Aktenzeichen 8 Sa 219/17
StPO § 141
RVG § 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1
Leitsatz
1. Ein bei einer Anwaltskanzlei angestellter Anwalt schuldet Tätigkeiten als Rechtsanwalt nach dem allgemeinen Berufsbild. Die Tätigkeit als Pflichtverteidiger wahrzunehmen, wird von seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung erfasst. Mit der Tätigkeit hat er seine Arbeitspflicht erfüllt. (Rn. 110) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der angestellte Anwalt schuldet der Anwaltskanzlei analog § 667 Alt. 2 BGB die Abtretung der Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse aus der Pflichtverteidigung für den Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (Rn. 106) (redaktioneller Leitsatz)
3. Den Arbeitsvertragsparteien steht es allerdings frei, hinsichtlich einzelner Tätigkeiten vertraglich eine von § 667 Alt. 2 BGB analog abweichende Regelung zu treffen. Die genannte Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten ist nicht zwingend und somit nicht der Disposition der Arbeitsvertragsparteien entzogen. (Rn. 111) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
20 Ca 8699/16 2017-02-22 Endurteil ARBGMUENCHEN ArbG München
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.02.2017 – 20 Ca 8699/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.