Arbeitsrecht

Beschwerde gegen Prozesskostenhilfeablehnung für das erstinstanzliche Verfahren; Vorliegen einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung; gerichtskostenfreies Verfahren ohne anwaltliche Vertretung

Aktenzeichen  7 D 10326/22.OVG

Datum:
7.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0407.7D10326.22.OVG.00
Normen:
§ 121 VwGO
§ 166 Abs 1 S 1 VwGO
§ 188 S 2 VwGO
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
§ 121 VwGO
§ 166 Abs 1 S 1 VwGO
§ 188 S 2 VwGO
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Rahmen der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung der Vorinstanz grundsätzlich zu beachten. (Rn.2)

2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein gerichtskostenfreies Verfahren scheidet aus, wenn ein anwaltlich nicht vertretener Antragsteller keinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt hat.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 15. März 2022, 4 L 219/22.NW, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. März 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe


Die ausdrücklich auf die Versagung von Prozesskostenhilfe beschränkte Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Antragsteller ist keine Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren zu bewilligen.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn nachdem der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags nach § 123 VwGO im Beschluss des Verwaltungsgerichts, der ihm ausweislich der Zustellungsurkunde am 17. März 2022 zugestellt worden ist, innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 147 Abs. 1 VwGO keine Beschwerde eingelegt hat, ist der Beschluss insoweit rechtskräftig geworden. Damit steht fest, dass der Antrag keine Erfolgsaussichten hatte. Dies hat auch der Senat bei der Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe zu beachten, jedenfalls sofern – wie hier – keine neuen entscheidungserheblichen Umstände zu Ungunsten des Antragstellers zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags und dem Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung entstanden oder bekannt geworden sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. April 1982 – 2 B 25/82 –, NJW 1982, 2834 [2834 f.]; Beschluss des Senats vom 8. November 2007 – 7 D 10853/07.OVG –, n.v.; BGH, Beschluss vom 7. März 2012 – XII ZB 391/10 –, juris Rn. 11 f.; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 127 Rn.16 und 18; so im Ergebnis auch: OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2008 – 5 B 1410/08 u.a. –, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 – 19 C 21.307 –, BeckRS 2021, 23032).
Unabhängig hiervon scheidet die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe zudem deswegen aus, weil das vorliegende Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. In solchen Verfahren hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur Bedeutung für die Kosten eines vom Antragsteller beauftragten Rechtsanwalts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1989 – 5 ER 612/98 –, NVwZ-RR 1989, 665 [666]; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. April 2001 – 4 So 18/01 –, NVwZ-RR 2001, 805 [806]). Sie kommt deshalb – soweit nicht Vertretungszwang besteht – nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gegeben sind (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 9. April 2001 – 4 So 18/01 –, NVwZ-RR 2001, 805 [806]; VGH München, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – 12 C 04.2751 –, BeckRS 2004, 29661; so wohl auch BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1989 – 5 ER 612/98 –, NVwZ-RR 1989, 665 [666]; Riese, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, VwGO, § 166 Rn. 14 [Juli 2021]; Happ, in: Eyermann, VwGO, 5. Aufl. 2019, § 166 Rn. 10). Daran fehlt es hier, da der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller keinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt hatte.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben