Arbeitsrecht

Disziplinarmaß bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst für mehr als drei Monate

Aktenzeichen  M 13 DK 15.4812

Datum:
7.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 139166
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 11 Abs. 1 S. 1, Art. 14 Abs. 2 S. 1
BeamtStG § 34 S. 1, S. 3, § 35 S. 2

 

Leitsatz

1. Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten stellt einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht dar, sich mit vollem Einsatz dem Beruf zu widmen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie des Persönlichkeitsbildes des Beamten ein Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine weitere pflichtgemäße Amtsausübung nicht gegeben, so ist eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht möglich. (Rn. 53 – 54) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Das Disziplinargericht konnte auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2016 entscheiden, obwohl die Beklagte zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist und nur die Vertreterin des Klägers beim Gerichtstermin anwesend war. Die Beklagte wurde auf diese Möglichkeit nach § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen.
Die zulässig erhobene Disziplinarklage führt in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) i.d.F. d. Bek. vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665; BayRS 2031-1-1-F) zur Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
I.
Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Von der Beklagten wurden keine Verfahrensmängel geltend gemacht. Sie sind auch sonst nicht erkennbar. Die Beklagte wurde zu allen Verfahrensschritten und nach der Durchführung der Ermittlungen abschließend angehört.
II.
Gegenstand der disziplinarrechtlichen Beurteilung im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt, der von der Disziplinarbehörde im Einzelnen in der Disziplinarklage vom 29. Oktober 2015 (dort zu Ziffer III. S. 3 mit 12) dargelegt worden ist.
1. Das Disziplinargericht folgt in vollem Umfang den vom Kläger in der Disziplinarklage vom 29. Oktober 2015 getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß Art. 3 BayDG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO darauf im Einzelnen verwiesen.
2. Der Beklagten sind damit (zusammenfassend) die nachfolgend genannten Sachverhalte (jeweils unter Bezug auf Ziffer III. der Disziplinarklage vom 29. Oktober 2015) vorzuwerfen:
– Die Beklagte ist zwischen dem 7. Februar 2014 und dem 30. Mai 2014 ohne ausreichende Entschuldigung dem Dienst ferngeblieben und ist entsprechenden Aufforderungen der Dienstvorgesetzten zum Dienstantritt nicht nachgekommen (vgl. Ziffer III.1 der Disziplinarklage).
– Im Zeitraum vom 13. Mai 2013 bis zum 7. Februar 2014 hat die Beklagte in 22 Fällen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen trotz mehrfacher Aufforderungen verspätet oder für einen bereits abgelaufenen Erkrankungszeitraum vorgelegt (vgl. Ziffer III.2 der Disziplinarklage).
– An einer für den 9. Dezember 2013 festgesetzten amtsärztlichen Untersuchung hat die Beklagte gar nicht teilgenommen, bei der Teilnahme an der amtsärztlichen Untersuchung vom 21. Januar 2014 hat die Beklagte trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung keine Krankenunterlagen vorgelegt bzw. den ärztlichen Fragebogen nur sehr lückenhaft ausgefüllt (vgl. Ziffer III.3 der Disziplinarklage).
– Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung vom 21. Januar 2014 hat die Beklagte gegenüber dem Amtsarzt unrichtige Angaben zu bei ihr durchgeführten Untersuchungen bzw. zu den sie behandelnden Ärzten gemacht (vgl. Ziffer III.4 der Disziplinarklage).
– In sechs Fällen wurde in den Jahren 2006 bis 2011 das Vollstreckungsverfahren gegen die Beklagte wegen nicht bezahlter ärztlicher Rechnungen bzw. der Rechnung einer Hebamme eingeleitet, obwohl der Beklagten für die abgerechneten ärztlichen Leistungen zum Teil Erstattungen der Beihilfe zugeflossen sind (vgl. Ziffer III.5 der Disziplinarklage).
– In sechs Fällen hat die Beklagte jeweils einen Betrug, die auch Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts … vom 29. Dezember 2014 waren, begangen. Dabei sind vier Betrugsvorwürfe identisch mit den vorgenannten Vollstreckungsverfahren wegen nicht bezahlter Rechnungen (vgl. Ziffer III.6 der Disziplinarklage).
III.
Durch diese zur Überzeugung des Gerichts festgestellten Sachverhalte hat die Beklagte zum einen gegen die ihr aus § 34 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten der Länder (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) i.d.F. d. Bek. vom 17. Juni 2010 (BGBl I S. 1010) obliegende Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf durch das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst über mehrere Wochen hinweg verstoßen.
Weiter stellen die vielfach unzureichenden Vorlagen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die fehlende Bezahlung offener Rechnungen trotz der erfolgten (teilweisen) Erstattung der Beträge durch die Beihilfe sowie die von der Beklagten begangenen außerdienstlichen Straftaten eine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) dar. Die Falschangaben der Beklagten gegenüber dem Amtsarzt verletzten ebenfalls die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, da die Beklagte dadurch gegen die ihr als Ausfluss der beamtenrechtlichen Treuepflicht obliegende Wahrheitspflicht (vgl. BayVGH, U.v. 14.10.2015 – 16a D 1057/14 – juris Rn. 26) verstoßen hat.
Weiter hat sie mehrfach die ihr aus § 35 Satz 2 BeamtStG obliegende Pflicht zur Befolgung von dienstlichen Weisungen verletzt. Den mehrfachen Aufforderungen, nach dem Abschluss der amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den Dienst wieder anzutreten, ist sie nicht nachgekommen. An der durch den Dienstvorgesetzten angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zur Frage ihrer Dienstfähigkeit hat sie zunächst ohne ausreichende Entschuldigung gar nicht und dann ohne die Vorlage ausreichender Krankenunterlagen teilgenommen.
IV.
Die festgestellten Dienstvergehen sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Dies führt vorliegend zur Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG.
1. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach Art. 14 Abs. 1 BayDG durch das Gericht „über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. (…) Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten“ (BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 2 C 59/07 – juris Rn. 16).
Damit ist maßgebliches Kriterium der Zumessung zunächst die Schwere des Dienstvergehens. Diese ist zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) zu bewerten. Zum anderen sind für die Bewertung die Form und das Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) heranzuziehen. Weiter sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich oder für Dritte in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 13).
Ist durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist der Beamte gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu bedarf es der Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten. Wenn aufgrund dieser der Schluss zu ziehen ist, dass der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist das Beamtenverhältnis zu beenden (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 18).
Die festgestellten Dienstvergehen sind nach ihrem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Dabei sind die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen für bestimmte Regeleinstufungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 20).
2. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend das Folgende:
a) Das zunächst für die Maßnahmenzumessung heranzuziehende Kriterium der Schwere des Dienstvergehens hat vorliegend primär das unentschuldigte Fernbleiben der Beklagten vom Dienst für einen langdauernden Zeitraum in den Blick zu nehmen. Dieses Verhalten der Beklagten betrifft den Kernbereich der ihr obliegenden dienstlichen Pflichten. Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst für den Zeitraum zwischen dem 7. Februar und dem 30. Mai 2014, also insgesamt für mehr als drei Monate, stellt einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht, sich mit vollem Einsatz dem Beruf zu widmen, dar (BayVGH, U.v. 20.5.2015 – 16a D 2359/13 – juris Rn. 95).
Der Beklagten war auch bewusst, dass sie für den Fall, dass sie aufgrund einer Erkrankung den Dienst nicht aufnehmen konnte, dies durch die zeitgerechte Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachweisen musste. Bereits seit Mai 2013 war sie wegen ihrer wiederholten krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Arbeitsplatz mehrfach an die Verpflichtung zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erinnert worden. Zusätzlich wurde sie mit Schreiben vom 19. Februar 2014 auf ihre Pflicht zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie ausdrücklich auf ihre Verpflichtung, den Dienst anzutreten, hingewiesen (Schreiben vom 19.2.2014, Bl. 5 der Disziplinarakte). Mit weiterem Schreiben vom 24. Februar 2014 wurde diese Aufforderung nochmals wiederholt (Schreiben vom 24.2.2014, Bl. 8 der Disziplinarakte).
Nach den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen handelt es sich somit bei dem der Beklagten vorzuwerfenden unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst über mehr als drei Monate um ein schweres Dienstvergehen.
b) Für dieses Dienstvergehen ist nach der Rechtsprechung – jedenfalls unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls – die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regelmaßnahme sachgerecht.
Auch wenn in der Rechtsprechung die Frage, ab welcher Zeitdauer des schuldhaften unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst die Höchstmaßnahme zu verhängen ist, nicht ganz einheitlich entschieden wird (vgl. die Nachweise bei BayVGH, U.v. 20.5.2015 – 16a D 2359/13 – juris Rn. 108), so ist vorliegend zu Lasten der Beklagten jedoch zu berücksichtigen, dass sie subjektiv in bewusst vorsätzlicher Art und Weise gehandelt hat.
Bereits im Rahmen der Untersuchung der Beklagten durch den Amtsarzt bei der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung von Schwaben wurde der Beklagten vom Amtsarzt mitgeiteilt, dass längere Dienstausfallzeiten aufgrund der geschilderten Beschwerden nicht erklärbar sind (vgl. Stellungnahme des Amtsarztes vom 13.5.2014, S. 3; Bl. 134 der Disziplinarakte). Trotz dieser Feststellung und den schriftlichen Aufforderungen der Dienstvorgesetzten, den Dienst bei der Staatsanwaltschaft … anzutreten, hat die Beklagte eine weitere Kontaktaufnahme zur Dienststelle von sich aus unterlassen und auch keine weiteren ärztlichen Nachweise zu einer evtl. bestehenden Erkrankung vorgelegt.
Dieses vorsätzliche Handeln führt – unabhängig von einem evtl. noch als „kurzfristig“ anzusehenden unentschuldigtem Fernbleiben – dazu, das Verhalten der Beklagten als besonders schwerwiegende Verletzung der dienstlichen Grundpflichten einzuordnen. Die nachhaltige Weigerung der Beklagten, Nachweise für eine Dienstunfähigkeit vorzulegen und sich so den Dienstpflichten ohne rechtfertigenden Grund über einen längerdauernden Zeitraum zu entziehen, lässt eine vertrauensvolle und gedeihliche Zusammenarbeit als ausgeschlossen erscheinen (ebenso BayVGH, U.v. 20.5.2015 – 16a D 2359/13 – juris Rn. 108). Damit ist die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis sachgerecht.
c) Von der Verhängung der Höchstmaßnahme ist nicht deshalb abzuweichen, weil die Beklagte erkennbar gesundheitlich angeschlagen ist und dies mildernd zu berücksichtigen wäre.
Zum einen sind insoweit die Feststellungen des Amtsarztes bei der Medizinischen Untersuchungsstelle im Rahmen der Überprüfung der Dienstfähigkeit der Beklagten zu berücksichtigen.
Der Amtsarzt kommt nach der Untersuchung der Beklagten und der Auswertung der ihm vorgelegten weiteren ärztlichen Befunde zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei der Beklagten „medizinisch-fachlich“ „kürzere Dienstausfallzeiten in der Vergangenheit begründbar“ sind. Die Beklagte ist „jedoch als dienstfähig anzusehen“ (amtsärztliche Stellungnahme vom 13.5.2014 zur Untersuchung der Beklagten auf ihre Dienstfähigkeit am 21.1.2014 – Bl. 132/135 der Disziplinarakte).
Damit ist von der Verpflichtung der Beklagten, den Dienst – wie in den Schreiben vom 19. und 24. Februar 2014 jeweils ausdrücklich angeordnet – anzutreten, auszugehen. Dies war der Beklagten bekannt, sie ist trotz dieser Kenntnis vorsätzlich weiter dem Dienst ferngeblieben.
Der dauerhafte Vertrauensverlust des Dienstherrn ist aber auch unter objektiven Gesichtspunkten begründet. Für diese Frage ist entscheidend, „inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird“ (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 1.4.2014 – OVG 81 D 2/12 – juris Rn. 35). Das gleiche hat auch hinsichtlich der Beurteilung des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die weitere Amtsführung des Beamten zu gelten.
Die Beklagte hat es über Monate unterlassen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtzeitig oder überhaupt vorzulegen. Teilweise musste sie mehrfach gemahnt werden, auch den ausdrücklichen Weisungen zur amtsärztlichen Untersuchung zur Frage der Dienstfähigkeit ist sie zunächst gar nicht und dann nur ohne die Vorlage entsprechender ärztlicher Befunde etc. nachgekommen. Die Kommunikation der Beklagten mit der Dienststelle hat trotz Bemühungen von deren Seite zu keinem Zeitpunkt ohne mehrmaliges Nachfragen und Aufforderungen von Seiten der Dienststellenleitung funktioniert.
Neben diesem innerdienstlichem Verhalten der Beklagten, das gegen eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung in der Zukunft spricht, zeigen auch die von ihr begangenen außerdienstlichen Straftaten sowie die Vielzahl von Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit nicht beglichenen Arztrechnungen, dass eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Beklagten für den Dienstherrn ausgeschlossen ist.
Insgesamt kann somit eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Beklagte in der Zukunft nicht erwartet werden. Das Gericht ist aufgrund der Gesamtumstände davon überzeugt, dass ein Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die weitere pflichtgemäße Amtsausübung der Beklagten bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beklagten nicht gegeben ist.
d) Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist damit in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG als Disziplinarmaßnahme notwendig und verhältnismäßig. Die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme war nicht möglich.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.


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