Arbeitsrecht

Einbürgerung – Kostenentscheidung infolge Erledigung der Hauptsache

Aktenzeichen  RO 9 K 17.806

Datum:
6.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 160086
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StAG § 8, § 10
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000.- € festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

1. Die Hauptbeteiligten stimmen durch die am 29.11. und 6.12.2017 bei Gericht eingegangenen Erklärungen in der Erledigung der Hauptsache überein. Das Verfahren ist demnach einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Der Billigkeit entsprach es, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, da ihre Klage nach Lage der Akten voraussichtlich nicht begründet gewesen wäre.
1.1 Eine Kostenauferlegung wegen Abhilfe scheidet aus. Die Einbürgerung erfolgte nicht durch die Beklagte, sondern den Freistaat Bayern, zudem gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage (§ 8 StAG).
1.2 Die Klägerin bezieht bereits seit geraumer Zeit unstreitig Arbeitslosengeld II und damit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG eine Anspruchseinbürgerung grundsätzlich hindernde staatliche Leistungen. Nach Auffassung des Berichterstatters liegt zudem jedenfalls für die Zeit nach dem 16. Januar 2016 bis heute ein Fall des Vertretenmüssens vor; auf die entsprechenden Ausführungen im streitbefangenen Bescheid wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Darin führt die Beklagte auch zu Recht aus, weshalb die noch bei anderer Sachlage (Erwerbstätigkeit) ausgesprochene Einbürgerungszusicherung keine andere Entscheidung gebietet.
Soweit die Klägerin schriftsätzlich auf Schwierigkeiten hinweisen lässt, die ihr in Zusammenhang mit der erforderlichen Kinderbetreuung entstehen, ist damit nicht erläutert, weshalb sie nicht zumindest eine Teilzeitstelle annehmen könnte (s. dazu auch Jobcenter W… vom 8.7.2016, Bl. 129 d.A.). Schriftsätzlich benannte weitere Einschränkungen in den Jahren 2015 und 2016 (Ergotherapie Kind) spielen für die aktuelle Zeit keine Rolle mehr und wären im Vergleich mit vielen anderen berufstätigen Elternteilen auch keine so besondere Konstellation, dass sich daraus eine Unzumutbarkeit bzw. ein Nichtvertretenmüssen der Arbeitsaufnahme gerade für die Klägerin ableiten ließe. Schließlich führt der Verweis auf in den Sommerferien benötigte Urlaubszeiten ebenfalls nicht weiter, da diese Problematik alle berufstätigen Elternteile gleichermaßen betrifft.
Damit ist der Beklagten darin beizupflichten, dass die Klägerin bereits ab Mitte Januar 2016 ihre Bemühungen um Erlangung einer Arbeitsstelle wesentlich stärker hätte intensivieren und dabei ihren Blick auch auf völlig andere Tätigkeitsbereiche als Frisörin oder Verkäuferin hätte ausweiten müssen. Die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Angebote und Maßnahmen der Arbeitsagentur für sich genommen reicht jedenfalls nicht aus. Gleiches gilt für die Bewerbungen im Zeitraum 31. Januar bis 22. Mai 2017 nach GSM-Bewerbungsliste; die Beklagte formuliert dazu in ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 zutreffende Einwände. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Nichtvertretenmüssen liegt indes beim Einbürgerungsbewerber (vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 09/2017 Nr. 9.4 m.w.N.).
2. Aus diesen Gründen war auch der Prozesskostenhilfeantrag wegen mangelnder Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzulehnen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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