Arbeitsrecht

Berufsbetreuervergütung: Vergleichbarkeit einer Ausbildung zum Rechtswirt bei einer Fachakademie mit einem Hochschulstudium bei geringerem zeitlichen Umfang

Aktenzeichen  XII ZB 230/20

Datum:
4.11.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:041120BXIIZB230.20.0
Normen:
§ 4 Abs 3 Nr 2 VBVG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: „Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)“ bei der Fachakademie Saar für Hochschulbildung) mit einer Hochschulausbildung i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der ab 27. Juli 2019 geltenden Fassung kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 640 bis 860 Stunden) scheitern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 162/17, MDR 2017, 1149).

Verfahrensgang

vorgehend LG Bonn, 4. Mai 2020, Az: 4 T 127/20vorgehend AG Siegburg, 12. Februar 2020, Az: 43 XVII 511/17 K

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 4. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Wert: 141 €

Gründe

I.
1
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin), die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29. November 2017 zur Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellt wurde, absolvierte von August 1969 bis Juni 1972 erfolgreich eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Nach einer Fortbildung mit einem Umfang von insgesamt 456 Stunden bestand sie bei der Rechtsanwaltskammer K. im Mai 1995 die Prüfung zur Bürovorsteherin (heute Rechtsfachwirtin). Im Jahr 2000 nahm sie schließlich bei der Fachakademie Saar für Hochschulbildung (FSH) das „Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)“ auf, das sie im Januar 2003 erfolgreich abschloss.
2
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2019 hat die Betreuerin beantragt, die Vergütung für ihre Betreuertätigkeit in dem Zeitraum vom 31. August 2019 bis zum 30. November 2019 unter Zugrundelegung der Vergütungstabelle C 4.2.1 mit einer monatlichen Fallpauschale von 198 € auf insgesamt 594 € festzusetzen.
3
Das Amtsgericht hat unter Anwendung der Vergütungstabelle B 4.2.1. die Vergütung der Betreuerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf der Grundlage einer monatlichen Fallpauschale von 151 € auf insgesamt 453 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Betreuerin weiter die Festsetzung ihrer Betreuervergütung auf der Grundlage der Vergütungstabelle C 4.2.1.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Weiterbildung der Betreuerin zur Rechtswirtin stelle keine mit einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung dar. Es bestehe bereits mit Blick auf die Zulassungsvoraussetzungen keine ausreichende Vergleichbarkeit. Ausweislich der Internetpräsenz der Fachakademie sei neben Abitur, Fachhochschulreife oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung mit rechtlichem Bezug zu dem vorliegend maßgeblichen Fernstudium auch eine Sonderzulassung bei besonderen rechtlichen Vorkenntnissen möglich. Damit könne bei nicht genauer definierten Vorkenntnissen – anders als bei einem Hochschulstudium – letztlich jedermann Zugang zu diesem Fernstudium gewährt werden.
6
Darüber hinaus fehle es hinsichtlich des notwendigen Zeitaufwands an einer Vergleichbarkeit. Eine auf nur vier Semester angelegte Ausbildung, die zudem in Teilzeit berufsbegleitend durchgeführt werden könne, erfordere nicht den zeitlichen Aufwand, den ein auf mindestens sechs Semester angelegtes Vollzeitstudium bedinge. Angesichts einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten mit einem wöchentlichen Aufwand von sechs bis acht Stunden ergebe sich – unter Außerachtlassung von Urlaub und Krankheit – für das von der Betreuerin absolvierte Fernstudium ein Gesamtaufwand von rund 640 bis 860 Stunden. Dieser stelle lediglich einen Bruchteil des zeitlichen Aufwands eines regulären Bachelorstudienganges dar. Der gesamte zeitliche Umfang des Fernstudiums Rechtswirt entspreche in etwa dem zeitlichen Umfang nur eines der mindestens sechs Semester eines Bachelorstudiums und weiche somit erheblich von dem Zeitumfang eines Hochschulstudiums ab. Deshalb könne es dahinstehen, ob Umfang und Inhalt des Lehrstoffs eine Vergleichbarkeit zu einem (Fach-)Hochschulstudium aufweise.
7
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
8
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die vom Amtsgericht vorgenommene Festsetzung der Vergütung der Betreuerin auf der Grundlage der Vergütungstabelle B 4.2.1 bestätigt hat.
9
aa) Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der hier maßgeblichen ab dem 27. Juli 2019 geltenden Fassung (Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019; BGBl. I, 866) richtet sich die Vergütung eines Berufsbetreuers nach der Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
10
Zu der vergleichbaren Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung hat der Senat wiederholt entschieden, dass eine Ausbildung dann einer Hochschulausbildung vergleichbar ist, wenn sie in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2019 – XII ZB 338/19 – FamRZ 2020, 448 Rn. 11 und vom 18. Oktober 2017 – XII ZB 243/17 – FamRZ 2018, 136 Rn. 13 mwN). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach der Novellierung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes fest. Denn durch das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 wollte der Gesetzgeber vornehmlich die Vergütung für berufliche Betreuer durch die Einführung von Fallpauschalen anpassen. Die unter dem bisherigen Recht geltenden Kriterien zur Bestimmung der Vergütung des Betreuers – wie die Qualifikation des Betreuers – sollten dabei aber ausdrücklich beibehalten werden (BT-Drucks. 19/8694 S. 1, 2, 24).
11
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 – XII ZB 338/19 – FamRZ 2020, 448 Rn. 12 mwN).
12
bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, wonach die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Rechtswirtin nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG vergleichbar ist, stand.
13
Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Vergleichbarkeit schon mit Blick auf den einem Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang von 640 bis 860 Stunden abgelehnt hat. Mit Blick auf diesen gegenüber einem (Fach-)Hochschulstudium wesentlich geringeren zeitlichen Umfang der Ausbildung fehlt es bereits deshalb an einer Vergleichbarkeit, ohne dass es auf weitere Umstände ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 162/17 – MDR 2017, 1149 Rn. 6). Daher kann auch dahinstehen, inwiefern der Betreuerin durch ihre Ausbildung zur Rechtswirtin besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind.
14
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nichts Anderes aus dem vom Senat entschiedenen Fall der Fortbildung zum „Zertifizierten Betreuer – Curator de jure“ an der Technischen Hochschule Deggendorf (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 – XII ZB 86/16 – NJW-RR 2017, 900). Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Würdigung gebilligt, wonach bei der Ausbildung zum „Zertifizierten Betreuer – Curator de jure“ mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern die zeitliche Abweichung nicht so gewichtig ist, weil die Ausbildung andere Kriterien erfüllte, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend sind (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 – XII ZB 86/16 – NJW-RR 2017, 900 Rn. 15). Für diese Entscheidung war jedoch von besonderer Bedeutung, dass durch die Ausbildung zum „Zertifizierten Betreuer – Curator de jure“ ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Ausbildungsinhalte vermittelt wurden. Hiermit ist das von der Betreuerin absolvierte Fernstudium zur Rechtswirtin jedoch weder hinsichtlich des zeitlichen Umfangs noch in Bezug auf die Ausbildungsinhalte vergleichbar.
15
b) Da im vorliegenden Fall bereits der zeitliche Aufwand der von der Betreuerin absolvierten Ausbildung so erheblich hinter dem einer (Fach-)Hochschulausbildung zurückbleibt, bedarf die von Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Zulassungsvoraussetzungen einer Ausbildung ein taugliches Kriterium für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer (Fach-)Hochschulausbildung darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 – XII ZB 590/16 – NJW-RR 2017, 965 Rn. 16 ff.), keiner Beantwortung. Jedenfalls ist nichts dagegen zu erinnern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen einer Ausbildung als unterstützendes Kriterium hierfür herangezogen werden.
16
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose     
      
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