Arbeitsrecht

Beitragspflicht zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Aktenzeichen  M 12 K 16.2841

Datum:
5.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53973
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VersoG Art. 30 Abs. 1, Art. 31,Art. 38 Abs. 1
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 172 a
VwGO § 65, § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, § 124, § 124 a Abs. 4, § 154 Abs. 1, § 167
GG Art. 14 Abs. 1
RDGEG § 3, §5
GKG § 52 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Mai 2016 ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Feststellung der Pflichtmitgliedschaft des Klägers ist § 15 Abs. 1 der Satzung der Beklagten vom 6. Dezember 1996 – (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 51/52) – in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 21. November 2018 – (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 49 und 50) (im Folgenden: Satzung) i.V.m. Art. 30 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl 2008, 371). Danach sind alle nicht berufsunfähigen natürlichen Personen, die Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern in Bayern sind, Pflichtmitglieder der Beklagten. Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem ihre Voraussetzungen eingetreten sind, und endet mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen oder mit dem Wirksamwerden einer Befreiung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung).
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt, dass die Einführung und das Bestehen eines berufsständischen Versorgungswerks mit Zwangsmitgliedschaft und Mindestbeiträgen weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (Grundsatzentscheidung des BVerfG, B.v. 25.2.1960 – 1 BvR 239/52 – juris; BVerfG, B.v. 4.4.1989 – 1 BvR 685/88 – juris; BVerwG, U.v. 5. 12.2000 – 1 C 11/00, zuletzt BayVerfGH, E.v. 30.8.2017 – Vf. 7-VII-15). Die damit verbundene Auferlegung einer Geldleistungspflicht verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, B.v. 28.11.1997 – 1 BvR 324/93 – juris).
Der Kläger ist seit 2. November 2015 Mitglied der Rechtsanwaltskammer München. Weder erfüllt der Kläger einen Ausnahmetatbestand gem. § 15 Abs. 2 der Satzung noch war er von der Pflichtmitgliedschaft auf Antrag wirksam befreit noch müsste er (ggf. rückwirkend, vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 der Satzung) befreit werden.
Soweit die Beklagte von der ihr nach § 30 Abs. 2 VersoG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, in der Satzung Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorzusehen, wird der Kläger von keinem Ausnahme- oder Befreiungstatbestand erfasst. Insbesondere ist § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung nicht einschlägig, weil seit dem Wechsel nach Bayern jedenfalls keine – wie von der Vorschrift gefordert – Pflichtmitgliedschaft in einer anderen öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung fortbestand.
Die vom Kläger fortgeführte Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen stellt keine Pflichtmitgliedschaft im Sinne der Satzung der Beklagten dar.
a) Auf die Begriffsbestimmung der Satzung (Hessen) kommt es für die Auslegung der bayerischen Satzung nicht an.
aa) Einer bayerischen Satzung liegen grundsätzlich ihre eigenen Definitionen und Begriffsbestimmungen und nicht diejenigen aus Satzungen anderer Länder zugrunde.
bb) Gegen eine solche Bindungswirkung durch die Satzung (Hessen) bzgl. der Begriffsbestimmung spricht auch die Gesetzgebungskompetenz. Die Kompetenz für die Berufsständische Versorgung liegt gemäß Art. 70 ff. GG bei den jeweiligen einzelnen Landesgesetzgebern. Demzufolge darf der einzelne Landesgesetzgeber die Ausgestaltung der Berufsständischen Versorgung in seinem Land selber regeln. Ein Landesgesetzgeber kann somit nicht durch seine Regelungen die Ausgestaltung der Berufsständischen Versorgung in einem anderen Land festsetzen. Dies muss erst Recht für einen Satzungsgeber gelten.
Sofern der Kläger ausführt, dass eine Kompetenzüberschreitung jedenfalls nicht zulasten des Bürgers gehen könne, ist zu beachten, dass es hier nicht um die Frage der Wirksamkeit der Pflichtmitgliedschaft in dem hessischen Versorgungswerk geht, sondern um die Frage, ob die Regelungen in der hessischen Satzung bzgl. der Berufsständischen Versorgung grundsätzlich Auswirkung auf die Auslegung der bayerische Satzung haben kann. Letzteres wiederspricht dem oben dargestellten System der Gesetzgebungskompetenz, dass die jeweiligen Länder die Berufsständische Versorgung selbst regeln.
cc) Eine Bindungswirkung ergibt sich auch nicht durch eine Verweisung. Zwar könnte sich aus einer Verweisung ausnahmsweise eine Bindungswirkung ergeben, jedoch verweist § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung nicht auf die Satzungen anderer Länder und somit auch nicht auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung (Hessen).
Sofern der Kläger vorträgt, dass § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung ausdrücklich auf die Satzungen von Versorgungseinrichtungen anderer Länder verweist, ist zu beachten, dass dies aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung nicht hervorgeht. In § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung ist von einem Mitglied, das „Pflichtmitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung ist“, die Rede und nicht von einem „durch die Satzung einer anderen öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung bestimmten Pflichtmitglied“. § 16 Abs. 1 Nr. 7 bezieht sich also nur zwingend darauf, dass eine Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk bestehen muss, trifft aber keine vom Wortlaut her eindeutige Aussage darüber, wann eine solche Pflichtmitgliedschaft vorliegt und ob diese zwingend nach den Regelungen des anderen Versorgungswerkes bzw. nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist.
Entsprechend allgemeiner Auslegungskriterien, welche mangels klaren Wortlautes bzgl. einer Verweisung heranzuziehen sind, ist hier nicht davon auszugehen, dass die Beklagte bzgl. der Auslegung des Begriffs der Pflichtmitgliedschaft auf Satzungen anderer Versorgungswerke verweisen wollte. Die Beklagte hat bewusst zum 1. Januar 2006 im Rahmen einer Satzungsänderung das sog. Regional- bzw. Lokalitätsprinzip eingeführt. Dadurch wurde der Grundsatz des Vorranges der Pflichtmitgliedschaft im örtlich zuständigen Versorgungswerk festgeschrieben und die Möglichkeit der Befreiung zugunsten eines örtlich unzuständigen Versorgungswerkes weitgehend beseitigt. Würde der bayerische Satzungsgeber nun bzgl. des Vorliegens einer Pflichtmitgliedschaft auf andere Satzungen verweisen, bestünde die Gefahr, dass so durch Regelungen unzuständiger Versorgungswerke dem bewusst in Bayern eingeführten Lokalitätsprinzips zuwider gelaufen wird.
Des Weiteren rechtfertigen hier auch nicht Vertrauensschutzgesichtspunkte ausnahmsweise ein Abstellen auf die Satzung (Hessen). Der Kläger führt an, dass er aufgrund des Wortlautes der Satzung (Hessen) darauf habe vertrauen dürfen, dass er Pflichtmitglied im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung sei. Der Kläger durfte hier aber gerade nicht auf die Begriffsbestimmung der Satzung (Hessen) bzgl. der Auslegung der Satzung vertrauen, da eine klare Verweisung nicht aus dem Wortlaut der Satzung hervorgeht und dies dem allgemeinen System der selbständigen Regelung zuwiderläuft (s.o.). Dies hätte der Kläger auch erkennen können. Außerdem wurde der Kläger bereits vor Ausübung seines Wahlrechtes von der Beklagten informiert, dass sie ihm keine Befreiung erteilen wird.
b) Mangels Relevanz der Satzung (Hessen) für die Begriffsbestimmung des Tatbestandsmerkmales der Pflichtmitgliedschaft in der Satzung ist auf eine Auslegung der Satzung nach allgemeinen Auslegungskriterien abzustellen. Nach diesen allgemeinen Auslegungskriterien handelt es sich bei der Mitgliedschaft des Klägers im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen um keine Pflichtmitgliedschaft i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung.
Dem steht folglich auch nicht der Einwand des Klägers, dass die Satzung der Beklagten als Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechtes nicht subjektiv nach ihrem Willen, sondern objektiv nach dem objektiven Kerngehalt und unter allgemeinen Auslegungsmethoden auszulegen sei, entgegen, da gerade diese allgemeinen Kriterien gegen die Einstufung als Pflichtmitgliedschaft sprechen.
aa) Bereits der Wortlaut „Pflichtmitgliedschaft“ spricht hier gegen eine Einordnung der Mitgliedschaft des Klägers beim hessischen Versorgungswerk als Pflichtmitgliedschaft. Eine Pflichtmitgliedschaft beinhaltet rein wörtlich schon die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft und steht somit im Gegensatz zu einem Wahlrecht und einer freiwilligen Mitgliedschaft. Der Kläger hatte vorliegend infolge seines Eintritts in die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer München und des damit verbundenen Austritts aus der Rechtsanwaltskammer … gerade keine gesetzliche Verpflichtung, Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen zu bleiben. Er hatte vorliegend vielmehr ein Wahlrecht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung (Hessen), welches er durch sein Schreiben im März 2016 ausübte. Dementsprechend hat er sich rein freiwillig für die Mitgliedschaft entschieden. Dafür spricht auch, dass bis zu seiner Erklärung zunächst keine Pflichtmitgliedschaft in tatsächlicher Hinsicht bestand, sondern diese nur rückwirkend mit seiner Erklärung entstand. Ein Ausscheiden aus dem hessischen Versorgungswerk wäre rechtlich unproblematisch möglich gewesen und ist bei einem Austritt aus der Rechtsanwaltskammer der Regelfall.
Zwar trägt der Kläger vor, dass er sich zur Fortsetzung der Mitgliedschaft aufgrund sonst bestehender beträchtlicher finanzieller Nachteile gezwungen gefühlt habe und deshalb nicht von einer Freiwilligkeit die Rede sein könne. Die finanziellen Nachteile begründen aber nur seine Motive für seine dennoch freiwillige Entscheidung. Folglich schließt auch die vom Kläger vorgetragene angebliche Höhe eines Nachteiles i.H.v. 249.028,56 € – entsprechend der Ansicht der Beklagten – eine Freiwilligkeit nicht aus. Insbesondere entspricht die Rentenversorgung des Klägers durch die Beklagte dem Standard in Bayern und begründet dadurch keine Notlage, bei der eine Freiwilligkeit eventuell zweifelhaft sein könnte.
bb) Außerdem führt eine Auslegung entsprechend dem Willen des Satzungsgebers zu dem gleichen Ergebnis. Die Beklagte hat bewusst das sog. Regional- bzw. Lokalitätsprinzip eingeführt (s.o.). Die Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Lokalitätsprinzips durch die Satzung der Beklagten wurde bereits mehrfach gerichtlich festgestellt (vgl. u.a. VGH München, U.v. vom 15.08.2011 – 21 ZB 10.1314). Durch die Satzungsänderung wurde der Grundsatz des Vorranges der Pflichtmitgliedschaft im örtlich zuständigen Versorgungswerk festgeschrieben und die Möglichkeit der Befreiung zugunsten eines örtlich unzuständigen Versorgungswerkes durch Streichung der Befreiungsmöglichkeit bei einer zusätzlichen freiwilligen Mitgliedschaft weitgehend beseitigt. Die Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk soll gerade auf der Verknüpfung mit der zuständigen Berufskammer beruhen. Vorliegend ist die Münchner Rechtsanwaltskammer zuständig, da der Kläger infolge seiner Anstellung als Rechtsanwalt in München ab dem 2. November 2015 Mitglied der Rechtsanwaltskammer München wurde.
(cc) Des Weiteren spricht der Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung gegen die Qualifizierung der Mitgliedschaft des Klägers im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen als Pflichtmitgliedschaft i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung.
Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung ist unter anderem, eine Überversorgung und eine unzumutbare Betragspflicht in mehreren Versorgungseinrichtungen zu vermeiden. Der Zweck, eine doppelte Beitragspflicht zu vermeiden, bezieht sich aber auf die Fälle mehrerer Pflichtmitgliedschaften. Deshalb wurde die Befreiung gerade nur bei einer weiteren Pflichtmitgliedschaft und nicht bei einer freiwilligen Mitgliedschaft festgelegt. Bei einer aufgrund eines Wahlrechts eingegangenen weiteren Mitgliedschaft ist dementsprechend keine Abhilfe durch Befreiung zwingend geboten. Das Mitglied ist gerade nicht genauso schutzwürdig wie bei einer weiteren Pflichtmitgliedschaft, da es die doppelte Beitragspflicht selbst verursacht hat.
Außerdem ist hier zu beachten, dass der Kläger vorliegend die Doppelbelastung durch Austritt aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen beenden könnte. Ein Wiederaustritt ist entgegen dem Klägervortrag möglich, da in solchen Fällen i.d.R. eine Befreiung nach § 9 Abs. 1 der Satzung (Hessen) laut Auskunft des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen unproblematisch gewährt wird. Auch insofern erscheint hier ein Zurücktreten der Beklagten zwecks Vermeidung einer unzumutbaren Doppelbelastung nicht erforderlich.
Sofern der Kläger darauf abstellt, dass er durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen hinreichend und ohne Zahlungsgefahr für die Beklagte abgesichert sei und so eine weitere Pflichtmitgliedschaft nicht zweckmäßig sei, ist zu beachten, dass der Sinn und Zweck einer Pflichtmitgliedschaft nicht nur in der eigenen Versorgung des Klägers liegt. Vielmehr wird auch das Aufrechterhalten des Versorgungssystems für andere Mitglieder insbesondere durch gesicherten Neuzugang bezweckt (vgl. u.a. VG Regensburg, U.v. 18.3.2010 – RO 5 K 08.2111, VGH München, U.v. vom 15.8.2011 – 21 ZB 10.1314, VGH München, U.v. 21.11.1995 – 9 B 93.1700).
Entgegen der Meinung des Klägers besteht ein weiterer Zweck des § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung gerade nicht darin, dem Betroffenen durch die Befreiungsmöglichkeit ein Auswahlrecht für die für ihn günstigste Variante zu geben. Dafür spricht, dass sich § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung gerade nur auf Pflichtmitglieder und nicht auf freiwillige Mitglieder bezieht. Zudem würde ein solches Wahlrecht zu der günstigeren Variante gerade dem Zweck, die Leistungsfähigkeit auch schwächerer Versorgungswerke sicherzustellen, sowie dem Regionalprinzip entgegenwirken.
dd) Zudem spricht die Systematik nicht für die Erfassung der Mitgliedschaft des Klägers.
Soweit der Kläger vorträgt, dass § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung keinen Anwendungsbereich hätte, wenn eine Mitgliedschaft in einer örtlich unzuständigen Versorgungseinrichtung nicht vom Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung erfasst wäre, trifft dies nicht zu. Der Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn der Betroffene eine zusätzliche Pflichtmitgliedschaft bei einem anderen berufsfremden Versorgungswerk hat (z.B. als Arzt, Steuerberater oder Architekt).
Dass die Beklagte früher der Meinung war, dass bei Fällen von berufsfremden Versorgungswerken der Befreiungstatbestand nicht greife, schadet dagegen – entgegen dem Vortrag des Klägers – nicht. Eine Partei muss ihre Ansicht aufgrund erfolgter Rechtsprechung (hier z.B. VG München, U.v. 4.2.2002 – M 3 K 01.4659 – juris) korrigieren können. Dies ist auch nicht widersprüchlich, da man nicht von ihr verlangen kann, dass sie nur wegen einer einmal falsch vertretenen Ansicht dieser entgegen der Rechtsprechung immer weiter folgt.
c) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ihrer Satzung keine Befreiungsmöglichkeit für den Kläger wegen seiner geltend gemachten anderweitigen Versorgung vorsieht. Zwar enthält Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 VersoG eine Ermächtigung für den Satzungsgeber, Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zu schaffen. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht, wie die Verwendung des Wortes „kann“ im Gesetzestext zeigt. Ob und gegebenenfalls wie von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht wird, liegt beim zuständigen Satzungsgeber, im vorliegenden Fall bei der Beklagten. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei der Regelung der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk ein weites Ermessen des Satzungsgebers besteht, dessen Grenzen erst bei willkürlicher Diskriminierung oder Privilegierung erreicht sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.11.1997 – 1 BvR 324/93 – juris mit Verweis auf BVerfGE 44, 70). Hierfür ist mit Blick auf die Satzung der Beklagten auch unter Berücksichtigung des konkreten Falls des Klägers nichts ersichtlich. Da eine auf dem Solidaritätsprinzip beruhende leistungsfähige kollektive Versorgung wirtschaftlich nur durchführbar ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme verpflichtet sind (vgl. BVerfG, B.v. 4.4.1989 – a.a.O.), konnte die Beklagte ohne Rechtsverstoß Zurückhaltung bei der Normierung von Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten in der Satzung üben. Insbesondere ist es aus Gründen der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Versorgung rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Satzung keine Befreiungsmöglichkeit für den Kläger vorsieht, weil die Pflichtmitgliedschaft in seinem Fall vielleicht wirtschaftlich nachteilig erscheint und er nach seiner Darstellung bereits anderweitig eine ausreichende Versorgung sichergestellt hat.
e) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Eine kollektive Altersversorgung von Rechtsanwälten und Steuerberatern, die auf dem Versicherungsgrundsatz aufbaut, ist wirtschaftlich nur durchführbar, wenn grundsätzlich alle Rechtsanwälte und Steuerberater zu ihrer Finanzierung beitragen. Gäbe es ein Wahlrecht, das jedem Rechtsanwalt und Steuerberater ermöglichte, die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit im Laufe seines Berufslebens beizubehalten und alle anderen Versicherungspflichten auszuschließen, müsste sich das langfristig nachteilig für diejenigen Versorgungswerke auswirken, die ein ungünstigeres Versicherungsrisiko mit einem geringeren Mitgliederbestand abdecken (BVerfG, B.v. 25.9.1990 – 1 BvR 907/87 – juris). Unterschiede bei der Höhe der von verschiedenen Versorgungswerken gewährten Versorgungsleistungen sind von den Mitgliedern dieser Versorgungswerke nicht nur bei der Begründung der Pflichtmitgliedschaft in einem dieser Versorgungswerke, sondern auch bei einem Wechsel zwischen diesen Versorgungswerken hinzunehmen. Sie führen nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit des mit der Pflichtmitgliedschaft verbundenen Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit. Denn auch diese Unterschiede sind die zwangsläufige Folge aus den landesrechtlich geordneten und von autonomen Versorgungsträgern geregelten Versorgungssystemen der Rechtsanwälte und Steuerberater. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 31.8.2004, a.a.O.; B.v. 31.8.2004 – 1 BvR 1776/97 – juris; B.v 25.9.1990, a.a.O.) und auch des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 10.6.1987, a.a.O.) ist es unter keinem grundrechtlichen Gesichtspunkt geboten, den in einem berufsständischen Versorgungssystem Versicherten die aus ihrer Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen. Ihnen steht von Verfassung wegen kein Wahlrecht zu, das es ihnen ermöglichen würde, im Lauf eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichten auszuschließen, auch wenn die Fortsetzung der bestehenden Zugehörigkeit zu einem Versorgungswerk erheblich günstiger wäre als der satzungsrechtlich erzwungene Wechsel in ein anderes Versorgungswerk. Grundrechtlicher Schutz gebietet es gerade nicht, dass Versicherte, die das Altersversorgungssystem wechseln, dabei von jeglichem rechtlichen Nachteil verschont bleiben. Denn gäbe es ein Wahlrecht, das es jedem Rechtsanwalt und Steuerberater ermöglichte, die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit im Laufe eines Berufslebens beizubehalten und alle anderen Versicherungspflichten auszuschließen, müsste sich das langfristig nachteilig für diejenigen Versorgungswerke auswirken, die ein ungünstigeres Versicherungsrisiko mit einem geringeren Mitgliederbestand abdecken; ihr Mitgliederbestand und damit ihr Beitragsaufkommen würde zwangsläufig im Laufe der Zeit immer mehr zurückgehen. Satzungsrechtliche Regelungen, die einer solchen Entwicklung rechtzeitig vorbeugen wollen, sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG, B.v. 25.9.1990 – a.a.O.; OVG Lüneburg, B.v. 30.7.2012 – 8 LA 149/11).
Es kann dahinstehen, ob sich etwas anderes ergäbe, wenn die Nachteile in der Altersversorgung so groß wären, dass es für den Kläger schlechthin unerträglich wäre. Denn die Unterschiede bei der Versorgung des Klägers sind nicht derart erheblich. Wie der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom *. März 2018 ausführt, entspricht die Altersversorgung bei einer Pflichtmitgliedschaft im hessischen Versorgungswerk ungefähr der Altersversorgung bei der Beklagten. Soweit der Kläger ausführt, ihm werde die Chance genommen, von zukünftigen Zinssteigerungen zu profitieren, da er sich von der Pflichtmitgliedschaft im hessischen Versorgungswerk befreien lassen müsse, um eine Doppelbelastung zu vermeiden, handelt es sich dabei zum einen um keine schützenswerte Rechtsposition des Klägers, da diese auf zeitlich unbestimmte Ereignisse in der Zukunft gerichtet ist. Zum anderen ist es dem Kläger genauso gut möglich, von zukünftigen Zinssteigerungen bei der Beklagten zu profitieren.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft des Klägers ergibt sich auch nicht aus der vorgetragenen Deckungslücke in Bezug auf die Berufsunfähigkeitsrente bzw. das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit. Die Deckungslücke beruht auf den unterschiedlichen Berechnungsmodellen der beiden Versorgungswerke. Während im Versorgungswerk der Beklagten das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit sich in den Jahren der Mitgliedschaft langsam wertmäßig steigert und somit nur auf zurückgelegten Beitragszeiten beruht, beruht die bereits bei Anfang der Mitgliedschaft bestehende hohe Berufsunfähigkeitsrente im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen darauf, dass im Rahmen der Berechnung der Rentenanwartschaft auch die Zeiten zukünftiger Beitragszahlungen berücksichtigt werden. Somit handelt es sich nicht um eine einzelfallbezogene Unverhältnismäßigkeit, sondern um eine auf dem Lokalitätsprinzip beruhende systemische Ungleichbehandlung der Mitglieder verschiedener Versorgungssysteme. Eine solche ist aber vom Kläger hinzunehmen, da er sich nicht für das für ihn günstigste Versorgungswerk entscheiden darf (s.o.), zumal die für den Kläger günstigere Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen nicht vornehmlich auf eigenen Beitragsleistungen beruht, sondern aus einer wie oben bereits dargestellten Berücksichtigung zukünftiger Beitragszeiten.
2. Die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 25. Mai 2016 in Form der Bescheide vom 6. Januar 2017, 6. Januar 2018 und 5. Januar 2019 ist zulässig, aber unbegründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 25. Mai 2016, 6. Januar 2017, 6. Januar 2018 und 5. Januar 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Beitrags ist § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 der Satzung. Danach wird von den Mitgliedern ein Beitrag in Höhe eines Beitragssatzes aus den monatlichen oder täglichen beitragspflichtigen Einkommen erhoben. Mindestens ist ein Fünftel des Höchstbeitrags zu entrichten (Grundbeitrag).
Der Kläger ist als zugelassener Rechtsanwalt Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und damit gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung i.V.m. Art. 30 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 VersoG Pflichtmitglied der Beklagten (s.o.). Er ist somit nach o.g. Vorschriften auch beitragspflichtig. Berechnungsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die im Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage, die Beklagte zu verpflichten, einen möglichst minimalen Beitrag festzusetzen, ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines geringeren Beitrags (§ 113 Abs. 5 VwGO).
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine geringere Beitragshöhe nach § 20 der Satzung.
Insbesondere sind § 20 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung sowie § 20 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung entgegen der Meinung des Klägers weder direkt noch analog anwendbar.
Eine direkte Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung ist nicht möglich, da dieser nur für Mitglieder greift, die nach § 16 Abs. 1 der Satzung von der Pflichtmitgliedschaft befreit werden können und dies beim Kläger gerade nicht der Fall ist (s.o.).
§ 20 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung ist ebenfalls nicht anwendbar. Er erfasst Mitglieder, die ihre rechts- oder steuerberatenden Berufe in einem Angestelltenverhältnis ausüben und dabei nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Der Kläger ist vorliegend aber von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Des Weiteren ist eine analoge Anwendung von § 20 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr.3 der Satzung abzulehnen. Vorliegend besteht weder eine ungewollte Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenslage, da der Kläger die Doppelbelastung durch Ausübung seines Wahlrechts selbst herbeigeführt hat und aufrechterhält.
Es liegt entgegen dem klägerischen Vortrag auch keine gemäß Art. 3 GG zu beachten ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung vor. § 20 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung soll Doppelbelastungen durch die Beitragszahlung als Pflichtmitglied in der Rentenversicherung und in einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung vermeiden. Im Falle des Klägers geht es um die Pflichtmitgliedschaft in zwei verschiedenen Versorgungseinrichtungen derselben Berufsgruppe. Doppelbelastungen innerhalb der Versorgungswerke derselben Berufsgruppe werden bereits grundsätzlich durch das Lokalitätsprinzip vermieden. Darüber hinaus ist der Fall des Klägers auch nicht nicht vergleichbar, da es sich bei der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen gerade nicht um eine Pflichtmitgliedschaft handelt (s.o.). Schließlich ist die anderweitige Behandlung auch durch das hinter dem Lokalitätsprinzip stehende Interesse an wirtschaftlich tragfähigen Versorgungswerken gerechtfertigt.
b) Zudem ergibt sich kein Minderungsanspruch aus § 47a Abs. 3 der Satzung.
Mangels Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist § 47a Abs. 3 der Satzung nicht anwendbar.
Eine Analogie ist schon deshalb zu verneinen, da § 47 der Satzung eine gesonderte Regelung für Rechtsanwälte trifft und somit eine planwidrige Regelungslücke abzulehnen ist.
Außerdem greift § 47a Abs. 3 der Satzung bzw. § 47 der Satzung als Übergangsregelung für Steuerberater, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Versorgungsänderungsgesetzes zum 16.12.1999 schon Steuerberater in Bayern waren, bzw. für Rechtsanwälte, die bereits am 01.01.1984 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Bayern waren. Dies trifft bei dem Kläger nicht zu. Eine vergleichbare Interessenslage liegt nicht vor. Die Übergangsregelungen bezwecken, Ausgleiche zu schaffen, da vor dem jeweiligen Zeitpunkt noch nicht die jeweiligen berufsständischen Versorgungswerke eingeführt waren und die betroffenen Personen i.d.R. private Absicherungen für ihre Altersvorsorge trafen. Im vorliegenden Fall bestanden aber von vornherein die einschlägigen Regelungen über die Pflichtmitgliedschaft, sodass der Kläger nicht vergleichbar schutzwürdig war.
Sofern der Kläger sich auf die Entscheidung des VG München vom 22. April 2010 (Az.: M 12 K 09.3303) und auf die darin bestätigte allgemeine Härtefallklausel gemäß § 47a Abs. 3 der Satzung analog bezieht, ist zu beachten, dass es bei der analogen Anwendung ebenso um den Übergangszeitraum bzgl. der Einführung des konkreten berufsständischen Versorgungswerkes ging. Zudem beruht die der Entscheidung zugrundeliegende unzumutbare Überversorgung auf einer privaten Altersversorgung, auf die sich der damalige Kläger aufgrund einer Befreiungsregelung eines anderen Versorgungswerks einstellen durfte. Dies ist mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar, da die Überversorgung vom Kläger selbst verursacht wurde (s.o.) und der Kläger sich darauf einstellen musste, bei einem Wechsel der Rechtsanwaltskammer Pflichtmitglied in einem anderen Versorgungswerk zu werden. Insbesondere spricht das Gericht in seiner Entscheidung vom 22. April 2010 eindeutig davon, dass die Ermäßigung infolge einer Übergangsproblematik ergehe, die einen immer kleiner werdenden Personenkreis betreffe, da die Pflichtversorgung in Deutschland flächendeckend eingeführt sei. Der Fall des Klägers betrifft aber eine grundsätzliche Fallgestaltung, die alle ehemaligen Pflichtmitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen bei einem Wechsel in die Bayerische Rechtsanwaltskammer betrifft.
Zudem ist im Fall des Klägers auch die Pflichtmitgliedschaft ohne Beitragsermäßigung nicht unverhältnismäßig. Zwar hat der Kläger durch die doppelte Beitragszahlung finanzielle Nachteile, diese hat er aber freiwillig und trotz der Befreiungsverweigerung der Beklagten herbeigeführt. Ein Wiederaustritt aus dem hessischen Versorgungssystem ist zudem entgegen dem Klägervortrag i.d.R. unproblematisch möglich (s.o.). Außerdem erhält der Kläger von der Beklagten durch die Beitragszahlung eine angemessene und ausreichende Versorgung. Sofern eine Versorgungslücke entsteht, ist diese vom Kläger hinzunehmen da er sich nicht für das für ihn günstigste Versorgungswerk entscheiden darf (s.o.).
4. Über die für den Erfolgsfall des Hauptantrags hilfsweise erhobenen Leistungs- und Feststellungsklagen war mangels Erfolg des Hauptantrags nicht zu entscheiden.
5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.


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