Arbeitsrecht

Disziplinarmaßnahme – Aberkennung des Ruhegehalts wegen Untreue betreffend Kontoführung des Schulkontos

Aktenzeichen  16a D 18.1764

Datum:
30.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30422
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 13, Art. 14, Art. 39 Abs. 1, Art. 55 S. 2, Art. 63 Abs. 1 S. 1, Art. 62 Abs. 1 S. 4, S. 5
StGB § 13, § 53, § 266
StPO § 257 c
BeamtStG § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 34 S. 3
BaySchFG Art. 14 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

1. Ein Berufungsantrag ist mangels gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalts unzulässig, wenn ihm mit dem Antrag auf eine mildere Disziplinarmaßnahme die Bestimmtheit fehlt, da bleibt offen, ob die Vorstellung einer Abweisung der Disziplinarmaßnahme besteht oder (nur) die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme angestrebt wird. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Indem der Beamte eigenmächtig Bargeld von dem ihm anvertrauten Handkassenkonto der Mittelschule, deren Rektor er war, entweder selbst abgehoben oder aber es pflichtwidrig geduldet bzw. unterlassen hat, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Abhebungen und Vereinnahmung der schulischen Gelder für private Zwecke durch seine Ehefrau zu verhindern, hat er Untreue – hier: in 26 Fällen – gem. § 266 Abs. 1 StGB, § 13 StGB, § 53 StGB begangen. (Rn. 37 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, kann auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückgegriffen wreden (ebenso BVerwG BeckRS 2018, 24283), so dass bei einer innerdienstliche begangenen Untreue und dem dafür vorgesehenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren der Orientierungsrahmen für eine mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 43599), bei Ruhestandsbeamten dementsprechend bis zur Aberkennung des Ruhegehalts reicht. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine „Überwachungslücke“ oder „mangelndes Interesse der Kontrollgremien“ wirken sich nicht strafmildernd aus, da gerade Beamte aufgrund ihrer besonderen Treuepflicht auch dann zuverlässig Dienst tun müssen, wenn eine lückenlose Kontrolle der Betriebsabläufe und des Personals nicht durchführbar ist. (Rn. 64 – 68) (redaktioneller Leitsatz)
5. Von der disziplinaren Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme auch dann nicht abgesehen werden, wenn der Beamte die ihm zur Last gelegte Untreue nachträglich aufgearbeitet, sein Fehlverhalten eingräumt und den Schaden durch Erstattung des Betrages nach der Entdeckung ausgeglichen hat. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

13b D 17.2408 2018-06-07 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten wird verworfen.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Juni 2018 in Ziff. I. abgeändert. Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts verhängt.
III. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsverfahren.

Gründe

I. 
Die Berufung des Beklagten ist gemäß Art. 62 Abs. 1 Satz 5 BayDG unzulässig.
Sie wurde nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt eines Berufungsantrags eingelegt. Denn der innerhalb der Berufungsfrist dem Senat zugegangene Berufungsschriftsatz vom 19. Oktober 2018 enthält keinen bestimmten Antrag im Sinne des Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayDO. Er lässt nicht erkennen, welches Ziel der Beamte mit seiner Berufung verfolgt. Das Urteil kann gemäß Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BayDG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen, die Disziplinarklage abweisen oder das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayDG feststellen. Der Berufungsbegründung ist nicht zu entnehmen, ob möglicherweise die Vorstellung einer Abweisung der Disziplinarmaßnahme besteht, oder möglicherweise (nur) die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme. Es reicht nicht aus, wenn – ohne nähere Angaben – gegen ein Urteil als solches Berufung eingelegt wird. Insbesondere gibt es keine Auslegungsregel, wonach ein unklarer Berufungsantrag als unbeschränkte Berufung zu behandeln sei (so bereits BayVGH, U.v. 2.2.1983 – 16 B 82 A.2664 – BayVGH n.F. 36, 23; B.v. 12.9.1988 – 16 D 88.01764 – BayVGH n.F. 41, 96).
Entgegen der Auffassung des Beklagten können Umfang und Ziel des Rechtsmittels – eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erreichen – auch nicht im Wege der Auslegung der Berufungsbegründung entnommen werden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Formulierung „ob hier jedoch eine Rückstufung um zweieinhalb Besoldungsgruppen erforderlich sei, ist zweifelhaft und trifft den Beklagten unverhältnismäßig“ (Berufungsbegründung S. 8), da nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt (Weiß in GKÖD Bd. II, BDG, Stand Juli 2020, § 64 Rn. 45) daraus schon keine entschiedene Ablehnung der durch die Erstinstanz ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) herausgelesen werden kann („ist zweifelhaft“). Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Beklagtenbevollmächtigten in seinem Berufungsschriftsatz, in dem er ausdrücklich das erstinstanzliche Urteil „gerade in Hinblick auf die besondere persönliche Situation des Beklagten [als] angemessen“ bezeichnet (S. 10, 14; VGH-Akte S. 145, 149: „Die Vorgehensweise des Gerichts ist nachvollziehbar und angemessen, sodass der Beklagte sich in diesem Urteil hinreichend wiederfindet, auch wenn Differenzen bezüglich der Tatbestandserfüllung und der Zurückstufung um zweieinhalb Stufen bestehen. Der Beklagte akzeptiert daher dem Grunde nach das Urteil und fühlt sich angemessen gewürdigt“). Der Mangel konnte auch nicht durch den mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018 nachgeschobenen Antrag geheilt werden, da nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die Berufung, deren Antrag nicht den Mindestanforderungen genügt, nicht mehr ergänzt werden kann. Die vom Beklagtenbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung greift nicht durch. Denn seine Ausführungen ließen im Unterschied zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.8.2008 – 6 C 32.07 – juris Rn. 19; U.v. 20.6.1991 – 3 C 6.89 – juris Rn. 24) gerade nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass der Beklagte als Berufungsführer die vom Erstgericht verhängte Disziplinarmaßnahme für rechtsfehlerhaft erachtet. Eine darüber hinaus ins Feld geführte analoge Anwendung des § 82 VwGO („soll“) kommt angesichts der ausdrücklichen Regelung des Art. 62 Abs. 1 Satz 5 BayDG nicht in Betracht.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat Erfolg.
Der Senat kommt bei der Bemessungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (1.), das bei Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte mit der Aberkennung des Ruhegehalts zu ahnden ist (2.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer Disziplinarmaßnahme nach Art. 6 BayDG richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.1). Ein Schulleiter, der sich wiederholt der Untreue zu Lasten des Schulvermögens schuldig gemacht hat, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit aufs Schwerste und macht sich untragbar. In diesem Fall ist die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.2). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt wird (2.3).
1. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Strafurteil des zuständigen Amtsgerichts vom 12. November 2016 zugrunde liegt, steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbsatz 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend. Der Beklagte hat diesen auch in vollem Umfang eingeräumt (vgl. Einlassungen des Beklagten v. 14.7.15 – Beiakte Strafakte S. 5 – und v. 23.11.2016 – Strafakte S. 158 ff. – sowie Schriftsatz v. 30.3.2017 – Disziplinarakte S. 337 ff.). Es steht daher fest, dass dem Beklagten als Schulleiter die finanziellen Interessen der Schule anvertraut und er für den Schutz des Vermögens der Schule verantwortlich war. Entweder er selbst (Fall 19) hob die im Strafurteil im Einzelnen bezeichneten Geldbeträge in bar ab oder duldete jedenfalls die Abhebung durch seine Ehefrau. Er wusste, dass er weder befugt war, von dem Konto für sich privat Gelder zu vereinnahmen sowie, dass er verpflichtet war, einer entsprechenden Vereinnahmung durch seine Ehefrau entgegen zu wirken. Von den Abhebungen mittels EC-Karte von dem Schulkonto hatte er spätestens seit 1. Mai 2010 Kenntnis. Insgesamt hob der Beklagte Bargeld in Höhe von 12.400 Euro ab bzw. duldete die Abhebung durch seine Ehefrau, sodass ein Schaden in gleicher Höhe entstanden ist. Damit stellte das Strafgericht bindend fest, dass der Beklagte vorsätzlich („wusste“, „hatte…Kenntnis“), rechtswidrig sowie schuldhaft entweder selbst Bargeld in der genannten Höhe von dem Schulkonto abhob oder die Abhebung durch seine Ehefrau duldete.
Der Senat hat auch keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 Halbsatz 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Danach sind die Disziplinargerichte nur an offenkundig unrichtige Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil nicht gebunden. Ein pauschales Bestreiten genügt hierfür nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann. Auch reicht die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BayVGH, U.v. 5.2.2014 – 16a D 12.2494 – juris Rn. 30). Das Strafgericht hat sich selbst eine Überzeugung von der Strafbarkeit des Beklagten gebildet; es hat den Sachverhalt durch Zeugen weiter aufgeklärt und festgestellt, dass das Geständnis in sich stimmig und mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist. Das Vorbringen des Klägers, er habe (in dem ihm im Fall 19 zur Last gelegten Sachverhalt) selbst (nur) einmal Geld abgehoben, um für die Schule Beamer zu kaufen, wobei er den abgehobenen Betrag in den Tresor der Schule gelegt habe, nachdem er von dem Kauf nach einer Beratung in dem Markt Abstand genommen hätte, ist nicht geeignet, eine offenkundige Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafurteil zu begründen und seine eigenhändige Tatverwirklichung in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist schon nicht schlüssig, weshalb der Beklagte seine Erklärung erst mit Schreiben vom 25. September 2017 vorbrachte, obwohl schon im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens Gelegenheit dazu bestanden hätte. Sein Hinweis, er habe auf Anraten seines Rechtsanwalts im Strafverfahren auf die Schilderung der wahren Begebenheiten verzichtet, da ihm niemand geglaubt hätte, überzeugt schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein Bestreiten des Tatvorwurfs zu einem Nachteil des Beklagten im Strafverfahren hätte führen sollen. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht sogleich im Disziplinarverfahren in seiner ersten Stellungnahme vom 30. März 2017 die angeblich dienstlichen Gründe für seine Abhebung des Betrags in Höhe von 2.700 Euro erwähnte, sondern stattdessen der „Tatvorwurf (…) eingeräumt [wird], wie er verbindlich im Urteil des Amtsgerichts … festgestellt wurde“. In diesem Zusammenhang gesteht der Beklagte ein, „eine Untreue in 26 Fällen begangen“ [Hervorhebung nicht im Original] zu haben. Zum anderen hätte es dem Beklagten offen gestanden, gegen das Strafurteil Rechtsmittel einzulegen, sollte das Strafgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sein. Die Erstinstanz (UA S. 32 – juris Rn. 212) führt daher zu Recht aus, dass es zu Lasten des Beklagten gehe und es nicht dazu führe, dass die Feststellungen des Strafgerichts offensichtlich unrichtig wären, wenn er eine Klarstellung im Strafverfahren unterlassen habe, um eine Verurteilung unterhalb der Grenze zu erreichen, die gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge gehabt hätte. Zeugen oder sonstige Nachweise für den von ihm geschilderten Geschehensablauf konnte der Beklagte nicht benennen. Äußerst ungewöhnlich erscheint zudem, weshalb ein Beamerkauf in dieser Höhe in bar hätte erfolgen sollen, wenn der Technikmarkt zuvor auch Rechnungen mit Überweisungsanforderungen ausgestellt hatte (z.B. Rechnung v. 23.6.2014). Ferner erscheint unschlüssig, dass eine Einzahlung des sich angeblich im Tresor befundenen Bargelds nicht wenigstens zum Jahresende 2014 erfolgte, obwohl das Finanzreferat des Sachaufwandsträgers die Abschlusstermine für das Haushaltsjahr 2014 festgelegt und zugleich angeordnet hatte, dass z.B. Handkassenabrechnungen mit Datum 31. Dezember 2014 abzuschließen seien und Unstimmigkeiten in jeglichen Etats mit dem Schulamt bis 12. Januar 2015 geklärt werden müssten (Schulamt v. 14.12.2014). Stattdessen erfolgte die Einzahlung der 2.700 Euro erst am 17. Juli 2015, nachdem der Beklagte von der zuständigen Bezirksregierung in einem Gespräch am 14. Juli 2015 auf die Unregelmäßigkeiten der Kontoführung hingewiesen worden war und er die Geldabhebungen seiner Ehefrau eingestanden hatte.
1.1 Der durch den Senat festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu bewerten:
Der Beklagte hat aufgrund der eigenmächtigen Abhebung von Bargeld vom Handkassenkonto der Mittelschule, deren Rektor er war, bzw. indem er es pflichtwidrig geduldet bzw. unterlassen hat (§ 13 StGB), die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Abhebungen und Vereinnahmung der schulischen Gelder für private Zwecke durch seine Ehefrau zu verhindern, eine Untreue in 26 Fällen gemäß § 266 Abs. 1, § 13, § 53 StGB begangen.
Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Gemessen daran erfüllen die dem Beklagten im Strafurteil zur Last gelegten Abhebungen von Bargeld und die Verwendung des Bargeldes zu privaten Zwecken den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (BayVGH, U.v. 28.6.2017 – 16a D 15.1484 – juris Rn. 72; SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10 – juris Rn. 74).
Als Schulleiter nahm der Beklagte die Befugnisse als Vorstand der Behörde wahr (§ 24 Abs. 1 1. Spiegelstrich LDO, Art. 57 BayEUG). In dieser Funktion verwaltet er für den Aufwandsträger und nach dessen Richtlinien das Schulvermögen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG). Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG übertrug der Aufwandsträger dem Beklagten die Bewirtschaftung der für den Schulaufwand bereitgestellten Haushaltsmittel, indem ihm die Verfügungsbefugnis über das zur Abwicklung des städtischen Handvorschusses für den Schuletat eingerichtete sog. Handkassenkonto des kommunalen Sachaufwandsträgers (§ 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KommHV-Doppik) eingeräumt und eine EC-Karte für das Konto ausgestellt und übergeben wurde (vgl. Anweisung der Stadt zur Abwicklung von Einnahmen an Schulen in der Fassung vom 26.7.2004, Behördenakte S. 403; Handreichung des Schulamtes über die Handkasse, Behördenakte S. 412). Ihm oblag damit in verantwortlicher Stellung die selbständige Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten der Schule einschließlich der Entscheidung über die – im Rahmen der Haushaltsbestimmungen vorzunehmende – Verwendung der dieser zur Verfügung stehenden Mittel. Nach seiner dienstlichen Stellung erfüllte er somit, wie andere Amtsinhaber im öffentlichen Dienst, deren Amt typisch vermögensfürsorgerische Aufgaben mit sich bringt, die täterschaftlichen Voraussetzungen des Untreuetatbestandes („tauglicher Untreuetäter“, vgl. BGH, U.v. 6.5.1986 – 4 StR 124/86 – juris Rn. 7; vgl. Hübner in Leipziger Kommentar zum StGB. 12. Aufl. 2012 § 266 StGB Rn. 129; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 266 Rn. 11). Soweit das Strafurteil im Rahmen der Vermögensbetreuungspflicht von „anvertrauten finanziellen Interessen“ und Verantwortung für das „Vermögen der Schule“ spricht, beschreibt dies die bestehende Vermögensbetreuungspflicht und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, dass er es in 25 Fällen pflichtwidrig unterlassen hat dafür zu sorgen, dass seine Ehefrau zuverlässig daran gehindert wird, unter Verwendung der dem Beklagten von dem kommunalen Sachaufwandsträger überlassenen EC-Karte von dem Handkassenkonto Bargeldbeträge abzuheben sowie nach den bindenden Feststellungen im Urteil des zuständigen Amtsgerichts vom 23. November 2016 in einem Fall selbst einen Betrag in Höhe von 2.700,- Euro abgehoben hat und diese Gelder privat vereinnahmt, also einer privaten Verwendung zugeführt worden sind. Dies stellt der Beklagte selbst dem Grunde nach auch nicht in Abrede, indem er durch seinen Bevollmächtigten ausführen lässt, dass er sich im Klaren darüber gewesen sei, dass er durch sein Verhalten seiner Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Schule nicht nachgekommen sei und dieses Verhalten sehr bedauere (Schr. v. 23.11.2016 – Strafakte S. 160).
Durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht trat ein Vermögensnachteil bei dem Kontoinhaber, dem kommunalen Sachaufwandsträger, ein, dessen Vermögen unmittelbar durch die Auszahlung in Höhe der veruntreuten Gelder vermindert wurde, ohne dass dem zugleich ein unmittelbarer Vermögensvorteil in entsprechender Höhe gegenübergestanden wäre. Ein Schaden ist bei der – hier vorliegenden – unberechtigten Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke unproblematisch zu bejahen (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 266 Rn. 122). Der Vermögensnachteil liegt in der – wenn auch nur vorübergehenden – unberechtigten Vorenthaltung schulischer Gelder (schadensgleiche Vermögensgefährdung, vgl. BGH, U.v. 8.5.2003 – 4 StR 550/02 – juris Rn. 17). Die bloße Absicht, die Gelder zurückzuzahlen, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensnachteil dadurch nicht beseitigt wird (BayVGH, U.v. 28.6.2017 – 16a D 15.1484 – juris Rn. 74).
Soweit der Schulamtsleiter der Stadt N., Oberstudiendirektor H., in seiner Stellungnahme vom 23. August 2017 (S. 7) ausführt, dass („damit“) dem kommunalen Sachaufwandsträger kein unmittelbarer finanzieller Schaden entstanden sei, ist dies weder zutreffend noch für die rechtliche Bewertung eines Vermögensnachteils im Sinne des § 266 StGB von Belang. Die Aussage muss zudem im Rahmen des inhaltlichen Zusammenhangs, in dem er steht, bewertet werden. Vor diesem Hintergrund beschränkt sie sich darauf, dass der Stadt N. (nur) mit Blick auf den „Kostenersatz“ (d.h. die Aufwandserstattung durch den Sachaufwandsträger nur unter vorheriger Prüfung der vorgelegten Kostenbelege) sowie des eingehaltenen „Vorschussbetrags“ in Höhe von 500,- Euro kein unmittelbarer finanzieller Schaden entstanden sei (Schr. v. 23.8.2017, S. 6). Allein dadurch, dass die Aufwandserstattung korrekt abgewickelt und der Vorschussbetrag nicht überschritten wurde, kann ein Vermögensnachteil zulasten des Sachaufwandsträgers jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Der Vermögensnachteil zu Lasten des Sachaufwandsträgers als Kontoinhaber wird auch nicht etwa deshalb in Frage gestellt, weil in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen wäre, welche Beträge, von wem, wann und warum gezahlt wurden und woraus sich hier gegenüber welchen Personen eine Vermögensbetreuungspflicht ableiten ließe. Denn die Gelder, die Dritte auf das Konto des Sachaufwandsträgers eingezahlt hatten, sind in den dienstlichen Gewahrsam des Beklagten gelangt und ihm ausschließlich in seiner dienstlichen Eigenschaft als Schulleiter zu dem Zweck anvertraut, sie bestimmungsgemäß für die Schüler und schulische Zwecke zu verwenden. Einzig und allein mit dieser Zweckbindung war es dem Beklagten gestattet, über die Gelder zu verfügen. Der Beklagte war gegenüber dem Sachaufwandsträger zur Abrechnung über dieses Konto und zur Beachtung der Art der Verwendung zu schulischen Zwecken verpflichtet. Indem der Beklagte von den in dienstlicher Eigenschaft treuhänderisch für den Sachaufwandsträger vereinnahmten Gelder sukzessive insgesamt 12.400 Euro – wenn auch nur vorübergehend – ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entzog und für eigene Zwecke verwendete, hat er seine Vermögensbetreuungspflicht zum Nachteil des Sachaufwandsträgers verletzt. Für einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB ist ausreichend, dass der Beklagte (zumindest) geduldet hat, dass Gelder, die ausschließlich für schulische Zwecke auf dem Handkassenkonto der Stadt vorhanden waren, unberechtigt durch seine Ehefrau für private Zwecke verwendet wurden und er in einem Fall selbst die Abhebung vorgenommen hat. Auf die konkreten Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an (VGH BW, U.v. 3.5.2017 – DL 16 S 23/06 – juris Rn. 30). Denn selbst wenn auf dieses Konto Geldbeträge transferiert worden sein sollten, die dem Sachaufwandsträger nicht zugestanden hätten, wäre dieser als Kontoinhaber zur Rücküberweisung verpflichtet gewesen, so dass ihm ein Vermögensnachteil bei der unberechtigten Abhebung des Beklagten oder seiner Ehefrau entstanden wäre. Damit braucht nicht im Detail festgestellt zu werden, wer und aus welchem Grund die Einzahlungen für das bestehende Guthaben veranlasst hatte. Die Abhebungen erfolgten von dem in der städtischen Bilanz geführten sogenannten Handkassenkonto, das ausschließlich für die Abwicklung des städtischen Handvorschusses für den Schuletat der Mittelschule eingerichtet wurde.
Entsprechend fehlt es nicht an der Identität des Geschädigten und desjenigen dessen Vermögen zu betreuen war bzw. wie es der Beklagte formuliert an einem „Kausalverhältnis zwischen dem Verstoß gegen eine Vermögensbetreuungspflicht und dem Nachteil des Verstoßes dessen, dem die Vermögensbetreuungspflicht“ gelte. Denn die Abhebungen des Guthabens von städtischen Handkassenkonto erfolgten zu Lasten des Sachaufwandträgers – unabhängig davon, wer die Summen eingezahlt hatte.
Der Beklagte handelte bei der Abhebung der Gelder bzw. der Duldung der Abhebungen durch seine Ehefrau vorsätzlich im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sowie im Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zu Lasten der Schule, da er entsprechend den bindenden Feststellungen des Strafgerichts wusste, dass er weder befugt war, von dem Konto für sich Privatgelder zu vereinnahmen sowie, dass er verpflichtet war einer entsprechenden Vereinnahmung durch seine Ehefrau entgegenzuwirken. Von den Abhebungen mittels EC-Karte von dem Schulkonto hatte er spätestens seit 1. Mai 2010 Kenntnis. Insoweit hatte die für die Kontoführung zuständige Fachlehrerin ihn über die Unregelmäßigkeiten bei der Abhebung informiert. Selbst wenn der Beklagte von Anfang an beabsichtigt haben sollte, die Vorschüsse zurückzuzahlen, wäre insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen, da der Beklagte einen entsprechenden Nachteil zu Lasten des Sachaufwandsträgers zumindest billigend in Kauf genommen hat (BayVGH, U.v. 4.6.2014 – 16a D 10.2005 – juris Rn. 38).
1.2 Der Beklagte hat durch die Begehung der Straftaten zugleich gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen, durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG), und sein Amt uneigennützig zu führen (§ 34 Satz 2 BeamtStG).
1.3 Mit den vorgenannten Pflichtverletzungen hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, U.v. 15.11.2018 – 2 C 60.17 – juris Rn. 19).
Die Frage, wann ein pflichtwidriges Verhalten als innerdienstliches oder als außerdienstliches Dienstvergehen anzusehen ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2018 – 2 B 5.18 – juris Rn. 21; Weiß GKÖD Band II, Stand Juli 2020, J 090). Die erforderliche Abgrenzung ist nicht bloß anhand einer formellen Dienstbezogenheit (zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang), sondern in erster Linie materiell danach vorzunehmen, wieweit sich das Fehlverhalten auf den Amtsbereich des Beamten ausgewirkt hat (materielle Dienstbezogenheit). Hiernach liegt ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes (nur dann) vor, wenn es weder formell in das Amt des Beamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 20.2.2001 – 1 D 55.99 – juris Rn. 57; U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 10). Auch nach der vom Beklagten ins Feld geführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.8.2009 – 1 D 1.08 – juris Rn. 54) ist entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit.
Gemessen daran hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Indem er es unterließ, die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung der Geldabhebungen seiner Ehefrau zu treffen und damit die Vereinnahmung der Schulgelder durch seine Ehefrau zu privaten Zwecken duldete, verletzte er innerdienstliche Pflichten. Hier hat der Beklagte nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Schulleiter Geldbeträge verwaltet, die ihm zur Verwendung für schulische Zwecke bzw. Anlässe anvertraut worden waren. Er hatte dienstlich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG die Verfügungsbefugnis und damit die Vermögensbetreuungspflicht für die auf dem Handkonto verwahrten und der Schule bestimmten Gelder übertragen erhalten, so dass ein kausaler und funktionaler Zusammenhang mit dem bekleideten Amt bestand. Die Beschränkung der Betrachtung auf die dem privaten Bereich zuzuordnenden Einwirkungsmöglichkeiten auf seine Ehefrau würden angesichts der damit verbundenen rein formellen Betrachtung zu kurz greifen, da sie letztlich lediglich von der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung und den persönlichen Verhältnissen des Beamten zum unmittelbar strafrechtlich handelnden Akteur abhängen würde.
2. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.
Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12 m.w.N.).
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12 ff.).
2.1 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16).
Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den Strafrahmen zurück (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2018 – 2 B 5.18 – juris Rn. 18; U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 19; B.v. 5.7.2016 – 2 B 2.16 – juris Rn. 14). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 20), bei Ruhestandsbeamten dementsprechend bis zur Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13, 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß (hier 10 Monate Freiheitsstrafe) dabei keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung für die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme zu (BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 15 f.). Entgegen dem Einwand des Beklagten hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt (UA S. 36 – juris Rn. 232), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (2 C 6.14 – juris Rn. 19) ausdrücklich klargestellt hat, dass es seine bisherige Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten aufgibt, so dass sich jede schematische Betrachtung – insbesondere anhand von Schwellenwerten – verbietet.
Einem endgültigen Vertrauensverlust steht nicht etwa der Umstand entgegen, dass der Beklagte nach Offenbarwerden der Vorwürfe noch 15 Monate bis zur vorläufigen Dienstenthebung (25.10.2016) im Amt belassen wurde. Nach Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BayDG ist es bei einer Disziplinarklage Sache der Verwaltungsgerichte, die angemessene Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des Art. 14 BayDG zu bestimmen. Dabei sind die Gerichte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden (stRspr., BVerwG, B.v. 15.6.2016 – 2 B 49.15 – juris Rn. 17; U.v. 29.3.2012 – 2 A 11.10 – juris Rn. 83; U.v. 12.7.1994 – 1 D 39.93 – juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 3.5.2017 – 16a D 15.2087 – juris Rn. 63; Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Aug. 2019. Art. 14 Rn. 19). Dementsprechend kommt dem Entschluss des Dienstherrn, den Beamten nach dem Aufdecken seines Fehlverhaltens unverändert oder anderweitig zu beschäftigen, für die von den Verwaltungsgerichten zu treffende Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine Bedeutung zu. Zudem kann dieser Entschluss des Dienstherrn auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahme im Sinne von Art. 6 BayDG nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 27.5.2015 – 2 B 16.15 – juris Rn. 8 m.w.N.). Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Durch die Weiterbeschäftigung wurde gerade nicht bestätigt, dass die Landesanwaltschaft nicht von einer völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen ist. Die Landesanwaltschaft hat in nicht zu beanstandender Weise die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung erst mit der Anklageschrift (11.5.2016) und deren Zulassung zur Hauptverhandlung (10.10.2016) als erfüllt angesehen und sodann den Beklagten unverzüglich suspendiert.
Dass die Zusammenarbeit mit den Schulbehörden und mit dem Kollegium des Beklagten, die mit den Straftaten des Beklagten nicht unmittelbar konfrontiert waren, nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten problemlos weitergeführt worden sei, ist unerheblich. Denn über die Frage des Verbleibs im Beamtenverhältnis haben – wie bereits ausgeführt – nicht die Schulbehörden oder das Kollegium des Beklagten, sondern die Disziplinargerichte unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entscheiden.
2.2 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Ermessenentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen in der Regel anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben.
Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Es handelt sich bei dem Dienstvergehen nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, sondern um insgesamt 26 Untreuehandlungen, die knapp zwei Jahre andauerten. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn zur eigenen Bereicherung durch eine Untreuehandlung schädigt, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Der Dienstherr kann seine Bediensteten nicht auf Schritt und Tritt kontrollieren. Für eine effiziente Aufgabenerfüllung ist er darauf angewiesen, ihnen Vertrauen entgegenzubringen. Ein Beamter, der dies ausnutzt, um sich zu bereichern, belastet das unverzichtbare Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße und uneigennützige Aufgabenwahrnehmung empfindlich. Dies gilt auch dann, wenn bis auf eine Geldabhebung, die betragsmäßig allerdings die höchste darstellte, alle weiteren durch die Ehefrau des Beklagten erfolgt sind. Denn der Beklagten wurde durch die für die Kontoführung zuständige Fachlehrerin mehrmals und bereits (spätestens) seit 1. Mai 2010 auf die Abhebungen mittels EC-Karte hingewiesen. Diese Umstände lassen auf einen erheblichen Missbrauch seiner dienstlichen Stellung schließen. Der Beklagte musste mit jeweils eigenem, neuen Entschluss die sich in der Schule befindende EC-Karte an sich nehmen, mit nach Hause bringen und der Zugriffsmöglichkeit seiner Ehefrau aussetzen, obwohl er von den unberechtigten Abhebungen durch seine Ehefrau Kenntnis hatte und zuvor mehrfach auf diese Unregelmäßigkeiten auf dem Schulkonto aufmerksam gemacht wurde. Zudem musste zu Lasten des Beklagten die erhebliche Höhe des ursprünglichen Schadens (12.400 Euro) und die vielen Fälle, begangen über einen langen Zeitraum berücksichtigt werden. Der Beklagte war zum Tatzeitpunkt Rektor einer Mittelschule und hatte als Schulleiter eine Vorgesetzten- und Vorbildfunktion über den Kollegenkreis hinaus inne. Seine (inner-)dienstliche Stellung wirkt sich erschwerend aus, weil die Verletzung insbesondere innerdienstlicher Pflichten durch Vorgesetzte größere Auswirkungen auf die Dienstmoral und das Ansehen der öffentlichen Verwaltung auslöst als bei Beamten in untergeordneter Dienststellung (vgl. Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Aug. 2019, Art. 14 Rn. 10).
2.3 Mildernde Umstände von solchem Gewicht, die trotz der Schwere des Dienstvergehens die Verhängung der Höchstmaßnahme als unangemessen erscheinen lassen, liegen entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht vor.
2.3.1 Die Schwere des Dienstvergehens wird entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA S. 39 – juris Rn. 247) nicht dadurch herabgesetzt, dass der Beklagte die Pflichtverletzung durch Unterlassen begangen hat. Eine Pflichtverletzung durch Unterlassen hat nur dann geringeres disziplinarisches Gewicht, wenn sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls keine vergleichbar schwere Vertrauensverletzung gegenüber dem Dienstherrn darstellt wie ein aktives Handeln. In Anlehnung an § 13 Abs. 2 StGB kommt eine mildere Bewertung eines Unterlassungsdelikts dann in Betracht, wenn die gebotene Handlung von dem Beamten keine selbstverständliche Tätigkeit, sondern den mehr oder weniger außergewöhnlichen Einsatz eines rechtstreuen Willens erfordert (BVerwG, U.v. 26.09.2001 – 1 D 32.00 – juris Rn. 37; BGH, B.v. 30.6.2011 – 4 StR 241/11 – juris Rn. 6; BGH, U.v. 16.10.1997 – 4 StR 487/97 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 20.03.2013 – 16a D 11.2002 – juris Rn. 62).
Das ist hier nicht der Fall. Zu Recht verweist die Landesanwaltschaft Bayern darauf, dass es aus Sicht des Dienstherrn und der Öffentlichkeit keinen Unterschied machen kann, ob der Beklagte selbst die Abhebungen vornahm oder duldete, dass seine Ehefrau dies tue. In beiden Fällen wurden die Geldbeträge, die schulischen Zwecken dienen sollten, für die private Interessen des Beklagten verbraucht. Die Vertrauensverletzung ist damit vergleichbar schwer. Der Beklagte hätte die Abhebungen vom Handkassenkonto durch seine Ehefrau verhindern können, indem er die EC-Karte samt Geheimzahl dem Zugriffsbereich seine Ehefrau entzogen oder die Geheimzahl geändert hätte. Dies wären einfach umsetzbare Handlungsmöglichkeiten und zugleich wirkungsvolle Maßnahmen gewesen, die den Missbrauch der schulischen EC-Karte durch die Ehefrau mit sofortiger Wirkung für die Zukunft verhindert hätten. Im Sinne der oben genannten Rechtsprechung hätte demnach die gebotene Handlung dem Beklagten nicht mehr abverlangt als den normalen Einsatz rechtstreuen Willens. Sie hätte auch keinen außergewöhnlichen Einsatz erfordert, sondern wäre eine auf den ersten Blick einleuchtende, einfach umsetzbare und selbstverständliche Handlung gewesen. Das Maß an Pflichtwidrigkeit, dass durch die vom Beklagten selbst vorgenommene Abhebung zutage getreten ist, ist daher dem Maß der Pflichtwidrigkeit durch Unterlassen der einfachen aber effizienten und damit gebotenen Handlungen zur Verhinderung weiteren Missbrauchs der EC-Karte durch seine Ehefrau vergleichbar. Der Beklagte selbst räumt ein, dass es leichtsinnig und unbedacht gewesen sei, die EC-Karte in seinem Geldbeutel zu belassen. Obwohl er in zwei weiteren Fällen von Seiten der Schule darauf hingewiesen wurde – habe er es versäumt, dauerhaft dafür zu sorgen, dass seine Ehefrau erst gar nicht mehr in der Lage war, Abhebungen vorzunehmen. Er habe sie „lediglich“ erneut zur Rede gestellt und aufgefordert, Gelder zurückzuzahlen und auf den weiteren Gebrauch der Karte zu verzichten (Einlassung v. 23.11.2016 – Strafakte S. 158 ff.). Dass der Beklagte keine „wirkungsvolleren“ Maßnahmen ergriffen hat, lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass er beruflich sehr stark belastet gewesen sei und durch die Probleme in der Familie andere Dinge „im Kopf gehabt“ habe (Krebserkrankung der Ehefrau und eigene gesundheitliche Probleme). Denn die Änderung der Geheimzahl oder das stetige Verwahren der EC-Karte im Schultresor wären eine ohne großen Aufwand, schnell umsetzbare Maßnahmen gewesen, deren Unterlassen sich mit den vom Beklagten angeführten Gründen in keiner Weise nachvollziehbar erklären lassen. Soweit er die Situation „nicht ernst genommen“ habe (Protokoll über die mündliche Verhandlung v. 30.9.2020, S. 5), muss er sich dies zu seinen Lasten anrechnen lassen.
Entsprechend hat auch das Amtsgericht die Anwendung des § 13 Abs. 2 StGB entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in Betracht gezogen. In dem Strafurteil wird nur auf § 13 StGB Bezug genommen ohne § 49 Abs. 1 StGB zu zitieren oder von einem gesetzlichen Milderungsgrund auszugehen.
2.3.2 Des Weiteren führt auch eine vermeintlich bestehende „Überwachungslücke“ (vgl. Schreiben des kommunalen Sachaufwandsträger v. 23.8.2017) oder „mangelndes Interesse der Kontrollgremien“ (Strafurteil v. 23.11.2016) nicht zum Absehen von der disziplinarischen Höchststrafe.
Denn eine unzureichende Kontrolle wirkt sich regelmäßig nicht entlastend für einen Beamten aus (vgl. dazu Weiß, GKÖD Band II, Stand Juli 2020, J 270 Rn. 38). Gerade Beamte müssen aufgrund ihrer besonderen Treuepflicht auch dann zuverlässig Dienst tun, wenn eine lückenlose Kontrolle der Betriebsabläufe und des Personals nicht durchführbar ist. Von einem Beamten muss erwartet werden, dass er sich auch dann ehrlich verhält, wenn er nicht besonders überwacht wird. Aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht darf erwartet werden, dass Beamte fehlende innerdienstliche Kontrollen nicht zur Begehung von Pflichtwidrigkeiten nutzen (BVerwG, U.v. 25.6.1997 – 1 D 72.96 – juris Rn. 18; U.v. 12.7.1994 – 1 D 39.93 – juris Rn. 19). Der Beamte hat seine Pflichten ohne Rücksicht darauf zu erfüllen, inwieweit er überwacht wird. Zweck der Dienstaufsicht ist nicht, den Beamten vor pflichtwidrigem Verhalten zu bewahren, sondern die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung sicherzustellen (Findeisen, BayDG, Stand Mai 2017, Art. 14 Erl. 2.3 S.6). Auch eine nur lückenhafte Überwachung gibt ihm keinen „Freibrief“, seine Pflicht zu verletzen. Er muss in der unterlassenen Überwachung vielmehr einen Beweis des in ihn gesetzten Vertrauens sehen; dies muss ihm ein Ansporn sein, sich des in ihn gesetzten Vertrauens würdig zu erweisen (Weiß, GKÖD Band II, Stand Juli 2020, J 270 Rn. 38).
Nur in Sonderlagen kann eine unzureichende Dienstaufsicht durch Vorgesetzte unter dem Blickwinkel der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden. Hierfür müssen aber konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (BVerwG, U.v. 10.1.2007 – 1 D 15.05 – juris Rn. 22; B.v. 11.7.2014 – 2 B 70.13 – juris Rn. 9).
Solche konkreten Anhaltspunkte lagen den Vorgesetzten des Beklagten nicht vor. Sein Verhalten gab keinen Anlass zu dienstlichen Beanstandungen. Die in den Jahren 2005, 2006 und 2. Dezember 2008 durchgeführten Bezügepfändungen (vgl. Nebenakte der Personalakte der zuständigen Bezirksregierung), mussten im Tatzeitraum (März 2013 bis Februar 2015) nicht mehr zu verstärkten Aufsichtsmaßnahmen durch die Schulaufsichtsbehörden führen. Ferner kann sich der Schulleiter nicht auf eine unzureichende Kontrolle berufen, wenn er das Fehlen – wie hier – zielgerichtet ausgenutzt hat (Findeisen, BayDG, Stand Mai 2017, Art. 14 Erl. 2.3 S.6). Es war in erster Linie die Aufgabe des Beklagten, das Handkassenkonto ordnungsgemäß zu führen. Die Eigenverantwortung des Beklagten für sein Handeln wiegt schwerer als die ggf. mangelhafte Kontrolle des Dienstherrn (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2015 – 16b D 13.778 – juris Rn. 62; U.v. 24.9.2014 – 16a D 13.118 – juris Rn. 103). Im Übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sachaufwandsträger durchaus Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, um den Missbrauch städtischer Mittel zu verhindern (reines Guthabenkonto, Festlegung des Höchstbetrags verfügbarer Mittel auf 500 Euro, „Mehr-Augen-Prinzip“ bei der Kontrolle der Belege; personelle Trennung von Bewirtschaftung und Prüfung des Handkassenkontos). Diese erwiesen sich letztlich als wirksam, da sie zur Strafanzeige führten und die neue Konrektorin die Unregelmäßigkeiten der Kontoführung an die Schulaufsichtsbehörde meldete.
Das pflichtwidrige Unterlassen des Tätigwerdens des alten Konrektors kann sich schon angesichts der fehlenden Vorgesetztenfunktion nicht zu Gunsten des Beklagten auswirken. Ein (weiteres) pflichtwidriges Fehlverhalten eines dienstrechtlich unterstellten Beamten kann nicht dazu führen, die Dienstpflichtverletzung eines Vorgesetzten in milderem Licht erscheinen zu lassen.
2.3.3 Von der disziplinaren Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der Beklagte die ihm zur Last gelegten Taten nachträglich aufgearbeitet hat (so aber VG UA S. 40 – juris Rn. 252). Dieser Umstand stellt keinen gesetzlich eigens vorgesehenen Milderungsgrund dar, sondern ist im Rahmen des Persönlichkeitsbildes des Beamten zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 5.5.2015 – 2 B 31.14 – juris Rn. 28). Dass sich der Beklagte nunmehr selbst um die finanziellen Angelegenheiten der Familie kümmert und er eingesehen hat, dass es ein Fehler war, dies zuvor nicht getan zu haben (vgl. UA S. 40 – juris Rn. 252), lässt die (disziplinarische) Verantwortlichkeit, die im Kern in der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht für das Schulvermögen zu sehen ist, nicht geringer ausfallen. Die spätere Einräumung des Fehlverhaltens und die Wiedergutmachung des Schadens durch Erstattung des Betrages nach der Entdeckung stellt keinen beachtlichen Milderungsgrund dar (BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 16a DS 16.2489 – juris Rn. 11; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Aug. 2019, MatR/II, Rn. 324d).
2.3.4 Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer sog. anerkannter Milderungsgründe, wie eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, bestehen nicht. Die Pflichtverletzungen an unterschiedlichen Tagen über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren schließen die Annahme einer persönlichkeitsfremden Tat aus. Von einem durch Spontaneität und Kopflosigkeit bestimmten Verhalten als Charakteristika der persönlichkeitsfremden Augenblickstat kann angesichts der mehrfachen „Entgleisungen“ des Beklagten nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2016 – 2 WD 19.15 – juris Rn. 55).
2.3.5 Der Milderungsgrund einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage greift im vorliegenden Fall – wie das Verwaltungsgericht (UA S. 38 – juris Rn. 239) zu Recht festgestellt hat – schon deshalb nicht ein, weil es sich hier jedenfalls nicht um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffs- oder zugriffsähnliche Handlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2002 – 1 D 5.02 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 3.5.2017 – 16a D 15.2087 – juris Rn. 54). Zudem hat der Beklagte stets beteuert, dass ihm die prekäre finanzielle Situation der Familie nicht bewusst gewesen sei, da seine Ehefrau Gläubigerschreiben zurückgehalten und mit ihm nie darüber gesprochen habe (Gesprächsprotokoll v. 14.7.2015, Behördenakte Bezirksregierung S. 5).
Schließlich hat der Beamte schon nicht dargetan, dass er sich seinerzeit in einer „existenzbedrohenden“ Notlage befunden hätte. Eine solche folgt nicht schon daraus, dass regelmäßig ihm gegenüber Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ergangen sind, selbst wenn seine finanzielle Situation durch seine Einnahmen regelmäßig übersteigende Ausgaben gekennzeichnet gewesen wäre. Sogar unter Berücksichtigung einer Schuldentilgung in Höhe von monatlich knapp 2.000 Euro (Schreiben des Beklagtenbevollmächtigten v. 14.11.2016, Behördenakte S. 205 ff.) sowie der weiteren vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen und Belastungen (u.a. Mietkosten in Höhe von mtl. 1.015,- Euro, Heizung 115,- Euro, Krankenkasse 401,40 Euro, etc. – vgl. Schr. v. 15.7./21.11.2016 und Bescheid v. 22.11.2016) lässt sich angesichts der Dienstbezüge des Beklagten (mtl. 4.545,71 Euro netto) und der Rente wegen voller Erwerbsminderung seiner Ehefrau (mtl. 598,68 Euro netto) nicht erkennen, dass die wirtschaftliche Existenz des Beamten und seiner Familie „auf dem Spiel gestanden“ hätte. Andernfalls wäre der Beklagte auch nicht in der Lage gewesen, seine seit dem Jahr 2000 bestehenden Restschulden in Höhe von 150.000,- DM bis zum Jahr 2016 auf ca. 30.000,- Euro zu reduzieren.
2.3.6 Als in der gerichtlichen Praxis entwickelten Milderungsgrund kann sich der Beklagte auch nicht auf eine „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 12.7.2018 – 2 B 1.18 – juris Rn. 15) setzt dies außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt.
Dabei wird nicht verkannt, dass sich der Beklagte in einer schwierigen Lebenslage aufgrund der Vermögenssituation, der schweren Krebserkrankung der Ehefrau und die dadurch entstandene psychische Ausnahmesituation, die eigene Erkrankung, die Erkrankung des Sohnes durch Schimmelbefall der angemieteten Wohnräume (Sommer 2013) und den dadurch notwendig gewordene Umzug befunden hat. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Umstände in kausalem Zusammenhang zu den Verstößen gegen die Dienstpflichten stünden, bestehen jedoch schon in zeitlicher Hinsicht nicht. Während die Untreuetaten zwischen März 2013 und Februar 2015 begangen wurden, erkrankte die Ehefrau bereits 2009 an Krebs. Die eigenen gesundheitlichen Probleme des Beklagten traten hingegen erst im Herbst 2013 auf (Schr. v. 25.9.2017 – Behördenakte S. 450). Nachvollziehbare Beweggründe für sein Handeln, die in Zusammenhang mit den Erkrankungen stehen würden, hat der Beklagte jedenfalls nicht aufgezeigt. Hinzu kommt, dass das dienstliche Verhalten des Beamten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, so dass auch insoweit keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen“ worden (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 – 2 B 49.15 – juris Rn. 11).
2.3.7 Es liegen auch keine sonstigen entlastenden Umstände vor, deren Gewicht in der Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar sind. Bei der Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen er sich als Beamter untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen (wie sie sich aus den dienstlichen Beurteilungen, Leistungsprämien und seiner Tätigkeit als Verbundkoordinator des Mittelschulverbunds N. ergeben) noch die Tatsache, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 29.7.2015 – 16b D 14.1328 – juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 5.4.2013 – 2 B 79.11 – juris Rn. 27).
3. Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen den Beklagten ist auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (vgl. BVerfG, B.v. 18.1.2008 – 2 BvR 313/07 – juris Rn. 11). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und auch erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden – wie vorliegend – mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts gegenüber Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. In derartigen Fällen ist die Aberkennung des Ruhegehalts auch angemessen. Ist das Vertrauensverhältnis – wie vorliegend – endgültig zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.2005 – 1 D 15.04 – juris Rn. 49; BVerfG, B.v. 9.8.2006 – 2 BvR 1003/05 – juris Rn. 9).
Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Familie durch die Aberkennung des Ruhegehalts existentiell betroffen sein können. Dies ist jedoch allein die Folge der von ihm begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen. Der Beklagte ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI).
Nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände ist deshalb nach Überzeugung des Senats die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und geboten.
4. Nach alledem war die Berufung des Klägers stattzugeben und wie tenoriert zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i.V.m. § 116 Abs. 1 VwGO).


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