Arbeitsrecht

Auslandsumzug, Ausschlussfrist

Aktenzeichen  B 5 K 19.665

Datum:
29.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46095
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayUKG Art. 10
AUV
BayUKG Art. 3 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Umzugskostenvergütung. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 29.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG sind Umzugskostenvergütung und Umzugskostenbeihilfe innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr bei der für personalrechtliche Maßnahmen der Berechtigten zuständigen Behörden schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BayUKG beginnt diese Frist mit dem Tag der Beendigung des Umzugs. Ein Umzug im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayUKG ist als beendet anzusehen, wenn er durchgeführt wurde. Das ist dann der Fall, wenn das Umzugsgut (Art. 6 Abs. 3 BayUKG) an den Umzugsort in die neue Wohnung gebracht wurde (vgl. Uttlinger/Saller, Das Umzugskostenrecht in Bayern, 94. Aktualisierung 2020, Art. 3 BayUKG, Rn. 40).
Der Umzug des Klägers war seinem eigenen Vorbringen nach am 17.09.2016 beendet. Fristbeginn für die Ausschlussfrist nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG war daher vorliegend Sonntag, der 18.09.2016. Für die Berechnung des Fristbeginns ist es belanglos, um welchen Wochentag es sich handelt. Mithin endete die halbjährige Ausschlussfrist zur schriftlichen oder elektronischen Beantragung der Umzugskostenvergütung mit Ablauf des Freitags, 17.03.2017 (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB, Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG). Gleichwohl beantragte der Kläger die Gewährung der Umzugskostenvergütung erst mit Schreiben sowie Formblattantrag vom 03.09.2018, beim Landesamt für Finanzen – Bearbeitungsstelle Straubing – am 03.09.2018 eingegangen (Bl. 45 der Behördenakte), und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist.
Aus der Rechtsnatur der Ausschlussfrist folgt, dass der Berechtigte (vgl. Art. 2 BayUKG) die sich aus Art. 3 BayUKG ergebenden Ansprüche auf Umzugskostenvergütung und Umzugskostenbeihilfe verliert, wenn er nicht innerhalb eines halben Jahres nach Beendigung des Umzugs die Gewährung der Umzugskostenvergütung oder -beihilfe bei der für personalrechtliche Maßnahmen zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch beantragt. Die Halbjahresfrist des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG ist eine materielle Ausschlussfrist in dem strengen Sinne, dass bei verspäteter Antragstellung die Gewährung von Umzugskostenvergütung bzw. Umzugskostenbeihilfe nicht mehr zulässig ist. Die Einhaltung der Ausschlussfrist ist also von Amts wegen zu prüfen; ihr Ablauf und damit das Erlöschen des Anspruchs ist zu beachten (vgl. Uttlinger/Saller, Das Umzugskostenrecht in Bayern, 94. Aktualisierung 2020, Art. 3 BayUKG, Rn. 45, 48). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 Abs. 5 BayVwVfG ist nicht möglich, da die Ausschlussfrist in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG ausdrücklich als solche normiert ist (vgl. Uttlinger/Saller, Das Umzugskostenrecht in Bayern, 94. Aktualisierung 2020, Art. 3 BayUKG, Rn. 46).
Die Berufung des Beklagten auf den Ablauf der Ausschlussfrist erweist sich auch nicht als treuwidrig. Nur ausnahmsweise kann sich die Weigerung des Dienstherrn, in der dieser sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist beruft, als ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erweisen. Bei der Auslegung des § 242 BGB wäre in Bezug auf die gesetzliche Ausschlussfrist des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG ein äußerst strenger Maßstab anzulegen. Auch wenn der in Art. 2 BayUKG genannte Personenkreis die Ausschlussfrist versehentlich oder aus Unkenntnis hat verstreichen lassen, ist dies rechtlich unerheblich. Eine unzulässige Rechtsausübung bezüglich der Berufung auf die gesetzliche Ausschlussfrist kann daher nur dann vorliegen, wenn sich der Dienstherr ein „qualifiziertes Fehlverhalten“ zu Schulden kommen lässt. Ein solches Fehlverhalten, welches nicht schuldhaft erfolgt sein muss, müsste aber zur Folge haben, dass die Berufung auf die Ausschlussfrist unter Einbeziehung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und damit unzulässig sein würde (vgl. Uttlinger/Saller, Das Umzugskostenrecht in Bayern, 94. Aktualisierung 2020, Art. 3 BayUKG, Rn. 46). Insoweit ist zu beachten, dass für den Dienstherrn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht keine Verpflichtung besteht, den Berechtigten auf die sich aus einer Versäumnis der Ausschlussfrist des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Dem Dienstherrn obliegt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht resultierende Belehrungspflicht seiner Beschäftigen in Bezug auf alle einschlägigen Regelungen. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn es sich um die Kenntnis von Rechtsvorschriften handelt, die in zumutbarer Weise bei den Beschäftigten vorausgesetzt werden kann. Eine Belehrungspflicht aus Gründen der Fürsorge kann sich allenfalls dann für den Dienstherrn ergeben, wenn sich der Beschäftigte sichtlich im Irrtum befindet oder um Auskunft über die Rechtslage bittet (vgl. Uttlinger/Saller, Das Umzugskostenrecht in Bayern, 94. Aktualisierung 2020, Art. 3 BayUKG, Rn. 54 m.w.N.). Als unzulässige Rechtsausübung des Beklagten könnte die Erstattungsverweigerung mithin nur angesehen werden, wenn der Kläger nachweislich außerstande gewesen wäre, sich auf die Ausschlussfrist des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG einzurichten, oder wenn er aus Gründen, die der Dienstherr zu berücksichtigen hat, gehindert war, die Erstattung binnen dieser Frist zu beantragen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.1984 – 6 C 33/83 – BeckRS 1984, 05495 Rn. 20). Für beides bietet der Sachstand vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil wurde der Kläger seitens der …-Universität Ba … im Rahmen der Zusage der Umzugskostenvergütung (Schreiben vom 23.08.2016, Bl. 50 der Verwaltungsakte) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Umzugskostenvergütung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Beendigung des Umzugs zu stellen ist.
Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, dass für den hier stattgefundenen Auslandsumzug nicht die halbjährliche Antragsfrist des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG, sondern die zweijährige Frist des § 14 Abs. 6 Satz 1 BUKG gilt, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht. Das Bundesumzugskostengesetz gilt ausweislich seines in § 1 BUKG normierten persönlichen Anwendungsbereichs für Bundesbeamte und -richter, während der Kläger im Dienst des Freistaates Bayern steht. Zwar normiert Art. 10 BayUKG, dass sich der Anspruch auf Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (§ 13 BUKG) nach Maßgabe der Auslandsumzugskostenverordnung bestimmt, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Allerdings betrifft dieser Verweis den Umfang der Erstattung von Umzugskosten. Dafür, dass sich auch das Verfahren der Umzugskostengewährung entgegen den landesrechtlichen Bestimmungen in Art. 3 BayUKG nunmehr nach Bundesrecht richten soll, bietet der Wortlaut des Art. 10 BayUKG keinen Anhalt. Vielmehr setzt dieser einen nach den Vorschriften des Bayerischen Umzugskostengesetzes entstandenen und nicht erloschenen Anspruch auf Umzugskostenvergütung voraus. Soweit die Vorschrift des Art. 10 BayUKG auch das Bundesumzugskostengesetz in Bezug nimmt, beschränkt sich dieser Verweis auf § 13 BUKG und damit auf die Definition des Auslandsumzugs. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zu Art. 10 BayUKG. Dort wird lediglich ausgeführt, dass dem Gesetzgeber durch die Regelung des Art. 10 BayUKG die Möglichkeit eingeräumt wird, für Auslandsumzüge abweichende Vorschriften zu erlassen. Soweit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, findet die Auslandsumzugskostenvergütung entsprechend der Verweisung in Art. 10 BayUKG Anwendung (vgl. LT-Drs. 15/3058, S. 10). Darüber hinaus statuiert Art. 10 BayUKG einen Rückgriff auf die Auslandsumzugskostenverordnung lediglich, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Umzugskostenvergütung oder auf Umzugsbeihilfe sind jedoch in Art. 3 BayUKG geregelt. Damit kommt ein Rückgriff auf die in § 14 Abs. 6 Satz 1 BUKG normierte Zweijahresfrist, den § 3 Abs. 1 AUV in Bezug nimmt, nicht in Betracht.
Mithin hat der Kläger wegen Versäumens der halbjährigen Ausschlussfrist des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayUKG keinen Anspruch auf Umzugskostenvergütung. Da sich der Bescheid des Beklagten vom 29.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2019 somit als rechtmäßig erweist, war die Klage abzuweisen.
II.
Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.


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