Arbeitsrecht

Betriebliche Altersversorgung, Versorgungsträger, Externe Teilung, Abgetrennter Versorgungsausgleich, Verzinsung, Beschwerdeverfahren, Versorgungszusage

Aktenzeichen  12 UF 567/18

Datum:
22.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FamRZ – 2019, 108
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamGKG § 20, § 40, § 50 Abs. 1
FamFG § 81, § 150 Abs. 1, § 222 Abs. 3
VersAusglG § 14 Abs. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

002 F 475/13 VA 2018-04-27 Bes AGTRAUNSTEIN AG Traunstein

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 27.04.2018 dahingehend abgeändert, dass der Tenor in Ziffer 1, Absatz 6 wie folgt neu gefasst wird:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … AG, Persönliches Vorsorgekapital (Vers.Nr. 64106) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11.189,32 € bei der bezogen auf den 31.05.2013,begründet. Die … AG, Persönliches Vorsorgekapital, wird verpflichtet, diesen Betrag an die … zu bezahlen.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.605 € festgesetzt.

Gründe

1. Mit Beschluss vom 27.04.2018 hat das Amtsgericht Traunstein den vom Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleich der am 11.08.2017 geschiedenen Eheleute geregelt.
Hierbei hat das Amtsgericht die jeweiligen Anrechte der früheren Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung, Anrechte der Eheleute aus privaten Altersvorsorgeverträgen und ein Anrecht der Antragstellerin aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der … im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht zwei Anrechte des Antragsgegners aus betrieblichen Altersversorgungen bei der … AG im Wege der externen Teilung ausgeglichen, indem es die … AG verpflichtet hat, zu Lasten der Anrechte des Antragsgegners aus dem „Persönlichen Vorsorgekapital“ einen Betrag in Höhe von 11.189,32 € sowie aus der „Betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ einen Betrag in Höhe von 8.284,55 € zugunsten der Antragstellerin an die … zu zahlen und die Beträge jeweils ab dem 01.06.2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit 5,05% zu verzinsen.
Die Beschwerde der . AG richtet sich gegen die Anordnung der Zinszahlung, soweit es um das Anrecht des Antragsgegners aus der „Persönlichen Vorsorge“ geht. Die Beschwerdeführerin teilt hierzu mit, es handele sich um eine fondsgebundene Altersvorsorge. Bei Ausgleich durch Kapital sei der Ausgleichsbetrag im Fall der externen Teilung nicht zu verzinsen.
2. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff, 217 ff FamFG zulässig und in der Sache begründet.
Zwar gebietet der Halbteilungsgrundsatz, dass zur Umsetzung der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Teilung eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrages erforderlich sein kann. Die Wertentwicklung der auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht seinem Versorgungsträger verbleiben. Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert deshalb grundsätzlich eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (BGH FamRZ 2013, 1635, Rn. 15 m.w.N.).
Dies setzt allerdings voraus, dass dem zu zahlenden Ausgleichswert eine von vornherein zugesagte Wertsteigerung tatsächlich innewohnt. Das ist bei fondsbasierten Anlageformen, deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen gezeichnet ist und sowohl die Möglichkeit von Wertsteigerungen als auch von Wertverlusten einschließt, nicht der Fall. Wertsteigerungen sind nicht von vornherein Gegenstand der Versorgungszusage, sondern ergeben sich erst aus der Kursentwicklung. Soweit diese nach der Ehezeit stattfindet, hat der Ausgleichsberechtigte nicht an ihr teil. In solchen Fällen würde der Ausspruch einer Verzinsung den Versorgungsträger auf eine Leistung in Pflicht nehmen, die nicht Gegenstand seiner Versorgungszusage war. Darin unterscheidet sich die fondsgebundene betriebliche Altersversorgung sowohl von der kapitalgedeckten Versorgung als auch von der auf eine bestimmte Endleistung zielenden Direktzusage (BGH a.a.O., Rn. 15).
Vorliegend hat die . AG in ihrer Auskunft vom 24.07.2013 mitgeteilt, das Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung „Persönliches Vorsorgekapital“ sei fondsbasiert. Damit scheidet eine Verzinsung im Fall der externen Teilung aus.
Soweit die Antragstellervertreterin unter Hinweis auf OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 100 meint, auch fondsgebundene Anrechte seien zu verzinsen, hat sie übersehen, dass es in der zitierten Entscheidung um den Fall der internen Teilung ging.
Im Ergebnis war der Beschwerde der . AG daher vollumfänglich stattzugeben und der Tenor entsprechend neu zu fassen.
3. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Gerichtskosten aus § 20 FamGKG, im Übrigen aus § 81 FamFG. Nach dem Rechtsgedanken des § 150 Abs. 1 FamFG entspricht es billigem Ermessen, wenn jeder Beteiligte seine Kosten allein trägt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wurde gem. §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG festgesetzt.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


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