Aktenzeichen 3 U 308/19
Leitsatz
Verfahrensgang
43 O 259/18 2019-05-13 Endurteil LGBAMBERG LG Bamberg
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerseite im Beschlussverfahren nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.
II. Die Klägerseite kann hierzu Stellung nehmen bis 9. November 2020.
Gründe
Auf der Grundlage der Einordnung der auch hier vorliegenden Konstellation eines sog. Spätfalls (nämlich eines Fahrzeugkaufs erst nach den Presseverlautbarungen des VW-Konzerns vom 22.09.2015) im einschlägigen Piloturteil des BGH vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 – bietet die Berufung der Klägerseite offensichtlich keine Erfolgsaussichten (vgl. auch das in juris veröffentlichte Senatsurteil vom 08.01.2020 – 3 U 180/19 -).
Der Senat regt daher – unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme – nachdrücklich die kostensparende Rücknahme der Berufung an.
Sofern die Klägerseite gleichwohl von der Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung keinen Gebrauch machen möchte, sind auch die übrigen Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 522 II ZPO erfüllt.