Arbeitsrecht

Disziplinarverfahren, Nachtragsdisziplinarklage, Zweimalige Untreue in besonders schwerem Fall durch Gewährung eines Leistungsbezugs an den Präsidenten einer Hochschule und Nichteinschreiten gegen Lehrauftrag an diesen zu überhöhtem Stundensatz durch den Kanzler der Hochschule, Absehen von Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund von Milderungsgründen, Zurückstufung, Rechtsmittelverzicht

Aktenzeichen  M 19L DK 20.2500

Datum:
16.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15808
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 10
BayDG Art. 51 Abs. 1
StGB § 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung um eine Stufe in das Amt eines Oberregierungsrats (Besoldungsgruppe A14) ausgesprochen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung um eine Stufe in das Amt eines Oberregierungsrats (Besoldungsgruppe A14) ausgesprochen (Art. 10 Bayerisches Disziplinargesetz – BayDG).
1. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens (vgl. Art. 53 Abs. 1 BayDG) liegen nicht vor. Entgegen der Rüge des Beklagtenbevollmächtigten ist der Landesanwaltschaft kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vorzuwerfen. Die von ihm als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob ein Stundensatz in Höhe von 277,35 € im Rahmen eines Dienstvertrags möglich gewesen wäre, findet sich im Schreiben der Landesanwaltschaft vom 24. Januar 2018 an den neuen Präsidenten der Hochschule und wurde von diesem mit Schreiben vom 16. Februar 2018 beantwortet. Der von ihm ebenfalls als klärungsbedürftig angesehene Umstand, ob ein Antrag nach § 6 Abs. 2 BayHLeistBV an das Staatsministerium auf Gewährung eines Leistungsbezugs von Prof. Dr. M. gestellt wurde, erscheint nicht entscheidungserheblich, weil jedenfalls eine positive Entscheidung hierüber im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schreibens des Beklagten an das Landesamt für Finanzen am 12. November 2013 nicht vorlag. Die weiter gerügte unterlassene Aufklärung der Frage, ob Prof. Dr. M. einen Leistungsbezug erhalten hätte können, die bei den Milderungsgründen eine Rolle spielen kann, begründet jedenfalls keinen entscheidungserheblichen Mangel, weil eine Aufklärung dieser Frage noch im gerichtlichen Disziplinarverfahren erfolgen konnte und damit ohne Einfluss auf dieses bleibt (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.2016 – 2 B 1.16 – juris Rn. 10).
2. Das Gericht geht in tatsächlicher Hinsicht von den in der Disziplinarklage vom 24. Januar 2019 gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfen aus. Er gesteht die Vorwürfe auch im Wesentlichen ein. Die Vorwürfe gegen ihn lauten daher:
2.1. Der Beklagte hat am 12. November 2013 einen auf diesen Tag datierten Entwurf eines Schreibens an das Landesamt für Finanzen unterschrieben, nach dem Prof. Dr. M. eine Einmalzahlung in Höhe von 6000 € (Art. 71 BayBesG, § 4 BayHLeistBV) erhalten sollte, obwohl die nach § 6 Abs. 2 BayHLeistBV erforderliche Entscheidung des Staatsministeriums zur Gewährung eines besonderen Leistungsbezugs an Prof. Dr. M. nicht vorlag. Dies wusste der Beklagte zum einen aus der am Vormittag dieses Tages stattfindenden Sitzung der Hochschulleitung, bei der vereinbart worden war, dass Prof. Dr. M. einen entsprechenden Antrag an das Staatsministerium erst noch stellen werde, zum anderen aus dem eindeutigen diesbezüglichen Hinweis seines Mitarbeiters Herrn O.. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte seinen Pflichten aus der Stellung als Beauftragter für den Haushalt, die mit seiner Funktion als … … … … … … … … verbunden war (vgl. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG i.V.m. Art. 9 BayHO), zuwider gehandelt.
2.2. Der Beklagte hat es im Jahr 2014 unterlassen, zu verhindern, dass dem früheren Präsidenten der Hochschule Prof. Dr. M. für das Wintersemester 2014/15 und das Sommersemester 2015 ein Lehrauftrag mit dem weit überhöhten Stundensatz von 277,35 € erteilt und die erbrachten Stunden dementsprechend vergütet wurden. Er ist diesem Vorgehen bei einer Sitzung der Hochschulleitung am 6. Mai 2014 unter der Leitung von Prof. Dr. M. nicht entgegengetreten. Hintergrund dieses überhöhten Stundensatzes war, dass Prof. Dr. M. trotz seiner Beurlaubung für die Tätigkeit als Rektor an die Universität … … einige seiner Tätigkeiten an der Hochschule (Seminar bzw. Vorlesung im Wechsel, Dissertandenseminar, Promotionsausschuss und Leitung des … … Instituts) mit einem Viertel-Deputat zu einem Viertel seines Gehalts weiterführen wollte. Eine Beurlaubung lediglich zu drei Vierteln wurde vom Staatsministerium jedoch nicht für möglich gehalten, woraufhin die Konstruktion eines Lehrauftrags mit einem überhöhten Stundensatz gewählt wurde. Dabei waren dem Beklagten die geltenden Höchstsätze für Lehraufträge bekannt. Prof. Dr. M. wurden für das Wintersemester 2014/2015 13.312,80 €, für das Sommersemester 2015 12.480,75 € ausbezahlt (insges. 25.793,55 €). Unter Anrechnung eines zulässigen Stundensatzes von 110 € verbleibt ein Schaden in Höhe von 15.563,55 € (vgl. VG München, U.v. 6.2.2019 – M 5 K 16.3469).
2.3. Im Hinblick auf den Vorwurf aus der Nachtragsdisziplinarklage vom 10. Dezember 2020, der Beklagte habe entgegen Art. 63 Abs. 5, Abs. 3 Satz 1 BayHO im Mai 2014 mit dem … Club International eine Vereinbarung getroffen, nach der der Lions Club einen Raum der Hochschule in der A. straße … und auch die Parkplätze der Hochschule bis 30. Juni 2023 monatlich ca. zweimal ohne Nutzungsentgelt nutzen könne, wird das Disziplinarverfahren nach Art. 54 Satz 1 BayDG beschränkt. Hinsichtlich dieses Vorwurfs bestehen bereits tatsächliche Unklarheiten. So ist offen, ob die im Raumbuchungssystem der Hochschule für den Zeitraum vom 25. Januar 2014 bis 8. Dezember 2018 aufgeführten Raumnutzungen tatsächlich stattgefunden haben, ob und in welchem Umfang Besprechungen gegebenenfalls aus dienstlichem Anlass durchgeführt wurden und ob die von der Landesanwaltschaft für die Raumüberlassung angesetzten Beträge für Miete und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 8985,40 € zutreffen oder überhöht sind. Für letzteres sprechen die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen des Beklagten. Daneben war die unentgeltliche Raumüberlassung jedenfalls in den Jahren 2016 bis 2018 von Nr. 1.7.1, 1.8 und 2 Satz 1 der VV zu Art. 63 BayHO gedeckt, weil die in diesen Jahren als Schaden veranschlagten Beträge die dort genannten Wertgrenzen unterschreiten. Ungeachtet dieser Fragen fällt dieser Vorwurf aber auch für die Art und die Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht. Im Rahmen der Disziplinarmaßnahmezumessung ist insoweit zugunsten des Beklagten zu sehen, dass die Geschäftsbeziehung zum … Club als renommierter Vereinigung der Hochschule an anderer Stelle zum Vorteil gereichen konnte, etwa bei der Einwerbung von Drittmitteln (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG) oder der Förderung von Promotionen, und im Hinblick auf die Zulässigkeit der Raumüberlassung an Dritte eine äußerst unübersichtliche Rechtslage bestand, wie sich an der Vielzahl der anfänglich erhobenen weiteren, dann aber eingestellten Vorwürfe und den nur schwer zugänglichen Rechtsgrundlagen zeigte. Dem Vorwurf kam daher wegen dieser Erwägungen nur geringes Gewicht zu.
3. Durch die dargestellten Handlungen hat der Beklagte ein Dienstvergehen begangen. Er hat hierdurch die in der Disziplinarklage genannten Pflichten verletzt. Dieses Dienstvergehen hat er innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 11). Hierbei hat er jeweils vorsätzlich gehandelt, weil sein Vorgehen von Wissen und Wollen getragen war.
4. Von dem dargestellten Sachverhalt ausgehend ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale). Zu berücksichtigen sind auch die unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 16b D 14.2351 – juris Rn. 73).
Das hier festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer. Das Gericht kommt dennoch zu dem Ergebnis, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht vollständig verloren hat und deshalb nicht die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Auch wenn wegen des Strafrahmens von 10 Jahren für den Fall der schweren Untreue (vgl. § 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 1.7.2020 – 16a D 19.283 – juris Rn. 52), ist aufgrund der Vielzahl der für den Beklagten sprechenden Milderungsgründe lediglich die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung um eine Stufe angezeigt. Die Zurückstufung ist auch rechtlich möglich, wie sich aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 17. Oktober 2019 ergibt.
Die disziplinarrechtliche Rechtsprechung hat umfangreiche Milderungsgründe zu den Zugriffsdelikten entwickelt. Diese anerkannten Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Zur Prognosebasis gehören vielmehr alle für die Entscheidung bedeutsamen be- und entlastenden Ermessensgesichtspunkte, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben (BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 16b D 13.993 – juris Rn. 44 f.).
Hier sprechen folgende Umstände zugunsten des Beklagten:
4.1. Er ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.
4.2. Er zeigte – wie sich aus den Beurteilungen aus den Jahren 2001 und 2004 sowie dem Persönlichkeitsbild vom 20. Februar 2017 und dem Schreiben des neuen Präsidenten der Hochschule vom 10. Januar 2019 ergibt – stets anerkennenswerte dienstliche Leistungen.
4.3. Er war im Straf- und im Disziplinarverfahren vollumfänglich geständig.
4.4. Zugunsten des Beklagten spricht weiter die mehr als 4-jährige Verfahrensdauer vom 13. Januar 2017 bis heute (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 44).
4.5. Entscheidend zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass er aus den vorgeworfenen Untreuehandlungen keine finanziellen Vorteile gezogen hat. Sein Handeln erfolgte nicht aus materiell-egoistischen Motiven, sondern jedenfalls auch im Interesse der Hochschule. Die Gewährung eines Leistungsbezugs an Prof. Dr. M. beruhte aus damaliger Sicht, aus der dieser hohes Ansehen genoss, auch auf der Überzeugung, dass ihm aufgrund herausragender Leistungen ein Leistungsbezug zustehe und das Staatsministerium einen solchen auch bewilligen werde. Die Gewährung eines überhöhten Stundensatzes als Lehrvergütung war dem Interesse an der Weiterführung einzelner Aufgaben durch Prof. Dr. M. (insbes. Betreuung des Instituts für …wissenschaft sowie der Forschungsstellen „… …“ und „… …“) geschuldet. Nach der Wahl von Prof. Dr. M. zum Rektor der Universität … ging es darum, in kurzer Zeit eine Lehrstuhlvertretung mit Befristung auf ein Jahr sicherzustellen. Dabei war klar, dass eine Besetzung der Stelle bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/2015 aus zeitlichen Gründen nicht möglich und es angesichts der angespannten Stellensituation sehr schwierig gewesen wäre, für die auf ein Jahr befristete Vertretungsstelle den benötigten, fachlich exzellenten Ersatz zu gewinnen (vgl. das Schreiben des neuen Präsidenten der Hochschule v. 16.2.2018, Disziplinarakte = DA S. 152, 155). Ein fremdnütziges Verhalten oder das Fehlen materiell-egoistischer Motive, wie es hier beim Beklagten vorlag, ist ein Gesichtspunkt, der bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zugunsten des Beamten zu berücksichtigen ist (BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 2 B 21.16 – juris Rn. 13) bzw. ein Absehen von der Höchstmaßnahme nahelegt (BayVGH, U.v. 13.3.2019 – 16a D 17.908 – juris Rn. 33; U.v. 30.1.2019 – 16a D 17.65 – juris Rn. 27).
4.6. Weiter ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass – ungeachtet der tatsächlich gegebenen Rechtsverstöße – Anhaltspunkte vorliegen, die die beiden Vorwürfe in milderem Licht erscheinen lassen. Die Bewilligung eines Leistungsbezugs an Prof. Dr. M. durch das Staatsministerium erschien im Hinblick auf die Regelung in § 4 Abs. 4 BayHLeistBV, die mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe arbeitet, durchaus denkbar. Prof. Dr. M. genoss im Zeitpunkt der Anweisung an das Landesamt für Finanzen eine hohe Reputation; zudem war er nur im Nebenamt Präsident der Hochschule, im Hauptamt Professor für historische …wissenschaften (vgl. Art. 21 Abs. 5 BayHSchG), so dass die Gewährung eines Leistungsbezugs durchaus begründbar erschien. Im Hinblick auf den Lehrauftrag zu einem überhöhten Stundensatz ist zu beachten, dass die Zahlungen an Prof. Dr. M. selbst aus ex-post-Sicht wohl auch auf zulässigem Weg fließen hätten können. So führt der neue Präsident der Hochschule im Schreiben vom 16. Februar 2018 aus, es wäre aus Sicht der Personalabteilung der Hochschule möglich gewesen, einen Dienstvertrag mit Prof. Dr. M. im Umfang von 25% abzuschließen. Auch die über die Lehre hinausgehenden Aufgaben (Betreuung von Doktoranden, Beratung bei der Gründung von zwei Forschungsstellen etc.) hätten im Rahmen eines solchen Vertrags erfasst werden können. Eine Vergütung in ähnlicher Höhe wie der Lehrauftrag wäre möglich gewesen (vgl. DA S. 152, 155). Auch Herr Dr. W. als zuständiger Referatsleiter beim Staatsministerium erklärte bei seiner Zeugenvernehmung im Strafverfahren am 7. Juli 2017, es wäre in Teilbereichen möglich gewesen, entsprechende Dienstverträge aufzusetzen, etwa im Rahmen eines Beratungsvertrags (vgl. Strafakte 124 Js 127803/16, S. 367, 369).
5. In der erforderlichen Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist die Zurückstufung um eine Stufe die angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme. Die eingetretene Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit ist noch nicht als vollständig oder so schwerwiegend anzusehen, dass sie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordern würde. Vielmehr führen die vielen Milderungsgründe dazu, dass hiervon abzusehen ist. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass bereits das Disziplinarverfahren und die Strafverfahren dem Beklagten zur Pflichtenmahnung gereichen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.
Nach Rechtsmittelverzicht der Parteien in der mündlichen Verhandlung ist das Urteil rechtskräftig.


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