Arbeitsrecht

Auslegung einer unwiderruflichen Freistellungserklärung

Aktenzeichen  2 Ca 768/21

Datum:
6.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
ArbG Nordhausen 2. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:ARBGNOR:2022:0406.2CA768.21.00
Normen:
§ 626 Abs 1 BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
Spruchkörper:
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 21.09.2021 beendet worden ist, sondern bis zum 31.10.2021 fortbestanden hat.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 706,95 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2021 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2021 zu zahlen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.293,05 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie Vergütungsansprüche.
Die Klägerin war beim Beklagten, der eine Werbeagentur betreibt, als Mediengestalterin tätig. Zuletzt erzielte die Klägerin ein monatliches Bruttogehalt von 2.500,00 EUR. Mit Schreiben vom 31.07.2021 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis. Das Kündigungsschreiben vom 31.07.2021 (Anlage A5, Bl. 14 d.A.) hat auszugsweise folgenden Inhalt:
„KündigungSehr geehrte Frau …hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.08.2021. Die Kündigung ist aus betriebsbedingten Gründen leider notwendig. Dies bedauere ich zutiefst.Ich stelle Sie hiermit ab sofort unwiderruflich unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche und Freizeitausgleichsansprüche bis zum oben angegebenen Beendigungsdatum von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung frei.Durch die Freistellung sollen zunächst die noch offenen Urlaubsansprüche und erst anschließend etwaige Freizeitausgleichsansprüche erfüllt werden.(…)“
Gegen die Kündigung vom 31.07.2021 erhob die Klägerin Klage beim Arbeitsgericht Nordhausen, die unter dem Aktenzeichen 2 Ca 648/21 geführt wurde, mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen bis zum 31.10.2021 fortbesteht.
Der Klägerin ging am 10.09.2021 ein Schreiben des Beklagten mit folgenden Inhalt zu (s. Schreiben v. 10.09.2021, Bl. 43 d.A.):
„Sehr geehrte Frau …,von der ihrerseits gegen uns erhobenen Klage haben wir Kenntnis. Bereits an dieser Stelle teilen wir mit, das wir den Klageanspruch anerkennen werden. Mithin erwarten wir Sie zum Arbeitsantritt pünktlich am 13.09.2021.Mit freundlichen Grüßen(…)“
Die Klägerin erschien am 13.09.2021 nicht zur Arbeit. Am 16.09.2021 mahnte der Beklagte die Klägerin aufgrund unentschuldigten Fehlens vom 13.09.2021 – 16.09.2021 ab. Am 17.09.2021 erschien die Klägerin weiterhin nicht zur Arbeit. Am 18.09.2021 mahnte der Beklagte die Klägerin erneut wegen unentschuldigten Fehlens ab. Nachdem die Klägerin am 20.09.2021 und 21.09.2021 weiterhin nicht zur Arbeit kam, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis am 21.09.2021 außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund. Aufgrund eines zwischenzeitlich eingegangenen Anerkenntnisses des Beklagten erließ das Arbeitsgericht Nordhausen am 21.09.2021 ein Anerkenntnisurteil, das in Ziff. 1 wie folgt lautet:
„1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung des Beklagten vom 31. Juli 2021, zugegangen am 6. August 2021, zum 31. August 2021 beendet wird, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum 31. Oktober 2021 fortbesteht.“
Gegen die außerordentliche Kündigung vom 21.09.2021 erhob die Klägerin am 12.10.2021, bei Gericht am gleichen Tag und dem Beklagten am 15.10.2021 zugestellt, Kündigungsschutzklage. Unter dem 24.01.2022 erweiterte die Klägerin ihre Klage um Vergütungsansprüche für die Monate September und Oktober 2021.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass kein außerordentlicher Kündigungsgrund bestehe. Sie beruft sich darauf, dass sie mit der Kündigung vom 31.07.2021 sie unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt worden sei. Der Kündigungserklärung sei zu entnehmen, dass der Beklagte die Frist habe einhalten wollen. Dies ergebe die Auslegung.
Damit sei die Klägerin letztlich bis zum 31.10.2021 unwiderruflich freigestellt gewesen. Aus dem Arbeitsvertrag unter § 12 Abs. 3 des Arbeitsvertrages folge zudem eine vertragliche vereinbarte Freistellung, weshalb die Anwendung von § 615 BGB ausscheide. Eine Arbeitsverpflichtung der Klägerin habe nicht bestanden. Aus den gleichen Gründen stehe der Klägerin Vergütung für die Monate September und Oktober 2021 zu.
Die Klägerin beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 21.09.2021 mit Wirkung zum 27.09.2021 (Datum des Zugangs) beendet worden ist, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum 31.10.2021 fortbesteht.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2021 einen Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR brutto abzüglich 706,95 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2021 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Oktober 2021 einen Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2021 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Meinung, dass die Freistellung nur bis zum Beendigungsdatum 31.08.2021 ausgesprochen worden sei. Sodann sei das Anerkenntnis erfolgt. Die Klägerin sei trotz Aufforderung und mehrfacher Abmahnung nicht zur Arbeit erschienen. Das stelle eine grobe Pflichtverletzung dar, die zur außerordentlichen Kündigung berechtige. Eine Auslegung dahingehend, dass das Kündigungsschreiben vom 31.07.2021 eine unwiderrufliche Freistellung bis 31.10.2021 beinhalte sei nicht möglich. Es sei fernliegend, auch da die Klägerin sich widersprüchlich verhalte, wenn sie einerseits den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einklage, sich dann jedoch auf eine unwiderrufliche Freistellung berufe.
Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.
I.
1. Der die fristlose Kündigung betreffende Feststellungsantrag ist begründet, da die Kündigung vom 21.09.2021 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien daher nicht aufgelöst hat.
a) Die Wirksamkeit der Kündigung wird nicht gem. §§ 7 Hs. 1, 4 S. 1, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG vermutet, weil die Klägerin rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist Klage erhoben hat.
b) Es liegt kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB für die fristlose Kündigung vor.
aa) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen ist nach einschlägiger Abmahnung an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG Urt. v. 15.3.2001 – 2 AZR 147/00 Ziff. 3 der Entscheidungsgründe).
bb) Die Klägerin hat nicht unentschuldigt gefehlt, da sie bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2021 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt war. Die Klägerin war insbesondere nicht verpflichtet ihre Arbeitsleistung ab dem 13.09.2021 aufgrund der Aufforderung des Beklagten vom 10.09.2021 zu erbringen.
Mit der unwiderruflichen Freistellung verzichtet der Arbeitgeber endgültig und unumkehrbar auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Sie kann nur einvernehmlich wieder aufgehoben werden. Dies folgt daraus, dass es sich bei der unwiderruflichen Freistellung im Regelfall um ein Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines Erlassvertrages gem. § 397 BGB handelt, das der Arbeitnehmer konkludent annehmen kann, wobei hinsichtlich des Zugangs der Annahmeerklärung § 151 BGB greift (vgl. BAG, Urt. v. 06.09.2006 – 5 AZR 703/05, Rn. 24). Das ist vorliegend der Fall. Etwas anderes gilt auch nicht etwa weil die Klägerin gegen die Kündigung vom 31.07.2021 Klage erhoben hat. Dass sie mit der unwiderruflichen Freistellung einverstanden gewesen ist, ergibt sich daraus, dass sie ab dem 01.08.2021 nicht mehr zur
Arbeit erschien. Daraus durfte der Beklagte den Schluss ziehen, dass sie das Angebot angenommen hat und zunächst Urlaubsansprüche/ Freizeitausgleichsansprüche aufbraucht und im Übrigen unwiderruflich freigestellt sein möchte, was auch in seinem Interesse lag. Gegen das vom Beklagten angenommene treuwidrige Verhalten der Klägerin (einerseits unwiderrufliche Freistellung, andererseits Klage gegen die Kündigung) spricht zudem, dass sie nicht die Wirksamkeit der Kündigung vom 31.07.2021 in Frage gestellt hat, sondern lediglich die Kündigungsfrist moniert hat.
Die Auslegung des Kündigungsschreibens vom 31.07.2021 ergibt, dass die unwiderrufliche Freistellung auch über den fehlerhaft berechneten Kündigungstermin am 30.08.2021 hinausgeht. Dabei verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass ein Gleichlauf der Auslegung der zutreffenden Kündigungsfrist mit der Frage des Fortbestandes des unwiderruflichen Freistellung nicht automatisch erfolgt, vielmehr sind die Frage der Wahrung der ordentlichen „richtigen“ Kündigungsfrist und die Frage, ob die unwiderrufliche Freistellung sich auch auf die durch Auslegung ermittelte verlängerte Kündigungsfrist bezieht, gesondert durch Auslegung der jeweiligen Willenserklärung zu ermitteln.
Der Beklagte hatte die Kündigungsfrist mit seiner Kündigungserklärung vom 31.07.2021 nicht eingehalten. Eine Auslegung des Kündigungsschreibens ergibt allerdings, dass der Beklagte jedenfalls die zutreffende Kündigungsfrist hat wahren wollen. Eine vom Arbeitgeber mit zu kurzer Kündigungsfrist zu einem bestimmten Datum erklärte ordentliche Kündigung, die den Zusatz „fristgemäß zum“ enthält, kann als Kündigung zum richtigen Kündigungstermin ausgelegt werden, wenn es dem Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar wesentlich um die Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ging und sich das in die Kündigungserklärung aufgenommene Datum lediglich als das Ergebnis einer fehlerhaften Berechnung der zutreffenden Kündigungsfrist erweist (vgl. BAG, Urt. v. 15.05.2013 – 5 AZR 130/12). Das ist gegeben, da der Beklagte durch die Formulierung „unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist“ deutlich gemacht hat, dass es ihm wesentlich um die Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist geht; für diese Auslegung spricht auch, dass der Beklagte nach Kenntnisnahme der Klage gegen die Kündigung, die ausschließlich die Einhaltung der Kündigungsfrist moniert, erklärt hat, den Klageanspruch, d.h. die Kündigungsfrist zum 31.10.2021, anzuerkennen. Davon zu unterscheiden ist die im Kündigungsschreiben erfolgte unwiderrufliche Freistellung. Ausweislich des Kündigungsschreibens sollte diese „bis zum oben angegebenen Beendigungsdatum“ gelten. Die Auslegung nichttypischer einseitiger Willenserklärungen ist grundsätzlich gem. § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen, wobei bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen, wie der vorliegenden, darüber hinaus § 157 BGB anzuwenden und damit zu prüfen ist, wie die Erklärung vom Empfängerhorizont aus verstanden werden durfte (vgl. MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 133 Rn. 12). Maßgebend ist dabei, was der Empfänger redlicherweise verstehen durfte. Dieser Aufgabe kann das Gericht nur dann gerecht werden, wenn es sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt sondern die Interessenlage von Erklärendem und Empfänger in Visier nimmt. Dem Kündigungsschreiben vom 31.07.2021 lässt sich entnehmen, dass der Beklagte durch die unwiderrufliche Freistellung Urlaubsansprüche und Freizeitausgleichsansprüche der Klägerin bis zum Beendigungstermin erfüllen wollte. Ob der wirkliche Wille des Beklagten, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass die ordentliche Kündigungsfrist erst am 31.10.2021 endet, dahingehend gegangen wäre, keine unwiderrufliche Freistellung bis zum Beendigungstermin auszusprechen kann die Kammer nicht abschließend feststellen. Dafür spräche, dass er die Klägerin nicht über einen Zeitraum bezahlt freistellen will, der ihre Urlaubsansprüche und Freizeitausgleichsansprüche in erheblichen Maße überschreitet. Aus Sicht des Empfängerhorizonts allerdings, also der Arbeitnehmerin, geht es dem Arbeitgeber primär darum, ihn bis zur Beendigung freizustellen. Das Kündigungsschreiben vom 31.07.2021 ist aus Sicht des Empfängerhorizonts dahingehend zu verstehen, dass die unwiderrufliche Freistellung bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten soll. Denn dem Wortlaut des Kündigungsschreibens nach soll die unwiderrufliche Freistellung „bis zum oben genannten Beendigungstermin“ erfolgen, wobei eine Auslegung des genannten Beendigungstermins ergibt, dass das Beendigungsdatum 31.08.2021 nicht als das maßgebende Datum zu verstehen ist, sondern es dem Beklagten vielmehr darauf ankam die zutreffende Kündigungsfrist zu wahren. Dass der Beklagte, wenn er erkannt hätte, dass die Kündigungsfrist tatsächlich erst zum 31.10.2021 ablief, die Klägerin nicht hätte freistellen wollen, ist für den Empfänger nicht ersichtlich. Vielmehr durfte die Klägerin davon ausgehen, dass es dem Beklagten maßgebend darauf ankam, sie letztlich bis zu rechtlichen Beendigung freizustellen.
Da die Klägerin bis 31.10.2021 unwiderruflich freigestellt war, ging die Aufforderung zur Erbringung der Arbeitsleistung ins Leere, da eine einseitige Aufhebung einer unwiderruflichen Freistellung nicht möglich ist.
2. Der Klägerin seht gem. § 611a Abs. 2 iVm Arbeitsvertrag für die Monate rückständige Vergütung im tenoriertem Umfang zu, da die Klägerin bis 31.10.2021 unwiderruflich von der Verpflichtung zu Arbeitsleistung unter Fortzahlung der arbeitsvertraglichen Vergütung freigestellt gewesen ist (Ausführungen unter I. 1. b) bb)).
Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er beträgt zwei Bruttomonatsgehälter in Höhe von 2.500,00 EUR für den Kündigungsschutzantrag (da lediglich der Beendigungszeitpunkt im Streit stand) sowie insgesamt 4.293,05 EUR hinsichtlich der Zahlungsanträge, d.h. insgesamt 9.293,05 EUR.


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