Arbeitsrecht

Beitragsrecht: Tätigkeit eines niedergelassenen Allgemeinarztes als Lehrer in einer Berufsfachschule für Notfallsanitäter

Aktenzeichen  L 7 BA 20/19

Datum:
14.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 38234
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IV § 7, § 7a

 

Leitsatz

Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit.
1. Eine Tätigkeit als Lehrer kommt sowohl in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, als auch als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Die Ausgestaltung als selbständige Tätigkeit ist nicht auf den Tätigkeitsbereich eines Dozenten an Hochschulen beschränkt. Fehlen zwingende gesetzliche Rahmenvorgaben, kommt den vertraglichen Vereinbarungen eine gewichtige, wenn auch nicht ausschlaggebende Rolle zu (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Geltung von Rahmenlehrplänen impliziert nicht per se eine Weisungsunterworfenheit (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ist ein Dozent zwar verpflichtet, am Ort der Betriebsstätte zu unterrichten und den Unterricht entsprechend dem Ausbildungsfortgang an bestimmte Themen auszurichten, ist er über diese äußeren Rahmenbedingungen hinaus jedoch nicht einem einseitigen Weisungsrecht unterworfen sowie keinen arbeitskraftbezogenen Weisungen ausgesetzt, scheidet abhängige Beschäftigung aus. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 30 BA 35/18 2019-01-07 GeB SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
II. Der Tenor des Gerichtsbescheides wird in Ziffer I wie folgt gefasst: “Der Bescheid vom 17.8.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.1.2018 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 als Dozent bei der Klägerin seit 22.1.2014 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.“
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten (§§ 143, 144, 151 SGG) ist unbegründet. Der Bescheid vom 17.8.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.1.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Bescheid war daher aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1 als Dozent selbstständig tätig ist und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt. Diesbezüglich wurde der Tenor zur Klarstellung neu gefasst.
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da die Beteiligten ihre Zustimmung am 23.10.2020 im nichtöffentlichen Erörterungstermin zu Protokoll gegeben bzw. mit Schriftsatz vom 25.11.2020 erteilt haben.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 17.8.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.1.2018, in welchem eine abhängige Beschäftigung und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Zeit ab 22.1.2014 festgestellt wurde.
Statthafte Klageart ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1, 55 Nr. 1 SGG, gerichtet auf die Aufhebung des Bescheides und Feststellung der Versicherungsfreiheit in der ausgeübten Tätigkeit als Dozent.
Rechtsgrundlage für die beantragte Statusfeststellung ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Hiernach entscheidet die Beklagte auf Antrag, ob eine Tätigkeit versicherungspflichtig in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird oder als selbständige Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. § 7a SGB IV ermächtigt nicht zu einer bloßen Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung, sondern verpflichtet nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Feststellung der Versicherungspflicht. Das Gesetz kennt eine reduzierte Feststellung der „Versicherungspflicht dem Grunde nach“ ebenso wenig wie die isolierte Feststellung, dass eine unselbständige Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG vom 26.2.2019, B 12 R 8/18 R).
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung knüpft an die „entgeltliche Beschäftigung“ an (§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (so z.B. BSG vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, Rn 16) setzt eine solche versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr. vgl. u.a. BSG vom 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, Rn 15).
Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG vom 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, Rn 16).
Die Abgrenzung von Versicherungspflicht auslösender Beschäftigung und Selbständigkeit erfolgt dabei anhand abstrakter Merkmale und auf der Grundlage der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit im Einzelfall und nicht anhand von Berufs- bzw. Tätigkeitskatalogen. Dienstleistungen können im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden. Insoweit kommt es auf die Gesamtschau der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls an (vgl. BSG vom 7.6.2019, B 12 R 6/18 R, Rn 16; BSG vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, Rn 32). Dies gilt auch für den Beruf des Lehrers (vgl. BSG vom 14.3.2018, B 12 R 3/17 R, Rn 13).
Im hier zu entscheidenden Einzelfall überwiegen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 sprechen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 14.3.2018, B 12 R 3/17 R, Rn 13) kann eine Tätigkeit als Lehrer sowohl in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, als auch als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Die Ausgestaltung als selbständige Tätigkeit ist nicht auf den Tätigkeitsbereich eines Dozenten an Hochschulen beschränkt. Fehlen, wie hier, zwingende gesetzliche Rahmenvorgaben, kommt den vertraglichen Vereinbarungen eine gewichtige, wenn auch nicht ausschlaggebende Rolle zu.
Ausgangspunkt im vorliegenden Fall ist der schriftliche Rahmenvertrag vom 1.8.2012 über die Dozententätigkeit. Danach ist von den Vertragsparteien eine selbständige Tätigkeit gewollt, was insbesondere im umfassenden Ausschluss eines Weisungsrechts in Ziffer 1 und 3 des Vertrages zum Ausdruck kommt. Der Beigeladene zu 1 führt die Dozententätigkeit stets höchstpersönlich gegen eine feste Vergütung je geleisteter Stunde aus (45 € bzw. 50 € und 55 €). Die höchstpersönliche Dienstleistungserbringung ist grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Jedoch geht mit der persönlichen Leistungserbringung kein Weisungsrecht einher. Maßgebend sind bei der Frage, ob der Beigeladene zu 1 persönlich abhängig ist und einem nach Ort, Zeit und Art der Durchführung ggf. verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, die Verhältnisse nach Auftragsannahme. Hinsichtlich der Lage der Unterrichtszeiten und der Unterrichtsgestaltung einschließlich der gewählten didaktischen und methodischen Vorgehensweise ist ein Weisungsrecht durch die Klägerin vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Verlegung der Unterrichtsstunden ist einseitig nicht möglich. Darüberhinaus kann die Klägerin den Beigeladenen zu 1 nicht im Rahmen eines Direktionsrechts einseitig zur spontanen Übernahme von Vertretungsstunden verpflichten. Auch dies ist vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen. Ferner kann der Beigeladene zu 1 zur Übernahme von Nebenarbeiten, wie z.B. zur Teilnahme an Lehrerkonferenzen, nicht einseitig verpflichtet werden. Derartige Nebentätigkeiten hat der Beigeladene zu 1 in der Folgezeit tatsächlich nicht übernommen. Zu Prüfungstätigkeiten kann der Beigeladene zu 1 ebenfalls nicht einseitig herangezogen werden. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung, auch bzgl. der Vergütung. In tatsächlicher Hinsicht ist die Erteilung von Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Art und Weise der Durchführung nach Auftragsannahme in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen nicht feststellbar.
Die Geltung von Rahmenlehrplänen impliziert nicht per se eine Weisungsunterworfenheit (vgl. BSG vom 14.3.2018, B 12 R 3/17 R, Rn 20). Der Unterricht an der Berufsfachschule richtet sich zwar nach den Vorgaben des Rahmenlehrplanes für die Ausbildung der Notfallsanitäter. Die Geltung dieses Lehrplans ist jedoch im Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenem zu 1 im Dozentenvertrag vertraglich nicht verankert worden. Vertraglich vereinbart ist lediglich, dass der Beigeladene zu 1 das Fach Medizin und Notfallmedizin unterrichtet. Im Rahmen der mündlichen Vereinbarung werden vorab der jeweilige konkrete Einsatztag und das zu unterrichtende Thema einvernehmlich festgelegt. Die Auswahl des Einsatztages und des Unterrichtsthemas ist demnach Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen und nicht Ausdruck einer einseitigen Weisungsunterworfenheit. Die Art und Weise der Unterrichtsgestaltung obliegt in vollem Umfang dem Beigeladenen zu 1. Weitere Vorgaben für den zu erteilenden Unterricht erfolgen von Seiten der Klägerin nicht. Insbesondere findet keine Ergebniskontrolle statt. Die vertraglich vereinbarte Pflicht zur Dokumentation resultiert letztlich aus der der Klägerin obliegenden Pflicht zur Einhaltung schulaufsichtlicher Anforderungen.
Eine bei der Abwägung ins Gewicht fallende Eingliederung in den Betrieb der Klägerin und damit einhergehende Verfeinerung des Weisungsrechts zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess ist nicht festzustellen. Die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden beruht auf der Organisation der Berufsfachschule. Die Erbringung der Dienstleistung in den Räumlichkeiten der Betriebsstätte der Klägerin ergibt sich zwangsläufig aus dem Umstand, dass es sich um Unterricht an einer Berufsfachschule handelt. Soweit der Beigeladene zu 1 in seinem Rechnungsbriefkopf die Bezeichnung als „Ärztlicher Leiter des Lehrinstituts für präklinische Rettungsmedizin“ verwendet, hat dieser im Erörterungstermin überzeugend dargelegt, dass dies für die Zeit ab 2014 keine Relevanz besitzt. Er ist weder für die Klägerin beratend tätig, war nicht am Aufbau der Berufsfachschule noch an der Organisation beteiligt. Er nimmt keine Leitungsfunktion innerhalb der Berufsfachschule wahr. Wie aus den schulaufsichtlichen Genehmigungen hervorgeht, ist Leiter der Schule der Geschäftsführer der Klägerin, Herr M. L. (Bescheide der Regierung von Oberbayern vom 2.9.2014 und vom 29.3.2004). Eine ärztliche Leitungsfunktion ist hierin nicht verankert.
Nach alledem hat sich der Beigeladene zu 1 zwar verpflichtet, am Ort der Betriebsstätte zu unterrichten und den Unterricht entsprechend dem Ausbildungsfortgang an bestimmte Themen auszurichten. Über diese äußeren Rahmenbedingungen hinaus hat sich der Beigeladene zu 1 jedoch nicht einem einseitigen Weisungsrecht unterworfen und war keinen arbeitskraftbezogenen Weisungen ausgesetzt.
Soweit die Beklagte einwendet, dass der Beigeladene zu 1 keinem erheblichen unternehmerischen Risiko unterlag, ist nach der Rechtsprechung des BSG zu berücksichtigen, dass das Unternehmerrisiko bei reinen Dienstleistungen, die außer Knowhow, Arbeitszeit- und Arbeitsaufwand, keinen besonderen Einsatz von Arbeitsmitteln erfordern, bei Fehlen von Investitionen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung darstellt (vgl. BSG vom 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, Rn 42). Dies gilt gleichermaßen für die Vereinbarung eines festen Honorars, wie hier einer festen Vergütung pro geleisteter Stunde. Eine erfolgsabhängige Vergütung ist bei reinen Dienstleistungen regelmäßig nicht zu erwarten (vgl. BSG vom 14.3.2018, B 12 KR 3/17 R, Rn 18 und 19).
Im Ergebnis unterstreichen die vertraglichen Vereinbarungen den Willen der Beteiligten, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht eingehen zu wollen. Dem Vertragswillen entsprechend wurde das Auftragsverhältnis in der tatsächlichen Umsetzung auch so gelebt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. In Statusfeststellungsverfahren bietet der Sach- und Streitstand regelmäßig keine Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, so dass der Auffangstreitwert von 5.000 € zugrunde zu legen ist (vgl. BSG vom 14.3.2018, B 12 R 3/17 R, Rn 25; Bay. LSG vom 7.7.2015, L 7 R 4/15 B).


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