Arbeitsrecht

Betriebsrente – wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

Aktenzeichen  3 AZR 97/08

Datum:
18.5.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 5 Abs 2 BetrAVG
Art 3 Abs 1 GG
§ 75 Abs 1 BetrVG
§ 53 Abs 5 S 1 BeamtVG
§ 54 Abs 3 BeamtVG
§ 54 Abs 4 BeamtVG
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

1. Die Berücksichtigung anderweitiger Bezüge bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung darf nicht zur unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Entwertung dieser Bezüge führen.
2. Keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Entwertung liegt vor, wenn eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Hinterbliebenenrente angerechnet wird, die auf dem Ableben derjenigen Person beruht, deren Versterben den Anspruch auf Witwenrente ausgelöst hat. Demgegenüber darf die Berücksichtigung einer eigenen Altersrente der hinterbliebenen Person lediglich zu einer wirtschaftlichen Entwertung der Altersrente um bis zu 80 % führen.
3. Betriebsvereinbarungen sind insoweit unwirksam, als sie die Grenze der zulässigen wirtschaftlichen Entwertung überschreiten.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Essen, 25. Januar 2007, Az: 3 Ca 5521/06, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7. August 2007, Az: 6 Sa 315/07, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. August 2007 – 6 Sa 315/07 – teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25. Januar 2007 – 3 Ca 5521/06 – teilweise abgeändert.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.030,55 Euro rückständige Witwenrente für den Zeitraum Dezember 2005 bis April 2009 zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf
a) jeweils 47,92 Euro seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2006,
b) auf jeweils 48,52 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2006, 1. Januar und seit dem 1. Februar 2007 sowie
c) auf jeweils 49,61 Euro seit dem 1. März, 1. April und 1. Mai 2007,
d) auf jeweils 49,61 Euro seit dem 1. Juni und 1. Juli 2007,
e) auf jeweils 50,11 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2007, seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2008,
f) auf jeweils 50,61 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2008, seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April und 1. Mai 2009.
4. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Revision – diese auch hinsichtlich der in Revisionsinstanz vorgenommenen weitergehenden Klageerweiterung – der Klägerin werden zurückgewiesen.
5. Die Klägerin hat 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz hat die Klägerin 6/7 und die Beklagte 1/7 zu tragen.

Tatbestand

1
Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin der während des Revisionsverfahrens verstorbenen früheren Klägerin W M. Die frühere Klägerin(künftig: Klägerin) war die Witwe von Herrn M. Herr M ist für die Beklagte tätig gewesen. Die Parteien streiten darüber, inwieweit die Beklagte bei der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung nach Herrn M eine von der Klägerin bezogene eigene Altersrente neben einer Versorgungsrente durch die Beklagte und einer gesetzlichen Witwenrente berücksichtigen darf.
2
Herr M wurde 1925 geboren. Er war vom 25. Juli 1945 bis zum 31. Juli 1985 bei der Beklagten tätig. Ab dem 1. August 1985 erhielt er ein betriebliches Ruhegeld. Rechtsgrundlage war eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen“ (im Folgenden: RL 66). Diese lauten auszugsweise:
        
„Grundlagen der Ruhegeldordnung
        
        
        
§ 1
        
        
        
1.   
Die Belegschafter der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen, erhalten nach Maßgabe der in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen lebenslängliches Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung.
        
        
        
…       
        
        
        
        
Höhe des Ruhegeldes
        
        
        
§ 4
        
        
        
1.   
Das Ruhegeld beträgt nach 10jähriger Dienstzeit 35 % des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Monatsverdienstes (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Ziff. 1 a).
        
        
        
2.   
Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Belegschafter mehr als 10 Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 % und von da ab um 1 % des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Monatsverdienstes.
        
        
        
3.   
Der Höchstbetrag des RWE-Ruhegeldes darf 75 % des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Monatsverdienstes nicht übersteigen.
        
        
        
…       
        
        
        
        
5.   
Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet. Das Belegschaftsmitglied ist daher verpflichtet, solange sein Einkommen die in den Rentenversicherungsgesetzen festgelegte Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht überschreitet, die Rentenversicherung – auch bei einer etwaigen Befreiungsmöglichkeit – aufrechtzuerhalten. Desgleichen ist ein Belegschaftsmitglied verpflichtet, sofern die Voraussetzungen der Weiterversicherung vorliegen, die Wartezeit für das gesetzliche Altersruhegeld in einer vom Vorstand festgelegten Höhe zu erfüllen; dabei wird das Unternehmen die Hälfte der Beitragsleistungen übernehmen. Wird diesen Verpflichtungen zuwidergehandelt, so wird das Ruhegeld bzw. Hinterbliebenengeld unter Berücksichtigung einer staatlichen Rente derart gerechnet, als wenn die Rentenversicherung gemäß Satz 2 aufrechterhalten bzw. die Wartezeit gemäß Satz 3 erfüllt worden wäre.
        
        
        
        
        
        
        
        
Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens
        
        
        
§ 5
        
        
        
Maßgebend für die Berechnung des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung ist der normale Verdienst für die Regelarbeitszeit des letzten Monats vor Versetzung in den Ruhestand, wobei bei etwaigen früheren höheren Bezügen im Einzelfall Härten vermieden werden sollen:
        
        
        
…       
        
        
        
Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit
        
        
        
§ 6
        
        
        
1.   
Es ist davon auszugehen, daß das Belegschaftsmitglied durch seine Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als es sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich seines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat.
        
        
        
2.   
Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Belegschaftsmitglied aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung sind jedoch solche Beträge ausgeschlossen, die auf Zeiten entfallen, für die das Belegschaftsmitglied freiwillige Versicherungsbeiträge in anderen Fällen als nach § 4 Ziff. 5 entrichtet hat.
        
        
        
3.   
Bezieht ein in den Ruhestand versetztes Belegschaftsmitglied außer seinem Ruhegeld weitere Einnahmen aus einer Tätigkeit in einem anderen Arbeitsverhältnis, so sollen diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe das Belegschaftsmitglied verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5, unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach Ziff. 5.
        
        
        
…       
        
        
        
        
5.   
Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers (Ruhegeld, staatliche Renten, soweit nicht von der Anrechnung ausgenommen, und Einkommen aus einer Tätigkeit in einem anderen Arbeitsverhältnis) darf die nachstehend aufgeführten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten, andernfalls erfolgt entsprechende Kürzung.
        
        
        
        
Höchstgrenzen sind
        
        
        
        
bis zum 20. Dienstjahr
75   
%       
        
        
        
        
        
ab vollendetem 20. Dienstjahr
77   
%       
der
        
        
        
        
ab vollendetem 21. Dienstjahr
77,4
%       
Begrenzungsgrundlage
        
        
        
        
für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Höchstgrenze um 0,4 %
        
        
        
        
        
        
        
die Höchstgrenze endet ab Vollendung des 35. Dienstjahres bei
83   
%.   
        
        
        
        
        
Als Begrenzungsgrundlage gilt ein Zwölftel von dreizehn ruhegeldfähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5 der Richtlinien.
        
        

        
6.   
Jede Änderung des Einkommens, sei es aus staatlichen Renten, Unterstützungen oder Einnahmen aus einer Tätigkeit oder einem anderen Arbeitsverhältnis, ist dem Unternehmen sofort unter Vorlage der Unterlagen zu melden.
        
        
…       
        
Höhe des Hinterbliebenengeldes
        
        
§ 10
        
        
1.   
Die Witwe und die ehelichen, für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenommenen versorgungsberechtigten Kinder eines nach 10jähriger Dienstzeit während der Dauer des Dienstverhältnisses oder im Ruhestand gestorbenen Belegschaftsmitgliedes erhalten dessen letztes nach § 5 ruhegeldfähiges Diensteinkommen bzw. das von ihm bezogene Ruhegeld in vollem Betrage noch während der nächsten auf den Sterbemonat folgenden drei Monate. …
        
        
2.   
Nach Ablauf dieser Zeit erhält die Witwe ein Witwengeld in Höhe von 60 % desjenigen Ruhegeldes, das der Verstorbene nach § 4 erhalten hat oder erhalten haben würde, wenn er an seinem Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre.
        
        
…       
        
        
        
4.   
Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des Ruhegeldes übersteigen, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten haben würde, wenn er an seinem Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre. Bei Anwendung dieser Beschränkung werden die Hinterbliebenengelder entsprechend gekürzt. …
        
        
5.   
Auf das Witwen- und Waisengeld werden die Leistungen der Sozialversicherungsträger sowie etwaige Einnahmen aus Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis gemäß den Vorschriften des § 6 entsprechend angerechnet.
        
        
6.   
Das Gesamtmonatseinkommen der Hinterbliebenen (Witwen-, Waisengeld, staatliche Renten und Einnahmen aus Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis) darf
        
        
        
bei einer Witwe allein
60 %
        
        
        
…       
        
        
        
        
des Gesamteinkommens im Sinne der in § 6 Ziff. 5 genannten Höchstgrenzen nicht überschreiten.
        
        
        
…       
        
        
Fälligkeit des Ruhe- und Hinterbliebenengeldes
        
        
§ 19
        
        
1.   
Ruhegeld- und Hinterbliebenengeld werden nachträglich am Ende eines jeden Monats gezahlt.
        
        
…“   
        
        
3
Mit Schreiben vom 19. Mai 1980 überließ die Beklagte dem verstorbenen Ehemann der Klägerin eine „Übersicht über die sozialen Leistungen des RWE“. Darin heißt es ua.:
        
„12.
Betriebliche Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung
        
        
Das RWE zahlt bei Erreichen der Altersgrenze, bei Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder im Todesfalle Ruhe- und Hinterbliebenengeld.
        
        
Dafür gelten insbesondere die folgenden Regelungen, die sich im einzelnen aus den jeweiligen Richtlinien ergeben:
        
        
Das RWE-Ruhegeld beträgt
        
        
nach 10jähriger Dienstzeit
35 %
        
        
für die weiteren 15 Dienstjahre je
2 % und
        
        
für die weiteren Dienstjahre je
1 %
        
        
(bis höchstens 75 %)
        
        
des letzten ruhegeldfähigen Monatsverdienstes.
        
        
Darüber hinaus gewährt das RWE Witwen- und Waisengeld. Das RWE-Witwengeld beträgt 60 % des Ruhegeldes.
        
        
Auf die Leistungen des RWE werden u.a. die Renten der Sozialversicherungsträger nach den Bestimmungen der Richtlinien angerechnet.
        
        
Das gesamte monatliche Ruhestandseinkommen darf bestimmte Höchstgrenzen, die nach Dienstjahren gestaffelt sind, nicht überschreiten.
        
        
…“   
4
Am 22. August 2005 verstarb der Ehemann der Klägerin. Die Klägerin erhielt deshalb beginnend mit dem 1. Dezember 2005 ein monatliches Witwengeld. Dieses betrug zunächst 607,69 Euro. Es wurde zum 1. Juli 2006 um 1,25 % auf 615,29 Euro und zum 1. Februar 2007 um 3,54 % unter Anrechnung des Erhöhungsbetrages von 1,25 % auf 629,21 Euro erhöht. Der ursprüngliche Zahlbetrag beruhte auf folgender Berechnung der Beklagten:
        
Letztes ruhegeldfähiges Diensteinkommen des Ehemanns der Klägerin nach § 5 RL 66
3.565,64 Euro
        
davon 75 % gem. § 10 Ziff. 2 iVm. § 4 Ziffer 3 RL 66
2.674,23 Euro
        
60 % davon gemäß § 10 Ziffer 2 RL 66
1.604,54 Euro
        
abzüglich hälftigen Bruttobetrages der „großen Witwenrente“ der Klägerin = ½ von 1.076,39 Euro gem. § 10 Ziffer 5 iVm. § 6 Ziffer 2 RL 66
538,20 Euro
        
Zwischensumme
1.066,34 Euro
        
        
        
        
Gesamtversorgungsobergrenze gem. § 6 Ziffer 5 RL 66 83 % von 13/12 des monatlichen Diensteinkommens nach § 5 RL 66 = 83 % von 3.862,78 Euro
3.206,11 Euro
        
Davon 60 % gem. § 10 Ziffer 6 RL 66
1.923,67 Euro
        
Darauf anrechenbar:
        
        
RWE-Hinterbliebenengeld
1.066,34 Euro
        
Witwenrente brutto
1.076,39 Euro
        
Eigenes Altersruhegeld ohne durch Eigenbeiträge erworbenen Anteil
239,59 Euro
        
Überschreitung der Gesamtversorgungshöchstgrenze
458,65 Euro
        
Zahlbetrag (RWE-Hinterbliebenengeld von 1.066,34 Euro abzüglich Überschreitung von 458,65 Euro)
607,69 Euro
5
Die Klägerin hat geltend gemacht, bei dieser Berechnung habe die Beklagte fehlerhafterweise ihre, der Klägerin, eigene Altersrente angerechnet. Ein Recht auf eine derartige Anrechnung ergebe sich nicht, jedenfalls nicht mit hinreichender Bestimmtheit, aus den RL 66. Zudem habe die Beklagte durch die Überlassung der „Übersicht über die sozialen Leistungen des RWE“ einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass eine Anrechnung nicht erfolgen werde. Im Übrigen stehe ihre Altersrente Arbeitsentgelt gleich. Mit der Anrechnung von Arbeitsentgelt auf betriebliche Hinterbliebenenversorgung hätten aber weder der ursprüngliche Ruhegeldempfänger noch seine Witwe rechnen müssen.
6
Die Klägerin hat aufgrund dessen einen Nachzahlungsanspruch für Dezember 2005 bis Juni 2006 iHv. monatlich 239,59 Euro und aufgrund der späteren Erhöhungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis Januar 2007 eine monatliche Nachzahlung iHv. 242,58 Euro und seit Februar 2007 iHv. 248,07 Euro errechnet, was bis April 2007 einen Rückstand von 4.119,40 Euro ergibt.
7
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
        
die Beklagte zu verurteilen, an sie wie folgt zu zahlen:
        
1.   
4.119,40 Euro rückständige Witwenrente für den Zeitraum Dezember 2005 bis April 2007 zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
        
        
a)   
auf jeweils 239,59 Euro seit dem 31. Dezember 2005, 31. Januar, 28. Februar, 31. März, 30. April, 31. Mai und 30. Juni 2006,
        
        
b)   
auf jeweils 242,58 Euro seit dem 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November, 31. Dezember 2006 und seit dem 31. Januar 2007 und
        
        
c)   
auf jeweils 248,07 Euro seit dem 28. Februar, 31. März und 30. April 2007,
        
2.   
eine monatliche Witwenrente iHv. 877,28 Euro beginnend mit dem Monat Mai 2007, zahlbar jeweils zum Monatsende, die Rückstände sofort.
8
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Hinterbliebenenrente der Klägerin für richtig berechnet.
9
Das Arbeitsgericht hat die Klage – auch hinsichtlich einiger weitergehender Ansprüche – abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision hat die Klägerin zunächst ihren ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt. Die nunmehrige Klägerin hat unter Berücksichtigung des Ablebens der früheren Klägerin sowie einer in der Revisionsinstanz unstreitig gewordenen Erhöhung des Witwengeldes um jeweils 1 % zum 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008 folgenden Sachantrag gestellt:
        
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Witwenrente iHv. 10.152,70 Euro für den Zeitraum Dezember 2005 bis April 2009 zu zahlen zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
        
a)   
auf jeweils 239,59 Euro seit dem 31. Dezember 2005, 31. Januar, 28. Februar, 31. März, 30. April, 31. Mai und 30. Juni 2006,
        
b)   
auf jeweils 242,58 Euro seit dem 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember 2006 und seit dem 31. Januar 2007,
        
c)   
auf jeweils 248,07 Euro seit dem 28. Februar, 31. März und 30. April 2007,
        
d)   
auf jeweils 248,07 Euro seit dem 31. Mai und 30. Juni 2007,
        
e)   
auf jeweils 250,55 Euro seit dem 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember 2007, seit dem 31. Januar, 28. Februar, 31. März, 30. April, 31. Mai und 30. Juni 2008,
        
f)   
auf jeweils 253,05 Euro seit dem 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember 2008, seit dem 31. Januar, 29. Februar, 31. März und 30. April 2009.
10
Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben