Arbeitsrecht

Berichtigung eines Arbeitszeugnisses

Aktenzeichen  5 Sa 100/18

Datum:
11.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NZA-RR – 2019, 304
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
§ 109 GewO

 

Leitsatz

Auch wenn das nicht freigestellte Betriebsratsmitglied in den letzten drei Jahren des 16-jährigen Arbeitsverhältnisses fast ausschließlich Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat, darf dieser Zeitraum nicht von der Bewertung der Arbeitsleistung im Zeugnis ausgenommen werden. (Rn. 28)

Verfahrensgang

5 Ca 1146/16 2017-09-29 Urt AGBAMBERG AG Bamberg

Tenor

1) Das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 29.09.2017, Aktenzeichen: 5 Ca 1146/16, wird teilweise aufgehoben und zur Klarstellung neu gefasst.
2) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein unterzeichnetes, auf einem Original-Briefkopf ausgestelltes, wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt auszustellen:
Arbeitszeugnis
Frau A., geboren am ….1971, war vom 08.01.2001 bis 28.02.2017 in unserem B.. Elektrofachmarkt in F. als Mitarbeiterin im Bereich Verwaltung/Warenwirtschaft tätig.
Zu den Hauptaufgaben von Frau A. gehörten folgende Tätigkeiten:
– die Erfassung und Pflege der bestandsgeführten Warenein- und Ausgänge
– die Bestandsprüfung und Bestandskorrektur
– die Überwachung der internen Listenaufbereitungen, Kontrolle und Durchführung der Listenbestellungen, Kundenbestellungen und MDE Bestellungen
– die Überwachung und Bearbeitung der wöchentlichen Faltblattwerbung, Werbekontrolle
– die Beschaffung und Bestellung von Arbeits- und Büromaterial
– das Pflegen, Prüfen und Verwalten der Arbeitszeitkonten aller Mitarbeiter
– die Bearbeitung und Kontrolle der Warenverschiebungen mit anderen Filialen
– die Bearbeitung der Rechnungsdifferenzen (Reklamationsbearbeitung) in Zusammenarbeit mit der Rechnungsprüfung
– die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der halbjährlichen Inventuren sowie Schulungen der Mitarbeiter an MDE Geräten und im Inventurprogramm
– die Erfassung der Preisänderungen
– die Rechnungsprüfung und Korrespondenz mit der Firma F. bezüglich des Hauspostversandes
– das tägliche Drucken und Verteilen der neuen Preisetiketten für den Verkauf
– die Bearbeitung und Versendung der Hauspost, Infozentrum, Mail
– die Verwaltung von Büromaterial, Webarchiv sowie EDV-Instandhaltung und das Beheben von EDV-Problemen in Zusammenarbeit mit der IT-Abteilung
– die Korrespondenz zwischen Koordination und der Mitarbeiter im Verkauf
– das Einhalten von Ordnung und Sauberkeit.
Frau A. zeigte eine hohe Eigeninitiative und identifizierte sich voll mit ihren Aufgaben, wobei sie auch durch ihre Einsatzfreude überzeugte. Ihre Tätigkeiten erledigte sie immer selbständig mit großer Sorgfalt und Genauigkeit. In allen Situationen erzielte Frau A. gute Arbeitsergebnisse. Frau A. verfügte über eine hohe Arbeitsbefähigung und war den Belastungen gut gewachsen. Sie arbeitete immer zuverlässig.
Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte sie zu unserer vollsten Zufriedenheit.
Frau A. verfügt über umfassende und vielseitige Fachkenntnisse, die sie immer sicher und zielgerichtet in der Praxis einsetzte. Sie besuchte regelmäßig und erfolgreich Weiterbildungsseminare, um ihre Stärken auszubauen und ihre guten Fachkenntnisse zu erweitern.
Aufgrund ihrer sachlichen Zusammenarbeit und ihres kollegialen und aufgeschlossenen Verhaltens war sie bei Vorgesetzten und Mitarbeitern gleichermaßen sehr geschätzt und anerkannt. Ihr persönliches Verhalten war stets einwandfrei. Ihr Verhalten gegenüber den Kunden war stets gut.
Wegen der Schließung des Marktes scheidet Frau A. zum 28.02.2017 aus unserem Unternehmen aus. Wir danken Frau A. für ihre stets guten Leistungen und die angenehme und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Wir wünschen ihr für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und viel Erfolg.
F., den 28.02.2017
B. E. GmbH & Co. KG
Betriebsstätte F.
H. C.
Marktleiter
3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils die Hälfte.
5) Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung erweist sich teilweise als begründet.
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, 2 b ArbGG) und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1, 520 ZPO).
II. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
1. Ein Arbeitszeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit sowie Leistung und Verhalten (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GewO) dient dem Arbeitnehmer als Bewerbungsunterlage (BAG, 21. September 1999 – 9 AZR 893/98, zitiert nach Juris). Diesem Zweck entsprechend soll das Arbeitszeugnis dem Arbeitnehmer als verbindliche Erklärung und Teil seiner Arbeitspapiere für künftige Bewerbungen dienen und sein Fortkommen nicht unnötig erschweren. Der Arbeitgeber hat die von ihm geforderte Leistung im Sinne des § 362 BGB erst bewirkt, wenn das Arbeitszeugnis nicht mehr zu beanstanden ist (BAG, 21. September 1999 – 9 AZR 893/98, zitiert nach Juris). Gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 und 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Dabei sind nicht die Vorstellungen des Zeugnisverfassers maßgeblich, sondern alleine der objektive Empfängerhorizont des Zeugnislesers (BAG, 12. August 2008 – 9 AZR 632/07, zitiert nach Juris). Hierbei ist als maßgeblicher objektiver Empfängerhorizont die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten oder Angehörigen des vom Zeugnis angesprochenen Personenkreises zugrunde zu legen (BAG vom 15.11.2011 – 9 AZR 386/10, zitiert nach Juris). Im Rahmen des Gebots der Zeugnisklarheit gemäß § 109 Abs. 2 GewO ist der Arbeitgeber grundsätzlich in der Formulierung frei, so lange das Zeugnis nichts Falsches enthält (Zeugniswahrheit). Der Arbeitgeber entscheidet deshalb auch darüber, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will als andere. Maßstab ist der eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers (BAG, 23.09.1992 – 5 AZR 573/91, zitiert nach Juris). Ist es für den Arbeitnehmer einer Branche oder einer Berufsgruppe üblich, bestimmte positive Eigenschaften oder Leistungen hervorzuheben, dann muss diesem Brauch auch im Zeugnis Rechnung getragen werden (BAG vom 12.08.2008 – 9 AZR 632/07, zitiert nach Juris). Ein Zeugnis darf deshalb dort keine Auslassungen enthalten, wo der verständige Leser eine positive Hervorhebung erwarte. Anspruch auf ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale hat damit der Arbeitnehmer, in dessen Berufskreis dies üblich ist und bei dem das Fehlen eine entsprechende Aussage im Zeugnis sein berufliches Fortkommen behindern könnte. Das Weglassen bestimmter Prädikate oder berufsspezifischer Merkmale ist bei einer im Übrigen positiven Beurteilung zwar grundsätzlich noch kein Hinweis auf deren Fehlen, wenn das Prädikat zu den Selbstverständlichkeiten des Berufskreises des Arbeitnehmers gehört. Soweit jedoch die Merkmale im besonderen Maße gefragt sind und deshalb der allgemeine Brauch besteht, diese im Zeugnis zu erwähnen, kann die Nichterwähnung (beredtes Schweigen) ein erkennbarer Hinweis für den Zeugnisleser sein (BAG, 12.08.2008, a.a.O., Rnr. 21). Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, z. B. Dank für die Zusammenarbeit, gehören nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel, sondern nur Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel (BAG, 11.12.2012 – 9 AZR 227/11, zitiert nach Juris).
2. a) Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Berufung der Beklagten stattzugeben, soweit das Arbeitsgericht zum Ergebnis gekommen ist, dass vor der Formulierung „Einsatzfreude“ das Wort „große“ einzufügen sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Formulierung „Einsatzfreude“ ohne Voranstellung eines Adjektivs nicht dazu geeignet, das Zeugnis im Übrigen zu relativieren oder zu verflachen. Vielmehr vermittelt der Begriff für sich stehend schon eine positive Bewertung, da er den Willen und die Bereitschaft zum Einsatz zur Anstrengung beschreibt. Im Rahmen der Formulierungshoheit des Arbeitgebers kann von diesem nicht verlangt werden, dass er bei der Konkretisierung, Leistung oder des Verhaltens des Arbeitnehmers bei jeglichen Formulierungen ein verstärkendes oder abschwächendes Adjektiv zu verwenden hat. Dies ist mit der Zeugnisformulierungshoheit des Arbeitgebers nicht zu vereinbaren. Im streitgegenständlichen Fall ist ein Fehlinterpretieren durch den Zeugnisleser auch nicht zu befürchten.
b) Die Berufung erweist sich auch als begründet, als das Arbeitsgericht zum Ergebnis gekommen ist, dass die Worte „und aufgeschlossen“ in der Verhaltensbeurteilung zu streichen sind.
Das Adjektiv „aufgeschlossen“ bedeutet zunächst „am geistigen Leben interessiert und bereit, neue Gedanken und Erkenntnisse zu verarbeiten“. Das Adjektiv kann daher zunächst grundsätzlich nur als positive Bewertung verstanden werden. Der Berufungsführerin ist zwar zuzugestehen, dass die Erwähnung eines aufgeschlossenen Verhaltens in der Zeugnissprache ab und zu benutzt wird um nicht gern gesehenes Flirtverhalten mit Mitarbeitern zu beschreiben. Damit allerdings eine solche Erwähnung des Wortes „aufgeschlossen“ so interpretiert werden kann, muss es in einem entsprechenden Kontext stehen. Dies ist allerdings im streitgegenständlichen Fall nicht anzunehmen und eine Missinterpretierung auch nicht zu befürchten.
c) Die Berufung erweist sich auch als begründet, insoweit das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine Erwähnung des Verhaltens gegenüber Geschäftspartnern im Zeugnis erwähnt werden müsse. Ein „beredtes Schweigen“ durch die Nichterwähnung der Geschäftspartner ist vorliegend nicht anzunehmen, da mit der Tätigkeit der Klägerin eine solche Formulierung nicht verbunden ist. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Kontakt zu den Geschäftspartnern der Beklagten sich darauf beschränkt hat, dass sie Arbeits- und Büromaterial sowie teilweise Korrespondenzen geführt hat und es im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin als auch ihrem Status keine Üblichkeit gegeben ist, den Geschäftspartner im Arbeitszeugnis zu erwähnen. Im vorliegenden Fall ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden bewertet hat.
d) Die Berufung erweist sich ebenfalls als begründet, als dass das Arbeitsgericht zum Ergebnis gekommen ist, die Beklagte sei verpflichtet auch in der Schlussformulierung das Wort „weiterhin“ aufzunehmen. Die erkennende Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2012, Aktenzeichen: 9 AZR 227/11 zitiert nach Juris, dass der Arbeitnehmer sich insoweit entscheiden müsse, ob er die Schlussformulierung des Arbeitgebers so hinnehmen möchte. Ist er damit nicht einverstanden, kann er lediglich die Herausnahme der gesamten Schlussformulierung verlangen aber nicht, so wie beantragt, die Ergänzung der Schlussformulierung.
3. a) Die Berufung war allerdings unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Arbeitsgericht ausgeurteilt hat, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Satzteil im Zeugnis der Beklagten „bis zum 31.01.2014“ im Einleitungssatz sowie den Satz „seit dem 01.02.2014 kann die Arbeit von Frau A. nicht mehr bewertet werden.“ zu entfernen. Das Erstgericht hat zutreffend sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung festgestellt, dass die Beklagte zur Herausnahme der zwei Satzteile verpflichtet ist. Die zwei Satzteile suggerieren dem Zeugnisleser, dass die Klägerin ab dem 01.02.2014 keinerlei Arbeitsleistung mehr erbracht hat. Der Grund hierfür wird nicht genannt, so dass es dem Leser überlassen wird, warum eine Arbeitsleistung der Klägerin nicht mehr stattgefunden hat. Eine der Schlussfolgerungen könnte sein, dass die Klägerin eine Betriebsratstätigkeit ausgeübt hat. Eine solche Erwähnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Arbeitszeugnis ist nur dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dies auch ausdrücklich wünscht. Das – nicht freigestellte – Betriebsratsmitglied übt mit seiner Betriebsratstätigkeit ein Ehrenamt aus, das mit seinen arbeitsvertraglich geschuldeten Hauptleistungspflichten in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht. Die Zweckbestimmung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses besteht darin, ein möglichst vollständiges, wahres, klares, aber auch wohlwollendes Bild von Führung und Leistung des Arbeitnehmers im Hinblick auf seine arbeitsvertraglichen Pflichten darzustellen. Hierzu ist die Erwähnung der ehrenamtlichen Betriebsratstätigkeit nicht notwendig. Nicht zutreffend ist die Auffassung der Beklagtenpartei im Hinblick auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit die streitgegenständliche Formulierung aufzunehmen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin entsprechend dem Arbeitsvertrag oder im Rahmen des Direktionsrechts übertragene Tätigkeiten sind. Dies waren bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die von der Beklagten im Arbeitszeugnis aufgeführten Tätigkeiten. Die Betriebsratstätigkeit führt lediglich zu einer Befreiung der Arbeitsverpflichtung (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Unzutreffend ist auch die Auffassung, dass die Beklagte meint, sie könne die Arbeit der Klägerin ab dem 01.01.2014 nicht mehr bewerten. Nachdem die ehrenamtliche Tätigkeit als Betriebsrat entsprechend § 78 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht zu einer Benachteiligung auch in der beruflichen Entwicklung führen darf, kann vom Arbeitgeber eine Prognose hinsichtlich der Beurteilung der Leistung und des Führungsverhaltens dergestalt abverlangt werden, als ob es die Freistellung für die Betriebsratstätigkeit nicht gegeben hätte.
Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitnehmer vor seinem Ausscheiden lange Zeit nicht mehr tätig gewesen ist und der Arbeitgeber infolgedessen überhaupt nicht mehr in der Lage ist, dessen Leistungen und Führungen verantwortlich zu beurteilen (so LAG Frankfurt vom 10.03.1977, Aktenzeichen: 6 Sa 779/76, zitiert nach Juris). Hiervon kann allerdings im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Klägerin war seit dem 08.01.2001 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis; bis zu ihrem Ausscheiden also etwas mehr als 16 Jahre. Dass die Klägerin die letzten drei Jahre fast annähernd nur noch Betriebsratstätigkeiten ausgeführt hat, darf ihr im Hinblick auf den § 78 Satz 2 BetrVG nicht zum Nachteil gereichen. Die Beklagte hat einen ausreichend großen Zeitraum die Führung und Leistung der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Zeugnisgrundsatzes Wahrheit zu bewerten.
Die Berufung war daher insoweit zurückzuweisen.
III. 1. Die Kosten des Rechtsstreits sind entsprechend des jeweiligen Obsiegens und des Unterliegens zu quoteln (§§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO).
2. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass (§ 72 Abs. 1 und 2 ArbGG.


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