Arbeitsrecht

Beschwerde, Arbeitnehmer, Arbeitszeit, Ablehnung, Ausgangsverfahren, Beweisaufnahme, Auslegung, Rechtsfehler, Beweisbeschluss, Verein, Beweis, Hauptsache, Zeuge, Verweisung, Gelegenheit zur Stellungnahme, ins Blaue hinein, ersuchendes Gericht

Aktenzeichen  3 Ta 49/21

Datum:
21.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24374
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 159

 

Leitsatz

Verfahrensgang

2 AR 111/20 2021-01-26 Bes ARBGNUERNBERG ArbG Nürnberg

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08.02.2021 wird dem Arbeitsgericht Nürnberg unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses vom 26.01.2021 – 2 AR 111/20 – aufgegeben, im Wege der Rechtshilfe die im Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26.11.2020 – 5 Ca 72/20 SK – benannten Zeugen zu den im Beweisbeschluss bezeichneten Tatsachen zu vernehmen.

Gründe

I.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden wendet sich mit seiner Beschwerde vom 08.02.2021 dagegen, dass es das Arbeitsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 26.01.2021 – 2 AR 111/20 – abgelehnt hat, im Wege der Rechtshilfe die im Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26.11.2020 benannten Zeugen zu den im Beweisbeschluss bezeichneten Tatsachen zu vernehmen.
Im Ausgangsverfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden zum Aktenzeichen 5 Ca 72/20 SK fordert der dort klagende Verein von der Beklagten 16.397,68 € an Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2015 bis November 2016. Am Schluss der mündlichen Kammersitzung vom 26.11.2020 hat das Arbeitsgericht Wiesbaden einen Beweisbeschluss verkündet, dessen Ziffer I wie folgt lautet:
I. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung, jeder der nachgenannten Zeugen habe während seiner Tätigkeit für die Beklagte in den Kalenderjahren 2015/2016 in jedem der vorbezeichneten Kalenderjahren zu mehr als der Hälfte seiner persönlichen Arbeitszeit folgende Arbeiten ausgeführt:
– Fliesenverlegearbeiten, Fliesenreparaturarbeiten, Putzarbeiten, Maurerarbeiten und Silikonverfugungen im Rahmen von Bad-, Küchen- und Wohnungssanierungen und Renovieren.
– Trocken- und Montagebauarbeiten, wie das Anbringen von Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich des Anbringens von Dämmungen, das Erstellen von Trockenbauwänden, die Montage von vorgefertigten Fenstern und Türen
– Hochbauarbeiten
– Tiefbauarbeiten, wie der Aushub von Baugruben, Gräben und Schächten, sowie Wiederverfüllen der Gräben und Schächte
– Verputzarbeiten, wie das Aufbringen von Ober- und Unterputz einschließlich Dämmungen
– Erdbewegungs- und Baggerarbeiten im Rahmen der Erstellung von Außenanlagen zur Vorbereitung von Pflasterarbeiten und des Wege- und Parkplatzbaus
– Wege- und Parkplatzbauarbeiten, wie das Anlegen von Wegen und Parkplätzen einschließlich der Abtragung des Erdreichs und dem Anliefern und Einbringen von Schotter, Verdichten, die Aufbringung von Split, Herstellung des Planums, Verlegen von Drainagen und anschließende Herstellung der festen Oberfläche z.B. aus Pflastersteinen, Platten oder Asphalt
Der Beschluss enthält in Ziffer II ferner die namentliche Benennung von fünf Zeugen unter Angabe der konkreten Zeiten der Beschäftigung (mit Ausnahme des offensichtlichen Schreibversehens bei Nr. 5 „beschäftigt vom 01.0.2015 bis 31.12.2016“).
Ziffer III. lautet: „Um die Vernehmung der Zeugen werden die für die Ladungsschriften [sic!] der Zeugen zuständigen Arbeitsgerichte im Wege der Rechtshilfe ersucht.“
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 26.01.2021 das Rechtshilfeersuchen abgelehnt. Die Rechtshilfehandlung sei verboten, wenn sie gegen Bundes- oder Landesrecht verstoße. Aus dem Beweisbeschluss ergäben sich keine hinreichenden streitigen Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit der Rechtshilferichter feststellen könne. Es fehle an konkreten tatsächlichen Angaben, welcher konkrete Arbeitnehmer an welchem Ort welche Arbeiten in welchem zeitlichen Umfang verrichtet haben solle. Der Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26.11.2020 sei nichts anderes als die Übertragung der Aufgaben eines Ermittlungsrichters auf den Rechtshilferichter. Da jedoch kein Amtsermittlungsgrundsatz gelte, könne dies nicht Aufgabe eines Rechtshilfeverfahrens sein. Es handele sich auch um einen klassischen Ausforschungsbeweis. Die Durchführung einer an sich unzulässigen Beweiserhebung führe in der Regel zu einem irreversiblen und gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsnachteil für die nicht darlegungs- und beweisbelastete Partei.
Des Weiteren lasse der Beweisbeschluss nicht ansatzweise erkennen, welche streitigen Tatsachen überhaupt Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollten. Der Beweisbeschluss müsse nämlich die bestimmten Tatsachen enthalten, die der Rechtshilferichter feststellen solle, und dürfe nicht so abgefasst sein, dass sich der ersuchte Richter die Beweisfrage erst aus den Akten zusammensuchen müsse. Der Beweisbeschluss enthalte auch ersichtlich ins Blaue hinein gemachte Angaben aus dem betrieblichen Geltungsbereich des vorliegend in Frage stehenden Tarifvertrages, zu denen die als Zeugen aufgeführten Personen ausgefragt werden sollten.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Beschwerde vom 08.02.2021, die am 15.02.2021 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Der Bescheid [sic!] sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens nicht vorlägen. Darüber hinaus verletze der Beschluss den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, da er ohne Anhörung der Parteien erlassen worden sei.
Mit Beschluss vom 25.02.2021 hat das Arbeitsgericht Nürnberg den Parteien rechtliches Gehör zu seinem Beschluss vom 26.01.2021 und zur Beschwerde des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08.02.2021 gewährt.
Mit Beschluss vom 30.04.2021 hat das Arbeitsgericht Nürnberg der Beschwerde des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08.02.2021 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt. Rechtliches Gehör hätten die Parteien mittlerweile erhalten. Das Rechtshilfeersuchen sei rechtswidrig, das Arbeitsgericht bezieht sich zur Begründung auf den Beschluss vom 26.01.2021.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg gegeben.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist begründet.
1. Die Beschwerde ist nach den §§ 13 Abs. 2, 78 ArbGG, 159 GVG zulässig.
Nach §§ 159 Abs. 1 Satz 1 GVG, 13 Abs. 2 ArbGG entscheidet das Landesarbeitsgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört, sofern dieses das Ersuchen ablehnt. Damit ist das Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung befugt. Die Antragsbefugnis des Arbeitsgerichts Wiesbaden für den eingelegten Rechtsbehelf einer Beschwerde im weiteren Sinn ist gegeben.
Es handelt sich um eine so genannte Rechthilfebeschwerde, auf die die für Beschwerden geltenden Vorschriften nicht anwendbar sind (Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021, GVG § 159 Rn. 1). Das Arbeitsgericht Wiesbaden als ersuchendes Gericht ist für diese Beschwerde beschwerdeberechtigt gemäß § 159 Abs. 2 GVG (BAG, Beschluss vom 16.01.1991 – 4 AS 7/90 – BAGE 67, 71; Kissel/Mayer, a.a.O., Rn. 8). Beteiligte des Beschwerdeverfahrens sind jedoch nur diejenigen, die in der Hauptsache, in der das Rechtshilfeersuchen ergangen ist, gegen die Entscheidung selbst rechtsmittelberechtigt wären, wenn sie zu ihrem Nachteil erginge, nicht jedoch der zu vernehmende Zeuge (Kissel/Mayer, a.a.O., Rn. 8). Die Beschwerdeeinlegung unterliegt keinen Fristen (Kissel/Mayer, a.a.O., Rn. 13).
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht Nürnberg ist verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden Folge zu leisten.
a) Nach § 158 Abs. 1 GVG darf das ersuchte Gericht ein Rechtshilfeersuchen nicht ablehnen. Davon macht § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG nur dann eine Ausnahme, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichtes verboten ist und wenn es sich um kein Rechtshilfeersuchen eines im Rechtszuge vorgesetzten Gerichtes handelt. Diese Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen (BAG, Beschluss vom 26.10.1999 – 10 AS 5/99 -, juris, Rn. 20 m.w.N.). Diese enge Auslegung der Ausnahmevorschrift gebietet schon der Wortlaut des § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG, der eine Ablehnung des Rechtshilfeersuchens nur dann zulässt, wenn die aufgrund dieses Ersuchens vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichtes „verboten“ ist. Damit scheidet eine Ablehnung des Rechtshilfeersuchens insbesondere dann aus, wenn das ersuchte Gericht die Durchführung der Beweisaufnahme für überflüssig, unzweckmäßig und wenig Erfolg versprechend hält.
Grundsätzlich ist es Aufgabe des ersuchenden Prozessgerichts, darüber zu befinden, welche Tatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblich und welche entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen als zwischen den Parteien streitig betrachtet und demnach mittels einer Beweisaufnahme geklärt werden müssen.
Ob dem Prozessgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind und ob gegebenenfalls Beweisbeschlüsse nicht in verfahrensrechtlich zulässiger Weise ergangen sind, hat das im Rechtszug dem ersuchenden Prozessgericht übergeordnete Gericht nachzuprüfen und zu entscheiden, nicht jedoch das im Wege der Rechtshilfe um die Durchführung einer Beweisaufnahme ersuchte Gericht (BAG, a.a.O., m.w.N.). Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Kammer beitritt, gilt dies insbesondere für die Frage, ob ein vom ersuchenden Prozessgericht erlassener Beweisbeschluss zur Durchführung eines so genannten Ausforschungsbeweises führen würde, der als verfahrensrechtlich unzulässig angesehen wird. Ein solcher liegt dann vor, wenn erst durch die Beweiserhebung die Grundlage zu substantiierten Tatsachenbehauptungen gewonnen werden soll.
Die Abgrenzung zwischen einer verfahrensrechtlich zulässigen Beweiserhebung und einem unzulässigen Ausforschungsbeweis ist in vielen Fällen äußerst schwierig und in der Praxis auch sehr umstritten. Wollte man dem ersuchten Gericht die Befugnis zubilligen, eine Rechtshilfe dann gemäß § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG abzulehnen, wenn es der Ansicht ist, das ersuchende Prozessgericht wolle einen unzulässigen Ausforschungsbeweis erheben, so könnte der ersuchte Richter im Ergebnis eine Kontrolle darüber ausüben, ob das Prozessgericht entsprechend den verfahrensrechtlichen Bestimmungen verfährt. Eine solche Kontrolle steht aber lediglich dem im Rechtszug dem Prozessgericht übergeordneten Gericht zu.
Damit scheidet eine Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens durch das ersuchte Gericht mit der Begründung, es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, regelmäßig aus. Insbesondere obliegt die Beurteilung, ob der Sachvortrag einer Partei für eine Beweisaufnahme hinreichend substantiiert ist, allein dem Prozessgericht (BAG, a.a.O., m.w.N.).
b) Eine Ablehnung des Rechtshilfeersuchens nach § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG durch das ersuchte Gericht ist aber dann zulässig, wenn es dem ersuchten Richter nicht möglich ist, allein aufgrund des vom ersuchenden Prozessgericht erlassenen Beweisbeschlusses den gewünschten Beweis, also im Regelfall die Zeugeneinvernahme, durchzuführen.
Dies kann dann der Fall sein, wenn der Beweisbeschluss nicht eindeutig erkennen lässt, welche streitigen Tatsachen Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen. Deshalb muss der Beweisbeschluss die bestimmten Tatsachen enthalten, die der Rechtshilferichter feststellen soll und darf nicht so abgefasst sein, dass sich der ersuchte Richter die Beweisfragen erst aus den Akten zusammensuchen muss. Somit ist die Angabe der Beweisthemen durch bloße Verweisung auf Aktenstellen ebenso unzureichend, wie wenn es dem ersuchten Richter obliegt, im Einzelnen herauszuarbeiten, welche Zeugen jeweils zu welchen von mehreren Beweisfragen zu hören sind.
Zur Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens kann der ersuchte Richter aber auch dann berechtigt sein, wenn sich bereits aus dem Beweisbeschluss selbst offensichtlich ergibt, dass durch ein objektiv ungeeignetes Beweismittel Beweis erhoben werden soll (BAG, a.a.O.).
c) Unter Beachtung dieser höchstrichterlichen Grundsätze, denen das Landesarbeitsgericht Nürnberg folgt, war das Arbeitsgericht Nürnberg nicht gemäß § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG berechtigt, das Rechtshilfeersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden abzulehnen. Der Beweisbeschluss vom 26.11.2020 enthält Tatsachen, welche der ersuchte Richter feststellen kann. Ob jeder der als Zeuge benannten Arbeitnehmer der Beklagten in einem bestimmten Zeitraum mehr als 50% seiner persönlichen Arbeitszeit bestimmte Tätigkeiten durchgeführt hat, ist eine festzustellende Tatsache, über die der jeweilige Zeuge grundsätzlich aufgrund seiner eigenen Kenntnisse Angaben machen kann. Mit dem Bundesarbeitsgericht geht auch das erkennende Landesarbeitsgericht davon aus, dass die Zeugen auf die Frage mit „Ja“, „Nein“ oder „Weiß nicht“ antworten werden. Es bedarf dazu nicht einer weitergehenden Substantiierung, welcher konkrete Arbeitnehmer an welchem Ort welche Arbeiten in welchem zeitlichen Umfang verrichtet haben soll.
Solche konkreten tatsächlichen Angaben würden den Kläger überfordern. Selbst wenn er die Zeugen vorab um eine Stellungnahme bitten würde, um seinen Sachvortrag zu substantiieren, könnten die Zeugen nicht mehr jede einzelne Baustelle und die dort absolvierten Tätigkeiten über ein ganzes Jahr darstellen. Insgesamt kann jeder Zeuge jedoch abschätzen, ob er die im Beweisbeschluss angegebenen Tätigkeiten überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang, ausgeübt hat. Dies kann er aus seiner eigenen Wahrnehmung heraus. Wenn er sich nicht mehr erinnern kann, lautet die Aussage eben „Weiß nicht“. Mit dem Bundesarbeitsgericht überlässt auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg die weiteren auf ein solches Beweisergebnis folgenden Handlungen dem Arbeitsgericht Wiesbaden. Dabei verkennt das Landesarbeitsgericht nicht, dass Beweisbeschlüsse dieser Art für den ersuchten Richter stets einen ganz erheblichen Arbeitsanfall darstellen.
Es wünscht sich deshalb, dass das Arbeitsgericht Wiesbaden wenigstens seinen Beweisbeschluss sorgfältig verfasst.
Dem Arbeitsgericht Nürnberg war demgemäß aufzugeben, dem Ersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden zu entsprechen.
III.
1. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann durch den Vorsitzenden allein ohne Hinzuziehen der ehrenamtlichen Richter erfolgen, § 78 Satz 3 ArbGG.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 159 Rn. 17).


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