des Art. 1 BayHSchG. Das Bayerische Hochschulgesetz findet auf sie deshalb auch keine Anwendung. Vielmehr ist die HföD eine verwaltungsinterne Einrichtung des Freistaates Bayern (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 HföDG). In erster Linie obliegt der HföD nach Maßgabe der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften auf der Bildungsebene der Fachhochschulen die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in den verschiedenen Fachlaufbahnen (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 BföDG). Darüber hinaus wurde der HföD als weitere Bildungsaufgabe die Ausbildung der Beamten im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (Art. 37 des Leistungslaufbahngesetzes) übertragen. Inhalt und Umfang der Ausbildungsqualifizierung richten sich nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen (Art. 20 Abs. 1 HföDG). Daraus ist ersichtlich, dass es sich bei der HföD um keine allgemeine Hochschule handelt, sondern ihr als Teil der staatlichen Verwaltung die Ausbildung und Ausbildungsqualifizierung der Beamten obliegt. Im Rahmen dieser Ausbildungsqualifizierung hat der Kläger an der HföD studiert.
Beamte, die im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung nach Art. 20 Abs. 1 HföDG ausgebildet worden sind und nicht die Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 HföDG besitzen, erhalten nach bestandener Qualifikationsprüfung durch die HföD die in Art. 18 Abs. 1 oder 2 HföDG genannte Bezeichnung als staatliche Bezeichnung (Art. 20 Abs. 3 HföDG). Gemäß Art. 18 Abs. 1 HföDG verleiht die HföD an Absolventen mit den Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1HföDG, die die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bestanden haben, einen der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, dem fachlichen Schwerpunkt bzw. der Ausbildung entsprechenden Diplomgrad mit dem Zusatz “(FH)” als akademischen Grad.
Vorbildungsvoraussetzungen für das Studium an der HföD gemäß Art. 16 Abs. 1 HföDG, ist die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand. Aus dem Verweis in Art. 16 Abs. 2 HföDG, wonach die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene unberührt bleiben, wird insoweit auch der Bezug zu den beamtenrechtlichen Bestimmungen hergestellt, wo sich aus Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG ebenfalls die Fachhochschulreife oder eine andere Hochschulreife als vorausgesetzte Vorbildung für die dritte Qualifikationsebene ergibt. Soweit in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 LlbG in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 3 auch ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand gefordert werden kann, bezieht sich dies in erster Linie auf Art. 3 Abs. 4 LlbG, wonach die Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich durch Verwaltungsvorschrift regeln, welche Bildungsstände den nach diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsvoraussetzungen gleichwertig sind.
Von diesen im Bereich der Beamtenausbildung getroffenen Regelungen zu unterscheiden sind die Regelungen der Qualifikationsverordnung (QualV), die aufgrund von verschiedenen Ermächtigungsgrundlagen des BayHSchG erlassen wurde. In dem hier streitgegenständlichen Zusammenhang sind insoweit insbesondere Art. 43 Abs. 7 BayHSchG, wonach durch Rechtsverordnung bestimmt wird, durch welche Abschlüsse und Zeugnisse die Hochschulreife und Fachhochschulreife nachgewiesen werden, sowie Art. 45 Abs. 3 BayHSchG, in dem die Ermächtigung zur näheren Ausgestaltung eines in Art. 45 BayHSchG eröffneten Hochschulzugangs für qualifizierte Berufstätige enthalten ist, einschlägig.
Neben dem bereits dargestellten Umstand, dass die HföD nicht unter die Regelungen des BayHSchG fällt und sich somit die ausschließlich auf der Ermächtigungsgrundlage des BayHSchG basierenden Regelungen der QualV ebenso nicht auf die Ausbildung an der HföD erstrecken können, ergibt sich bereits aus den in der QualV verwendeten Begrifflichkeiten, dass der Ansicht des Klägers, die Erfüllung der Voraussetzungen zum Zugang zur Hochschule sei mit dem Vorliegen eines „gleichwertig anerkannten Bildungsstandes“ gleichzusetzen, da auch die Fachhochschulreife und eine andere Hochschulreife den Zugang zur Hochschule vermittle, nicht gefolgt werden kann.
Während sich die Abschnitte 1 bis 3 der QualV mit der Qualifikation für ein Studium an staatlichen Universitäten, an staatlichen Kunsthochschulen und an staatlichen Fachhochschulen befassen, regelt Abschnitt 4 den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte und steht damit im Einklang mit Art. 45 BayHSchG, wo im Gegensatz zu den allgemeinen und besonderen Qualifikationsvoraussetzungen der Art. 43 und 44 BayHSchG unter bestimmten Voraussetzungen der Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige eröffnet wird.
Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch die verwendete Terminologie spricht dagegen, dass durch diese Eröffnung des Hochschulzugangs für qualifizierte Berufstätige deren Ausbildung und sonstige für ihren Hochschulzugang erforderlichen Leistungen als der Fachhochschulreife oder einer anderen Hochschulreife als gleichwertig anerkannt werden sollte.
Selbst wenn es zutrifft, dass, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, seitens des Beklagten die Regelungen der §§ 1 bis 11 QualV für die Bestimmung der Vorbildung (Hochschulreife) im Sinne des LlbG und für die Diplomverleihung als akademischer Grad analog herangezogen werden, ändert dies nichts an der dargestellten Gesetzeslage und erfordert insbesondere nicht die vom Kläger geforderte analoge Anwendung der QualV im vorliegenden Fall. Eine solche analoge Anwendung der QualV insoweit bezieht sich lediglich auf die Frage des Nachweises der unstreitigen Qualifikationsvoraussetzungen Fachhochschulreife oder andere Hochschulreife, während sich die Gleichwertigkeit eines möglichen Hochschulzugangs für qualifizierte Berufstätige, wie dargestellt, auch aus der QualV nicht ersichtlich ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 27. Februar 2015.
Zum einen betrifft dieses Schreiben nicht die vom Kläger für sich beanspruchte Regelung des § 30 QualV, sondern § 29 QualV, zum anderen vermag eine angesichts einer Petition erfolgte Abstimmung zweier Ministerien nicht, die bestehende dargestellte Gesetzeslage zu verändern.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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