Arbeitsrecht

Disziplinarrecht, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Postbetriebsassistent (BesGr. A 6), 28 veruntreuende Unterschlagungen von Nachnahmebeträgen, innerdienstliches Dienstvergehen, Schaden: 3.274,39 Euro, verminderte Schuldfähigkeit (verneint)

Aktenzeichen  16b D 19.1302

Datum:
20.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28467
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BDG §§ 10, 13
BBG § 61 Abs. 1 S. 2 und 3
StGB §§ 20, 21, 246 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 13B DK 18.5056 2019-05-15 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.  

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) erkannt.
Der Beklagte hat mit seinem Verhalten ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen (1.), das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt (2.). Die Berufung war daher zurückzuweisen.
1. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Strafurteil des zuständigen Amtsgerichts vom 24. April 2017 zugrunde liegt, steht nach § 65 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG für den Senat bindend fest. Danach sind tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die Gründe gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt gefasst sind (BayVGH, U.v. 13.7.2011 – 16a D 09.3127 – juris Rn. 100). Der Beklagte hat den Sachverhalt auch in vollem Umfang eingeräumt.
Danach sind Gegenstand des Verfahrens 28 Fälle der veruntreuenden Unterschlagung mit einem Schaden von 3.274,39 Euro, die mit einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro geahndet wurden. Es steht fest, dass der Beklagte zwischen dem 6. Juli 2015 und dem 25. Februar 2016 wiederholt Gelder bei der Zustellung von Nachnahmesendungen vereinnahmte, diese nicht an die Zustellkasse abführte, sondern für seine private Lebensführung verwendete.
Die Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile umfasst auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. Dies folgt aus der Tatsache der Verurteilung, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen voraussetzt (BVerwG, B.v. 25.2.2016 – 2 B 1.15 – juris Rn. 9). Das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit als Bemessungsumstand ist damit allerdings nicht mit bindender Wirkung für das Disziplinargericht verneint worden. Denn es bleibt Sache und Aufgabe des Disziplinargerichts für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen einer der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB gegeben ist (vgl. dazu ausführlich BayVGH, U.v. 21.10.2020 – 16a D 19.8 – BeckRS 2020, 32712 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 23.5.2017 – 2 B 51.16 – juris Rn. 15; U.v. 29.5.2008 – 2 C 59.07 – juris Rn. 29).
Der Bindung unterliegen zudem lediglich die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den Strafausspruch tragen. Damit liegt keine Bindungswirkung vor, soweit die Staatsanwaltschaft in einem Vermerk (v. 18.5.2016; staatsanwaltliche Ermittlungsakte S. 181) die (im disziplinarrechtlichen Sinne unzutreffende) Auffassung vertritt, die Abführung der vereinnahmten Nachnahmegelder sei „wohl nicht als wesentliche Hauptpflicht seines Dienstverhältnisses anzusehen“. Ein Beamter, der – wie der Beklagte – von Postkunden eingezogene Nachnahmebeträge, die seinem dienstlichen Gewahrsam unterliegen, unberechtigt für private Zwecke nutzt, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden dienstlichen Pflichten (stRspr, BayVGH, U.v. 29.7.2015 – 16b D 13.778 – juris Rn. 47).
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat der Beklagte ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Mit den veruntreuenden Unterschlagungen verletzte er die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG) und hat dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
Die von ihm im Rahmen seiner Dienstausübung als Postzusteller verübten Unterschlagungen der Nachnahmebeträge stellen ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen dar (BayVGH, U.v. 29.7.2015 – 16b D 13.778 – juris Rn. 42).
2. Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach § 13 BDG. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus § 13 Abs. 1 BDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme anhand einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 – 2 C 38.10 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 12.3.2014 – 16a D 11.2657 – juris).
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 14).
2.1 Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).
Vorliegend stellen die dienstpflichtverletzenden Handlungen, welche Gegenstand der Disziplinarklage sind, schwere Dienstpflichtverletzungen dar. Das ergibt sich schon daraus, dass für eine veruntreuende Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB ein gesetzlich bestimmter Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe besteht. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20).
2.2 Gemessen daran ist die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten, weil der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Es handelt sich bei dem Dienstvergehen nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, sondern um insgesamt 28 Unterschlagungshandlungen, die über sieben Monate andauerten. Die Straftaten verursachten bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Tatbegehung einen Schaden in erheblicher Höhe (3.274,39 Euro).
Wie bereits ausgeführt, begeht ein Beamter, der eingezogene Nachnahmebeträge unberechtigt für private Zwecke verwendet, ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden dienstlichen Pflichten. Die Empfänger hatten die Geldbeträge an den Beklagten jeweils in der Erwartung übergeben, dieser werde die Geldbeträge an die Post AG abführen, damit diese die Beträge an die jeweiligen Absender zur Erfüllung der Verpflichtungen der Empfänger der Sendungen weiterleitet. Eine solche Pflichtverletzung unter missbräuchlicher Ausnutzung der dienstlichen Stellung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Klägerin ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrauten und eingezogenen Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 1.9.1999 – 1 D 26.98 – juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 29.7.2015 – 16b D 13.778 – juris Rn. 47).
2.3 Mildernde Umstände von solchem Gewicht, die trotz der Schwere des Dienstvergehens die Verhängung der Höchstmaßnahme als unangemessen erscheinen lassen, liegen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht vor.
2.3.1 Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als durchschlagenden Milderungsgrund berufen.
Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. In diesem Fall kommt die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr, sondern nur im Ausnahmefall in Betracht (BVerwG U.v. 25.3.2010 – 2 C 83.08 – juris Ls 1, Rn. 34; U.v. 20.10.2011 – 2 B 61.10 – juris Rn. 9; U.v. 11.1.2012 – 2 B 78.11 – juris Rn. 5; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2020, MatR/I Rn. 46).
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2008 – 2 B 48.08 – juris Rn. 7; BGH, U.v. 27.11.1959 – 4 StR 394/59 – juris Rn. 10; U.v. 21.11.1969 – 3 StR 249/68 – juris Rn. 30).
Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben (BVerwG, B.v. 11.1.2012 – 2 B 78.11 – juris Rn. 6; U.v. 29.5.2008 – 2 C 59.07 – juris Rn. 30). Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (stRspr, vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 16.7.2020 – 2 B 8.20 – juris Rn. 20; U.v. 25.3.2010 – 2 C 83.08 – juris Rn. 29 m.w.N.; B.v. 11.1.2012 a.a.O.; U.v. 29.5.2008 a.a.O.). Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer die in Streit stehende Verfehlung wiegt (Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 30. Update Juli 2021, 4.2.3.2 Erheblich verminderte Schuldfähigkeit Rn. 33; BVerwG, U.v. 3.5.2007 – 2 C 30.05 – juris Rn. 35; BGH, U.v. 21.1.2004 – 1 StR 346/03 – juris Rn. 34; U.v. 22.10.2004 – 1 StR 248/04 – juris Rn. 10). Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, B.v. 19.2.2018 – 2 B 51.17 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 22.7.2020 – 16a D 18.1918 – juris Rn. 49; U.v. 3.5.2017 – 16a D 15.1777 – juris Rn. 40; Zängl a.a.O. MatR/I Rn. 46 m.w.N.). Daher wird man bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen von der Erheblichkeit einer festgestellten verminderten Schuldfähigkeit ausgehen können (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2019 – 2 B 8.19 – juris Rn. 11; U.v. 29.5.2008 – 2 C 59.07 – juris Rn. 30; U.v. 3.5.2007 – 2 C 9.06 – juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 29. 7. 2015 – 16b D 14.1328 – juris Rn. 43).
Gemessen daran lag bei dem Beklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor, die zu einem Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme führen würde. Es fehlt an dem Vorliegen eines der in § 20 StGB genannten Eingangskriterien (2.3.1.1) sowie an der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit (2.3.1.2).
2.3.1.1 Nach der Überzeugungsgewissheit des Senats handelte der Beklagte nicht aufgrund einer krankhaften oder anderen seelischen Störung gemäß §§ 20, 21 StGB im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungs- und damit verminderter Schuldfähigkeit. Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte während des hier für das Disziplinarverfahren relevanten Zeitraums vom 6. Juli 2015 bis 25. Februar 2016 (Unterschlagungen) aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen und sein pflichtwidriges Verhalten zu erkennen.
Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S* …, Leiter der Abteilung für Forensische Psychiatrie des Klinikums der Universität M* …, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Ärztin für Psychiatrie Dr. T* … Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 8. Oktober 2018, welches durch die Psychiatrische Stellungnahme vom 28. Februar 2019 ergänzt und in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts München am 15. Mai 2019 vertiefend erläutert wurde, zu dem Ergebnis gelangt, dass für das Vorliegen der forensischen Eingangskriterien im Sinne des § 20 bzw. § 21 StGB in dem Zeitraum der in Rede stehenden Taten keine Hinweise vorliegen. Der Beklagte habe (erst) im Anschluss an die Aufdeckung der verfahrensgegenständlichen Vorfälle eine schwere depressive Episode entwickelt. Diese Störung habe keineswegs bereits im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegen, da die „Aufdeckung erst als Auslöser“ für die tiefe Verzweiflung des Beklagten und den damit einhergehenden Symptomen wie Gedankenkreisen, Selbstwertverlust, ausgeprägte Schlafstörungen und Selbstmordgedanken bis hin zu einem begangenen Selbstmordversuch gedient habe (Psych. Stellungnahme v. 28.2.2019 S. 4). Für den Zeitraum seiner zweiten Scheidung habe der Beklagte ein Gefühl von Erschöpfung und Überforderung mit den an ihn gestellten Anforderungen, insbesondere im beruflichen Bereich, beschrieben. Insgesamt habe laut dem Beklagten eine Unzufriedenheit mit seiner beruflichen und sozialen Situation bestanden, wobei dieses Zustandsbild anhand seiner deutlich geringeren Ausprägung und seiner fehlenden Auswirkungen auf das psychosoziale Funktionsniveau des Beklagten aus psychiatrischer Sicht klar von der depressiven Episode abzugrenzen sei, die sich im Nachgang der Ermittlungen gegen den Beklagten entwickelt habe. Das Vorliegen einer Anpassungsstörung sei aufgrund der für den Beklagten belastenden Veränderungen sowohl des Arbeitsplatzes als auch seiner privaten Situation mit Kontaktverlust zur jüngsten Tochter zu diskutieren. In der Untersuchung des Beklagten habe aber auch nach gezielter Exploration bis auf die geschilderten Gefühle von Überforderung und Unzufriedenheit keine fassbare psychiatrische Symptomatik im verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt werden können, was aus psychiatrischer Sicht für die ohnehin schwierige Diagnosestellung einer Anpassungsstörung nicht ausreiche. Auf psychiatrischem Fachgebiet habe weder eine Diagnose gestellt (Psych. Stellungnahme v. 28.2.2019 S. 5) noch eine Persönlichkeitsstörung festgestellt werden können (Gutachten S. 23, Psych. Stellungnahme v. 28.2.2019 S. 6). Die Sachverständigen Prof. Dr. S* … und Dr. T* … bestätigten in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 15. Mai 2019, dass die Kriterien des § 20 StGB zum Zeitpunkt der Taten nicht erfüllt gewesen seien (Sitzungsprotokoll S. 5, 8). Es habe keinen Hinweis gegeben, dass von 2009 bis 2016 durchgehend und wiederkehrend eine depressive Problematik aufgetreten sei (Sitzungsprotokoll S. 7).
Das Gutachten ist gut nachvollziehbar, sorgfältig begründet und überzeugend. Auch für den medizinischen Laien erschließt sich ohne weiteres, dass für die Annahme eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB oder einer Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit kein Raum ist. Die Gutachter haben die relevanten ärztlichen Stellungnahmen und Befunde der Akten umfassend ausgewertet und im Rahmen der Anamnese die Beschwerden des Beklagten ausführlich eruiert. Aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beklagten haben die Gutachter des Weiteren einen umfassenden Untersuchungsbefund erstellt. Allein die Dokumentation der eigenen Angaben des Beklagten umfassen über elf Seiten. Sie enthalten detaillierte Ausführungen zur biographischen Anamnese (u.a. Reaktivierung einer Bahnstrecke), zu Partnerschaften (u.a. zu seinen Scheidungen, insbesondere von seiner zweiter Ehefrau, die ihn mit einem Messer angegangen sei, zu Schulden aus dieser Ehe und zu seinem Verhältnis zu seiner 1999 geborenen, jüngsten Tochter, die im Alter von einem Jahr mit seiner Ex-Frau nach Westfalen gezogen sei und die der Beklagte einmal im Alter von drei Jahren und noch weitere zweimal – zuletzt zu ihrer Konfirmation vor vier Jahren – besucht habe und zu der er nur noch sporadisch telefonischen Kontakt habe), zur derzeitigen Lebenssituation, zur psychiatrischen Anamnese (insbesondere auch zur Lebensphase nach dem Ende seiner zweiten Ehe, dem Gefühl seiner Überforderung und Unzufriedenheit, seiner Vernachlässigung des Haushalts und der Gartenarbeit, der angespannten finanziellen Situation, seiner Suizidabsicht und seinen Konflikten mit dem Arbeitgeber), zur Suchtmittelanamnese, Familienanamnese, somatischen Anamnese, forensischen Anamnese und Angaben zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt. Die Folgerungen der Gutachter beruhen sowohl auf eigenen medizinischen Erkenntnissen als auch auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind. An der fachlichen Kompetenz der Gutachter bestehen keine Zweifel.
Ein weiteres Gutachten oder Obergutachten ist nur dann einzuholen, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste, weil das Gutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder unzureichend ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (BVerwG, B.v. 14.04.2011 – 2 B 80.10 – juris). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Das Gutachten wird nicht durch objektive Anknüpfungstatsachen in Frage gestellt. Der Beklagte hat keine Anhaltspunkte dargetan, die Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen der Sachverständigen aufkommen lassen oder eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich machen. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
Die von dem Beklagten vorgelegten ärztlichen Unterlagen des behandelnden Diplompsychologen F* … stellen die Ausführungen des Sachverständigen nicht in Frage, denn sie verhalten sich bereits nicht substantiiert zu der Frage, ob ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorliegt.
Das Attest vom 19. September 2016 bestätigt lediglich, dass sich der Beklagte seit Juli 2016 – und damit erst nach der Aufdeckung der Tat – bei dem behandelnden Diplompsychologen wegen einer mittelgradigen depressiven Störung in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befunden hat. Dabei wurden ausweislich des Attestes Faktoren erörtert, die lediglich im Zusammenhang mit der depressiven Entwicklung des Beklagten stehen „könnten“. Auch wenn der behandelnde Diplompsychologe die Unterschlagungen als „Hilferuf“ im Rahmen einer Depression einordnet, fehlt es an jeglicher Aussage zu einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB.
Dies gilt auch unter Würdigung der durch den Bevollmächtigten vorgelegten wissenschaftlichen Veröffentlichungen zum möglichen Zusammenhang zwischen Depression und Diebstahl. Denn hierbei geht der Beklagte bereits von unzutreffenden Voraussetzungen aus, da die Grundannahme des Vorliegens einer Depression im Tatzeitraum nicht festgestellt werden konnte. In der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2019 setzten sich die Gutachter ausführlich mit den Stellungnahmen des behandelnden Diplompsychologen (v. 19.9.2016 und 22.3.2019) auseinander. Danach müsste zuerst eine Diagnose gestellt werden. Erst dann könne man feststellen, welche Auswirkungen diese Diagnose auf die Tat haben könnte. Hier sei eine Depression während des Tatzeitraums jedoch nicht nachvollziehbar gewesen. Diese sei er erst nach Aufdeckung der Tat aufgetreten (Sitzungsprotokoll S. 7). Prof. Dr. S* … führte hierzu aus, aus dem Attest des behandelnden Diplompsychologen vom 19. September 2016, gehe keine schwere Depression hervor. Es müsste jedoch eine schwere Depression gewesen sein, damit sich der Beklagte der Tragweite seines Handelns nicht mehr genug bewusst gewesen wäre (Sitzungsprotokoll S. 4). Nach Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. S* … habe der Beklagte bei der Untersuchung „nicht gesagt, dass er zum Zeitraum der Tat schwer depressiv gewesen sei. Vielmehr sei es erst nach der Entdeckung schlimmer geworden“ (Sitzungsprotokoll S. 3). Zu alldem verhält sich der Beklagte nicht.
Im Übrigen enthalten die ärztlichen Stellungnahmen des Universitätsklinikums U** vom 23./29. März 2016 und 12. Juli 2016 keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Depression zum Zeitpunkt der Unterschlagungshandlungen. Im März 2016 sei er in ein „tiefes Loch“ gefallen. „Aktueller Auslöser“ für die depressive Episode werde „im Erlebnis des Entdeckt-Werdens“ gesehen, „welches starke Scham- und Schuldgefühle auslöste, gleichzeitig aber auch massive Zukunftsängste und starken Ärger darüber, sich Vorgaben beugen zu müssen und in der eigenen (beruflichen) Autonomie eingeschränkt zu werden“ (Uniklinikum U** v. 12.7.2016, S. 3). Seit etwa drei Wochen bestehe ein depressives Syndrom mit gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, wenig Antrieb, Konzentrationsproblemen und Schlafstörung. Hintergrund sei, dass der Beklagte seit 2. März 2016 wegen einer Untersuchung bezüglich Unterschlagungen am Arbeitsplatz „vom Arbeitgeber freigestellt“ sei (Schr. v. 23.3.2016).
Der vorgelegte wissenschaftliche Aufsatz des Prof. Dr. N* … zu Persönlichkeitsstörungen im Allgemeinen führt schon deshalb nicht weiter, weil Persönlichkeitsstörungen von Seiten der Gutachter ausgeschlossen wurden. Objektive Anknüpfungstatsachen, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Hinweis auf ein Schuldfähigkeitsgutachten über einen anderen Probanden, das in einem anderen von dem Bevollmächtigten begleiteten Verfahren eingeholt wurde, ist insoweit gleichfalls unbehelflich. Die dort erlangten Erkenntnisse vermögen keinen Beitrag zur konkreten Beurteilung der individuellen Schuldfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehungen zu leisten.
Auf Vorhalt des Beklagten nahmen die Gutachter in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus ausführlich zu den Einwänden (u.a. Schr. v. 22.3.2019) hinsichtlich des testpsychologischen Gutachtens Stellung und verdeutlichten, dass es sich hierbei um das Ergebnis einer Persönlichkeitsdiagnostik mittels umfassender Fragebögen gehandelt habe, die nur „Tendenzen“ abbilden würden. Die Testpsychologie sei nur ein „kleiner Ausschnitt“ (Sitzungsprotokoll S. 6 f.). Man habe einen unterhalb des Durchschnitts liegenden Intelligenzquotienten festgestellt, der im unteren Normbereich liege. Schwachsinn im Sinne des § 20 StGB liege nicht vor. Der Beklagte liege laut testpsychologischem Gutachten unter der Norm, was bei der Hälfte der Bevölkerung der Fall wäre. Vor diesem Hintergrund vermögen die von dem Beklagten und dem behandelnden Diplom-Psychologen mit Schreiben vom 22. März 2019 geäußerten Zweifel an den Ergebnissen des testpsychologischen Gutachtens hinsichtlich eines Intelligenzquotienten von 79 und der Feststellung, dass sich der Beklagte selbst im sog. 16 Persönlichkeits-Faktoren Test – Revidierte Fassung (16 PF-R) als bisweilen unbeherrscht und wenig normorientiert beschrieb (Testpsychologisches Gutachten v. 8.1.2019 S. 12), die gutachterliche Bewertung der Schuldfähigkeit des Beklagten im maßgeblichen Tatzeitraum nicht in Frage zu stellen. Zumal auch der behandelnde Diplompsychologe eine plausible „psychologische Erklärung“ für den „viel zu niedrigen IQ“ darin zu erkennen vermag, dass sich der Beklagte während der Testung in einer für ihn äußert bedrohlichen Situation befunden habe und es ihm daher nicht gelungen sei – „ähnlich wie bei dem bekannten ´Blackout´ bei Prüfungen“ -, handlungsorientiert zu bleiben und sich auf die Lösung der Aufgaben zu konzentrieren.
2.3.1.2 Aber auch unabhängig vom Fehlen eines Eingangsmerkmales war die vom Sachverständigen behauptete verminderte Schuldfähigkeit nicht erheblich. Bei dem Dienstvergehen des Beklagten geht es nicht um rechtlich oder tatsächlich schwierige Pflichtentatbestände. Die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen sind besonders leicht einsehbare und bedeutende Pflichtverletzungen im Kernbereich des Wirkens des Beklagten. Dass ein Postbeamter weder Briefe öffnen noch Geld daraus entnehmen darf, liegt unmittelbar auf der Hand (BVerwG, U.v. 19.1.1993 – 1 D 68.91 – juris Rn. 24; OVG NW, U.v. 5.9.2018 – 3d A 400/18.BDG – juris). Dies gilt auch hinsichtlich der Zueignung von Nachnahmebeträgen. Warum der Beklagte beim Erkennen oder Befolgen gerade dieser einfachen Grundpflichten unvermeidbar versagt haben soll, während er anderen beruflichen oder privaten Pflichten vollauf genügt hat, ist nicht nachvollziehbar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er trotz seiner geschilderten Gefühle von Überforderung und Unzufriedenheit (vgl. Psych. Stellungnahme v. 28.2.2019 S. 5) noch genügend Widerstandskraft gegen die Dienstpflichtverletzungen hätte aufbringen können.
2.3.2 Es sind auch keine weiteren entlastenden Umstände erkennbar, die zu einer anderen Disziplinarmaßnahme als zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen könnten.
2.3.2.1 Zu Gunsten des Beklagten in Ansatz zu bringen sind seine gesundheitlichen, insbesondere psychischen Probleme sowie der Umstand, dass der Beklagte schwerbehindert ist (GdB 60).
2.3.2.2 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat – vom Beklagten auch als „Übersprunghandlung“ bezeichnet – bestehen nicht. Die Pflichtverletzungen an unterschiedlichen Tagen über einen Zeitraum von über sieben Monaten schließen die Annahme einer persönlichkeitsfremden Tat aus. Von einem durch Spontaneität und Kopflosigkeit bestimmten Verhalten als Charakteristika der persönlichkeitsfremden Augenblickstat kann angesichts der mehrfachen „Entgleisungen“ des Beklagten nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2016 – 2 WD 19.15 – juris Rn. 55).
2.3.2.3 Zu Gunsten des Beklagten ist hier grundsätzlich sein positives Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Jedoch stellt die erst nach Entdeckung der Tat erfolgte Einräumung des Fehlverhaltens, sein Schuldanerkenntnis und Tilgungsversprechen sowie die letztlich vorgenommene Wiedergutmachung des Schadens durch Erstattung des Betrages, wozu der Beamte ohnehin zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet ist, bei der hier vorliegenden Kernpflichtverletzung keinen beachtlichen Milderungsgrund dar (BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 16a DS 16.2489 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 29.8.2001- 1 D 8.00 – juris Rn. 69; Zängl, a.a.O., MatR/II, Rn. 324d). Die spätere Rückerstattung der unterschlagenen Geldbeträge macht den zunächst eingetretenen Schaden nicht ungeschehen. Der Ausgleich erfolgte erst im Rahmen der disziplinarischen Aufarbeitung des Sachverhalts. Bei einem als Zugriffsdelikt einzustufenden Dienstvergehen – wie hier -, ist ein „Geständnis“ eines Beamten nur dann disziplinar erheblich, wenn es sich als freiwillige, nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat darstellt (BVerwG, U.v. 29.8.2001 – 1 D 8.00 – juris Rn. 69). Das ist hier nicht der Fall, weil der Beamte sein Fehlverhalten nicht vor dessen Aufdeckung offenbart hat.
2.3.2.4 Der Milderungsgrund einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage greift im vorliegenden Fall – wie das Verwaltungsgericht (UA S. 20 – juris Rn. 108) zu Recht festgestellt hat – schon deshalb nicht ein, weil es sich hier jedenfalls nicht um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffs- oder zugriffsähnliche Handlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2002 – 1 D 5.02 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 3.5.2017 – 16a D 15.2087 – juris Rn. 54). Schließlich hat der Beamte schon nicht dargetan, dass er sich seinerzeit in einer „existenzbedrohenden“ Notlage befunden hat. Vielmehr gab er gegenüber dem Sachverständigen an, dass seine finanzielle Situation bei den Unterschlagungen keine Rolle gespielt habe. Er habe damals monatlich netto 2.000,00 Euro Dienstbezüge erhalten. Hiervon seien monatlich jeweils 400,00 Euro für den Unterhalt seiner jüngsten Tochter und Schulden seiner Ex-Frau sowie 800,00 Euro für den Unterhalt des Hauses aufzuwenden gewesen (Gutachten v. 8.10.2018, S. 18). Dass „Ersparnisse (…) am Monatsende nicht übrig geblieben“ seien, führt genauso wenig zu der Annahme einer ausweglosen wirtschaftlichen Notlage wie der pauschale Vortrag, die finanziellen Probleme seien dem Beklagten „über den Kopf gewachsen“. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zudem zu Recht darauf hin, dass sie gerade für solche Probleme über eine professionelle Sozialberatung verfüge, an die sich der Beamte hätte wenden können. Entsprechende persönliche Probleme rechtfertigen keinesfalls eine Unterschlagung der vom Dienstherrn anvertrauten Gelder.
2.3.2.5 Bei der Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen er sich als Beamter untragbar gemacht hat, können die teilweisen guten dienstlichen Leistungen (wie sie sich aus den Güte- bzw. Leistungszulagen oder der positiven Beurteilung durch den ZSPL-Leiter ergeben) nicht zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 29.7.2015 – 16b D 14.1328 – juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 5.4.2013 – 2 B 79.11 – juris Rn. 27). Zwar ist der Beamte nicht strafrechtlich, jedoch disziplinarisch vorbelastet. Sein Vortrag, er habe sich in rund 43 Jahren nichts zu Schulden kommen lassen, trifft schon wegen des im Jahr 2009 durchgeführten Disziplinarverfahrens nicht zu. Die durch nichts belegte Behauptung, das Strafgericht habe ausweislich der lediglich in geringer Höhe verhängten Geldstrafe die Auffassung vertreten, der Beklagte habe eine „zweite Chance“ verdient, ist schon mangels „indizieller“ oder „präjudizieller“ Bedeutung des ausgeurteilten Strafmaßes für die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2020 – 2 C 12.19 – juris Rn. 40; B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 15f.; BayVGH, U.v. 30.9.2020 – 16a D 18.1764 – juris Rn. 55) von keiner rechtlichen Relevanz.
2.3.2.6 Des Weiteren führt auch die vermeintlich lange Dauer bis zur Aufdeckung der veruntreuenden Unterschlagung (7 Monate), die nach Ansicht des Bevollmächtigten die 28malige Tatbegehung erst ermöglicht habe, nicht zum Absehen von der disziplinarischen Höchststrafe. Denn selbst eine unzureichende Kontrolle – die hier nicht vorliegt – wirkt sich regelmäßig nicht entlastend für einen Beamten aus (vgl. dazu Weiß, GKÖD Band II, Stand Juli 2021, J 270 Rn. 38; BayVGH, U.v. 30.9.2020 – 16a D 18.1764 – UA Rn. 64 ff.). Gerade Beamte müssen aufgrund ihres dienstrechtlich gesteigerten Vertrauens und Treueverhältnisses auch dann zuverlässig Dienst tun, wenn eine lückenlose Kontrolle der Betriebsabläufe und des Personals nicht durchführbar ist. Von einem Beamten muss erwartet werden, dass er sich auch dann ehrlich verhält, wenn er nicht besonders überwacht wird. Aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht darf erwartet werden, dass Beamte fehlende innerdienstliche Kontrollen nicht zur Begehung von Pflichtwidrigkeiten nutzen (BVerwG, U.v. 25.6.1997 – 1 D 72.96 – juris Rn. 18; U.v. 12.7.1994 – 1 D 39.93 – juris Rn. 19). Der Beamte hat seine Pflichten ohne Rücksicht darauf zu erfüllen, inwieweit er überwacht wird. Zweck der Dienstaufsicht ist nicht, den Beamten vor pflichtwidrigem Verhalten zu bewahren, sondern die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung sicherzustellen (Findeisen, BayDG, Stand Mai 2017, Art. 14 Erl. 2.3 S.6). Auch eine nur lückenhafte Überwachung gibt ihm „keinen Freibrief“, seine Pflicht zu verletzen. Er muss in der unterlassenen Überwachung vielmehr einen Beweis des in ihn gesetzten Vertrauens sehen; dies muss ihm ein Ansporn sein, der sich in ihn gesetzten Vertrauens würdig zu erweisen (Weiß, GKÖD Band II, Stand Juli 2021, J 270 Rn. 38).
Nur in Sonderlagen kann eine unzureichende Dienstaufsicht durch Vorgesetzte unter dem Blickwinkel der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden. Hierfür müssen aber konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (BVerwG, U.v. 10.1.2007 – 1 D 15.05 – juris Rn. 22; B.v. 11.7.2014 – 2 B 70.13 – juris Rn. 9).
Solche konkreten Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. Durch die vom Dienstherrn organisatorisch geregelten Betriebsabläufe (siehe im Einzelnen Disziplinarakte S. 8; staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte S. 200: Protokoll der Strafverhandlung S. 3) wird sichergestellt, dass Unregelmäßigkeiten bei der Einziehung von Nachnahmebeträge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgedeckt werden. Unter anderem werden automatisch zwei Ausfertigungen der Zustellabrechnung „Paket“ generiert. Der Postzusteller hat eine Ausfertigung mit dem Geld an die Zustellkasse im zuständigen Briefzentrum, die andere Ausfertigung an die Zentrale Abrechnungsstelle zu übersenden. Daraufhin erfolgt zunächst ein Abgleich zwischen Zustellkasse und der Zentralen Abrechnungsstelle. Selbst wenn beide Ausfertigungen – wie hier durch den Beklagten – vernichtet werden, wird in der Zentralen Abrechnungsbehörde kontrolliert, ob Nachnahmebeträge, die bereits (in Vorleistung) dem Kunden gutgeschrieben wurden, auch durch den Zusteller in der Zustellkasse abgeliefert wurden. Dies werde zwei- bis dreimal im Jahr zentral ausgewertet (Protokoll der Strafverhandlung S. 3). Am 17. Februar 2016 erhielt der mit den Ermittlungen beauftragte Posthauptsekretär (Security Deutsche Post) die Information über die Auswertungen der Sonderaktion zur Überprüfung fehlender Nachnahmeabrechnungen beim Beklagten. Dabei wurden alle Lieferscheine und Nachnahmen ausgewertet und die Paketempfänger, die die Nachnahmebeträge an den Beklagten bezahlt haben, befragt. Diese wirksamen Kontrollmechanismen der Klägerin führten damit letztlich zur Überführung des Beklagten. Durch die Vernichtung der Ausfertigungen trug der Beklagte maßgeblich zu einer Verzögerung der Aufdeckung der Unterschlagungshandlungen bei. Aus den Betriebsabläufen können daher für den Beklagten keine entlastenden Gesichtspunkte abgeleitet werden.
2.4 Angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzung kommt den Milderungsgründen kein solches Gewicht zu, dass von der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte.
Wer in seinem Dienstherrn jahrelang einen „Feind“ sieht und daher durchdacht und geplant diesen über einen längeren Zeitraum aus Rache vorsätzlich schädigt, dem kann objektiv weder vom Dienstherrn noch von der Allgemeinheit ein Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegengebracht werden.
Diese Motivlage steht nach Überzeugung des Senats ausweislich der unwidersprochenen Ausführungen im Gutachten vom 8. Oktober 2018 (S. 17 f.) fest. Danach hat der Beklagte
„(…) schon länger mit dem Gedanken gespielt, Nachnahmebeträge der Zustellung einzubehalten. Hierbei sei ein ´Rachegedanke´ gegenüber seinem Arbeitgeber im Vordergrund gestanden, da der Proband sich durch die neuen Regelungen am Arbeitsplatz ´gegängelt´ gefühlt habe. (…) Er habe sich seit dem Jahr 2002 zunehmend über seinen Arbeitgeber geärgert, habe Frust und zeitweise auch Wut gespürt. (…) Er habe sich ständig in einem ´inneren Konflikt´ mit seinem Arbeitgeber befunden. (…) Er habe seinen Arbeitgeber als Feind gesehen und habe diesem Schaden zufügen wollen. Eine eigene finanzielle Bereicherung habe dabei keine Rolle gespielt, die Unterschlagungen seien vielmehr ein ´Ventil´ gewesen, um Ärger über den Arbeitgeber abzubauen.“
Daneben räumte auch der Bevollmächtigte (Schriftsätze v. 12.10.2017 und 30.11.2018) ein, dass der Beklagte den „Wandel der Deutschen Bundespost zur Deutschen Post AG und den damit verbundenen Ansehensverlust der Postbeamten letztlich nie ganz verkraftet“ (VG-Akte S. 39), eine „gesteigerte Abneigung gegenüber dem Dienstherrn“ (VG-Akte S. 47) verspürt und ein „Trotzverhalten gegenüber dem Arbeitgeber“ an den Tag gelegt habe (VG-Akte S. 46).
Ein Beamter, der sich bei vermeintlichen oder tatsächlichen Zurücksetzungen durch den Dienstherrn entschließt, sich gegen den eigenen Dienstherrn zu wenden und Rachegefühle als Motivation für sein Handeln nennt, ist untragbar geworden.
3. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Entfernung aus dem Dienst beruht dann auf einer schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 3.5.2017 – 16a D 15.2087 – juris Rn. 66; U.v. 9.12.2015 – 16b D 14.642 – juris Rn. 58). Die in der Entfernung vom Dienst liegende Härte für den Beamten – insbesondere hinsichtlich des Verlustes seiner Dienstbezüge bzw. künftigen Ruhegehalts – ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 193).
Der Beklagte ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI). Der dagegen erhobene Einwand, dies verstoße nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 13.7.2016 – C-187/15 – juris) gegen EU-Recht (Art. 45 AEUV) greift nicht durch. Denn die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs bezogen sich auf eine in einem Mitgliedstaat verbeamtete Person, die auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausschied, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, und sind mithin auf das hiesige Verfahren nicht übertragbar.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
5. Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt (§ 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).


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