Ausbildungsqualifizierung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, Vorbildungsvoraussetzungen: als gleichwertig anerkannter Bildungsstand;, entsprechende Anwendung des § 29 QualV (bejaht).
periodische dienstliche Beurteilung, Grundsatz der Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums, Verlängerung des Beurteilungszeitraums aus im Verantwortungsbereich des Dienstherrn liegenden Gründen, Versetzung des Beurteilers in den Ruhestand, fehlender Unterrichtsbesuch, fehlende Beurteilungsbeiträge des früheren Beurteilers