Aktenzeichen VIII ZR 294/12
§ 78b Abs 2 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 4. September 2012, Az: 63 S 137/12vorgehend AG Schöneberg, 22. März 2012, Az: 106 C 15/11
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Beiordnung eines Anwalts (Notanwalts) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten – unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung – aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 2 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 ist auch deshalb unzulässig, weil der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € durch die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zu einer monatlichen Mieterhöhung um 96 €, zur Räumung des zusätzlich zur Wohnung im zweiten OG im ersten OG angemieteten Zimmers und zur Entfernung eines Regals aus der Waschküche – offensichtlich – nicht erreicht ist.
2
Für die “vorläufige Zulassung” eines nicht am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts durch den Senat gibt es keine Rechtsgrundlage.
Ball Dr. Milger Dr. Hessel
Dr. Fetzer Dr. Bünger